Impugnatiousschrift hieß im frühern gemeinen Prozeß die Prozeßschrift, in welcher eine Partei die Beweisführung des Gegners kritisierte.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 558Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei