Jagd-Bediente, Sind verpflichtete Personen, welche nicht allein die Jagden anstellen und dirigiren, sondern auch acht haben müssen, daß niemand der Wild-Bahne einigen Schaden zufüge, und die Förste und Wälder in gutem Stande erhalten werden. Diese sind, von den geringsten an, die Fuß-Knechne, Förster, Hege-Reuter, Ober-Förster, Wild-Meister, Hof-Jäger, Pürsch-Meister, zu welchen insgemein bürgerliche Personen gezogen werden. Die adelichen Jagd-Bedienten oder zur Jägerey gehörige Personen sind: Die Jagd-Pagen, Gehörn-Pagen, Falconier-Pagen, die Jagd-Juncker, Forst-Meister und Ober-Forstmeister, die über einen gewissen Bezirck gesetzt sind, und eine Anzahl Subaltern-Jagd-Bediente unter sich haben, und endlich der Land-Jägermeister, Hof-Jägermeister, und an den grossen Höfen auch wol der Ober-Land-Jägermeister, und Ober-Hof-Jägermeister. Alle diese hohe und niedere Jagd- und Forst-Bediente müssen sich die Jagd- und Forst-Grentzen genau bekannt machen, und zu Anstellung der Jagden und Anschaffung des Wildprets, nach der Wälder, Förste, Berge und Thäler Gelegenheit, erkundigen, was darinnen für Jagd-Plätze und Stell-Wege seyn, und wo das Wild von allerley Gattung seine gewöhnlichen Stände habe; sie müssen die Abrisse von ihren Jagd- und Forst-Bezircken in Bereitschafft haben, die Verträge, Befehle und andere zur Beschreibung ihres Jäger-Amts nöthige Documenten nebst ihren Instructionen fleißig durchlesen, die Jagd- und Forst-Ordnungen im Gedächtniß führen, und denenselben genau nachgehen; ihre schrifftliche Nachrichtungen, Jnventarien, Abschiede, Recesse, ihre und ihrer untergebenen Forst-Bedienten Bestallungen, Reverse, Cautionen und dergleichen in besonderer Verwahrung halten. Ferner müssen sie ihre Vorschläge dahin richten, daß pfleglich und ordentlich hausgehalten, auch an beqvemen Oertern das Wildpret mit Saltz-Lecken, und zu rauher Winters-Zeit, da es offt aus Mangel der Fütterung verdirbet, mit Heu versehen, und in der Wild-Fuhre zu bleiben angeleitet, oder auch etliche beqveme Oerter mit Hagen oder Wildhecken verwahret werden. Sie müssen die Jagdfrohnbare Unterthanen an gehörige Oerter bescheiden, und Sorge tragen, daß niemand ungehorsamlich ausbleibe, niemand ums Geld los lassen; iedem seine Verrichtungen auferlegen, auch, was ihnen nach iedes Orts Gelegenheit und Herkommen an Speise oder Geld gereichet wird, geben; sie müssen Acht haben, daß die Grentzen der Gehöltze nicht verrücket, noch die Mahlzeichen weggehauen, besonders da dieselben veralteten, verwüchsen, oder sonst umfielen, in Zeiten wieder verneuert werden; auf die Holtz-Verwüster behörige Aufsicht tragen, ingleichen daß die Wild-Bahne und Forellen-Bäche nicht verödet werden, da sich an einem und andern Orte in ihrer anbefohlenen Inspection Holtz-Verwüster, Wild- und Forellen-Diebe, und solche, die der Auerhüner, Haselhüner und Schnepffen Nester nachgehen, die Eyer oder Jungen ausnehmen, und sie dadurch verstören, antreffen liessen, oder sonst auf andere Weise der Wild-Bahne oder der Landes-Fürstlichen Jagd-Gerechtigkeit Schaden zufügen, sich derselben bemächtigen und sie zur gebührenden Strafe helffen ziehen, und was dergleichen Verrichtungen mehr sind, die man, weil sie nach dem Unterschied der Oerter und Personen unterschieden, nicht alle so eigentlich determiniren kan.