Ober-Jägermeister, Jst das Haupt von der gantzen Jägerey eines Landes, welcher über alle Jagd- und Forst-Sachen zu gebieten, und allen hohen und niedern Jagd- und Forst-Bedienten zu befehlen hat. Sein Amt erfordert, daß er auf seines Herrn Wild-Bahn und Jagd-Gerechtigkeit Acht gebe, daß denselben von niemand einiger Eintrag geschehe: Für die Unterhaltung der Fürstlichen Zeug-Jagd- und Forst-Häuser, und gehörige Wartung der zum Jagen gehörigen Zeuge, Tücher, Garn, Wagen und dergleichen Sorge trage: Die Gelegenheit des Landes, der Wälder, Förste, Jagd-Plätze, und gewöhnlichen Stände des Wildes von allerley Gattung ihm bekannt mache: die nöthige Anstalten, das Wild zu hegen, und nach Gelegenheit zu erhalten, vorkehre. Dazu gehöret, daß die Jagden pfleglich angestellet, das zur Hof-Küche erforderte Wild nicht mitten in der Wild-Fuhr und Gehege, sondern an den Grentzen, wo es leicht übertritt, und daher Grentz- oder Nasch-Wildpret genennet wird, gepürschet, bey harten Wintern und andern Fällen dem Wild Hülffe verschaffet, und insgemein über den ausgelassenen Wild- und Jagd-Ordnungen strenge gehalten werde: Wenn ein Jagen anzustellen ist, hat er des Orts, wo gejaget werden soll, sich zu erkundigen: Ob und was für Wildpret daselbst zu hoffen, damit vergebliche Kosten vermieden werden: Die hierzu gehörige Jagd-Frohnen aufzubieten, doch über die Gebühr und das Herkommen niemand zu beschweren, noch auch um Geld oder Gunst iemand zu erlassen, hingegen einem ieden seine Arbeit aufzulegen, daneben, was ihnen an Unterhalt oder Lohn gebühret, reichen zu lassen, und nicht zu gestatten, daß iemand mit Schlägen, oder anderm Uiberlast begegnet werde: Uiber die angestellte Jagd ein Tag-Buch zu halten, die Zeit, den Ort, und was dabey fürgefallen, was vor Leute, wie viel und welchergestalt sie dabey gebrauchet worden, u. s. w. umständlich beschreiben zu lassen. Auf diejenigen, so in dem Lande des Jagens berechtiget, ein wachsames Auge zu haben, und die der Herrschafft zustehende gemeinsame, oder so genannte Koppel-Jagden nicht zu versäumen: Auf die Abschaffung der Raub-Thiere bedacht zu seyn, Wolffs-Gruben, Fallen und Fänge, auch, wo es die Gelegenheit giebt, die Wolffs-Jagden zu rechter Zeit zu bestellen: Die Unterhaltung der zur Jägerey gehörigen Hunde, nicht allein in denen Hunde-Häusern, sondern auch, wo es hergebracht, auf Mühlen, Schäfereyen und Feld-Meistereyen zu besorgen. Die Rechnungen über allerley Wildpret, sowol was zur Hof-Küche und verordnetem Deputat gelieffert, als verkaufft worden, sodann über die gefällete Raub-Thiere, und das davor bezahlte Pürsch- oder Fang-Geld, und endlich über alle bey der Jägerey das Jahr hindurch aufgewandte Kosten durch den hierzu bestellten Jagd-Schreiber ordentlich führen zu lassen.