Probe Jagen, Jst gleichsam das Meisterstück, so ein junger Jäger nach ausgestandener Lehr-Zeit bey einer Fürstlichen Jägerey zu machen hat, damit er für einen rechtschaffenen Jäger paßiren kan. Wenn ein solcher junger Jäger nach fleißigem Unterricht und offtmaliger Uibung mit dem Leit-Hund in der Behängens-Zeit an der Wissenschafft und Erkenntniß der Fährte eines recht jagdbaren Hirsches, ingleichen mit Umgang und Arbeit, auch gewöhnlichem Zuspruch dergestalt firm worden, daß er sich getrauet dieses Werck zu prästiren, so muß er zuförderst bey der Herrschafft um gnädige Erlaubniß, ein Probe-Jagen anzustellen, anhalten, wo er nun solches erlanget, so werden wenigstens vier Fuder Zeug an den Wald bestellet, allwo er einige jagdbare Hirsche vermuthet, und sein Probe-Jagen machen will. Da er denn früh noch einmal die vermuthenden Hirsche vorsuchen und verneuern, auch in denen Holtz-Wegen vorgreiffen muß. Wo diese nun bleiben, dahin wird der Zeug in der Stille gerücket, der Wind in obacht genommen, und wenns möglich gegen denselben gestellet. Wenn nun die Hirsche umstellet, und der junge Jäger dieselben nicht anders als in der Fährte, zum Exempel einen derselben für einen starcken jagdbaren Hirsch von achtzehen Enden angesprochen, welcher noch zwey Hirsche von zehen Enden und einen Sechser bey sich hätte, muß er solches der Herrschafft mit allen Umständen anzeigen, welche darauf des andern Tages mit dem frühesten hinaus fähret, und nach dero Belieben entweder in dem Jagen ohne Lauff die Hirsche todt schiesset, oder mit dem Lauff aus dem Schiessen mit Hetzen und Schiessen solche erleget und fället. Wenn nun solche gefällte Hirsche zusammen getragen vor der Herrschafft gestrecket liegen, und nach voriger ersterer Ansage des jungen Jägers richtig eintreffen, so kan sein Probe-Jagen, und er, als ein rechtschaffener Jäger paßiren, ausser dem aber nicht.