Intervenieren (lat.), dazwischentreten, in eine Angelegenheit sich als Vermittler mengen; in der Rechtssprache: in einen anhängigen Rechtsstreit als Nebenpartei mit eintreten; im kaufmännischen Sinne: einen Wechsel per honor acceptieren oder einlösen.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 639Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei