FeedIntervention (lat.)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Intervention (lat.), d. h. Dazwischenkunft, heißt im Völkerrecht die Einmischung eines Staats in die Angelegenheiten eines andern. Diese Einmischung kann nach den. Gründen ihrer Veran1 wie nach den Mitteln ihrer Ausführung sehr verschieden sein. Es gibt daher eine J. in die innern (Form und Prinzip der Regierung, Civil- und Strafrecht) und in die äußern Angelegenheiten eines Staats; eine von dem intervenierten Staate selbst oder doch von einer Partei, von einzelnen Persönlichkeiten desselben verlangte J. und eine solche ohne derartige Veranlassung; eine unmittelbare oder eine mittelbare, eine bewaffnete J. oder unbewaffnete u. s. w. Die Hauptfrage ist aber die: Gibt es ein Recht zur J.? Zunucht müssen alle bpre ausgeschieden werden, die nicht hierher geören, namentlich das Anerbieten der «guten Dienstev, die eigentliche Mediation, ferner alle auf Garantie⸗, Protektorats⸗) Unions⸗, Föderations⸗, Suzeränetäts⸗ u. dgl. Verhältnisse rechtlich begründete Einmischungen; desgleichen alle jene Fälle, wo die J. seitens des andern Staats entweder ausdrücklich erbeten oder doch ohne Widerspruch angenommen wurde, dann wo * Wissen oder Willen eines Staats durch dessen Angehörige eine Einmischung in die Angelegenheiten eines andern stattgefunden, beziehungsweise einer polit. Partei Unterstützung gewährt worden ist. Aber auch abgesehen von allen diesen Fällen bleibt die aufgeworfene Frage eine ebenso schwierige wie bestrittene. Die wichtigsten Fälle, in denen sie in neuer Zeit angeregt wurde, sind: der mexik. Krieg, die Angelegenheit der sog. Ligne d'Italie, der nordamerik. Krieg, die cubanische Frage, die Einheit Italiens, der Fall Duchesne, die orient. Verwickelungen. Die Frage wird aber meistens so formuliert: J. oder Nichtintervention? und während sie prinzipiell bald in dem einen, bald in dem andern Sinne beantwortet wird, werden doch in beiden Fällen bisweilen Ausnahmen zugelassen. Von allen bisherigen Meinungen wird nun die Souveränetät der Staaten, als der Subjekte des Völkerrechts, folglich auch der zum Ausgangspunkt genommen. Während aber eben daraus die einen grundsätzlich die Widerrechtlichkeit jeder J. und ganz besonders der in innern Angelegenheiten abkeiten, folgern daraus die andern, daß es lediglich im Ermessen eines Staats liege, darüber zu entscheiden, ob zu seiner Inegdochn tung (und das Selbsterhaltungsrecht könne doch nicht bestritten werden) eine J. nötig sei; daß aber auch gerade der völkerrechtliche Verband unserer Kulturstaaten dem einen gegen den andern gewisse Pflichten auferlege, welche zur J. drängen könnten; daß endlich es Zustände gebe, die entweder für bestimmte einzelne oder für alle im Völkerrechtsverbande stehende Staaten wegen ihrer Völkerrechtswidrigkeit das Recht der J., ja die Pflicht dazu provozieren. Blickt man hierbei auf die Stimmung in den maßgebenden Kreisen, so ist es gegenwärtig eigentlich allein der Papst, welcher das Prinzip der J. unbedingt, freilich nur im Interesse der Kirche ausge— sprochen und das Prinzip der Nichtintervention verworfen hat (Encyclica vom 8. Dez. 1864, Satz 62), während die meisten Staaten, namentlich das Deutsche Reich, England, Frankreich, Nordamerika die gegenteilige Anschauung vertreten. Freili hat übrigens die Erfahrung gelehrt, daß man sich auch bei dem entschiedensten Anschluß an das Nicht— interventionsprinzip keineswegs hindern ließ, vorkommendenfalls sog. diplomatische oder militärische Pression und Ähnliches zur Erreichung gewisser Zwecke ins Werk zu setzen. Vom praktisch-polit. Standpunkte aus erledigt sich jene Frage dahin, daß jede eigentliche J. die Kriegsfrage in ihrem Schoße trägt. Entweder wird nämlich gegen eine der kriegführenden Mächte oder gegen beide Teile zugleich mit den Waffen interveniert, oder, was der Hauptfall, die J. findet statt in die Verfassungs— und Regierungsangelegenheiten des fremden Staats und zwar entweder mit sofortiger Anwendung der Waffengewalt oder doch mit deren Inaussichtstellung. Demgemäß fällt praktisch die Frage nach der Rechtmäßigkeit der J. mit der nach der Rechtmäßigkeit des Kriegs zusammen. Jedoch nimmt die Interventionsrechtsfrage auch an allen Fortschritten des Völkerrechts und insbesondere an der Verminderung der Kriege teil, sodaß jedenfalls ein Staat, zur Beseitigung ihm unerträglicher Zustände in einem andern Staate, zuerst immer die mildern Mittel, z. B. Abbrechung der «guten Beziehungeno oder der ganzen internationalen Verbindung u. dgl. m. anwenden wird. Dazu kommt, daß unser Völkerrecht es gestattet, gegen absolut widerrechtliche Vergewaltigungen in einem Staate dem leidenden Teile die von ihm erbetene «Kaccessorische Kooperationo zu gewähren, ferner, absolut völkerrechtswidrige Zustände in einem Staate, z.B. ziel⸗ und zügellose, ganz Europa gefährdende Anarchien, unter allgemeiner Zustimmung selbst mit Ge— walt zu beseitigen, und endlich gegen rechtswidrige J. von Rechts wegen zu intervenieren. Immer aber ist festzuhalten, daß ein Recht zur J. stets als eine Ausnahme, und zwar nur im Interesse der eigenen Selbsterhaltung oder zur Aufrechthaltung des für alle wesentlichen Völkerrechtszustandes, vom au der Nichtintervention zu erachten sei. Vgl. außer den völkerrechtlichen Schriften von Heffter, Holtzendorff, Bluntschli u. a.: Rotteck, „Das Recht der Einmischungen in die innern Angelegenheiten eines fremden Staatso (Freiburg 1845); Hautefeuille, Le principe de Non-Intervention et ses applicationso (Par. 1863); Parthe, „Die J. in Mexiko (Lpz. 1864); Stapleton, Untervention and Non-Interventiono (Lond. 1866).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 639Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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