Jus oivile (lat.), Civilrecht. Jus civitatis (lat.), Bürgerrecht. (S. Civitas.) Jus compascui (compascendi), s. unter Compascuum. Retrakt. Jus congrüi (lat.), Gespilderecht, s. unter Jus connubii (lat.), bei den alten Römern die Fähigkeit, eine vollgültige und vollwirksame Ehe abzuschließen. (S. unter Ehe, Bd. V, S. 7843.) Jus curiae (lat.), Hofrecht (I. d.). Jus deliberandi (lat.), Deliberationsfrist. (S. unter Bedenkzeit.) IJIus de non appellando (lat.), Recht der letzten Instanz; im ehemaligen Deutschen Reiche das Vorrecht einzelner Fürsten und zuletzt aller Kurfürsten, selbst höchste Gerichte im Lande zu haben und somit der Berufung an die Reichsgerichte aus ihren Landen zu wehren. Jus de non evocando (lat.), das ehemalige Recht deutscher Reichsstände, wonach aus ihren Territorien kein Rechtshandel in erster Instanz vor die Reichsgerichte gebracht werden konnte. Fus detractus (at.), Abzugsrecht. (S. Abzugsgeld.) Jus devolutiönis (lat.), Abberufungsrecht und Devolutionsrecht. (S. D evolution.) Jus dominii impetrandi, das Recht des Pfandgläubigers, im Falle des notwendig werdenden Verkaufs der Pfandsache, falls sich kein Käufer sindet, die Sache sich selber als Eigentum zuschlagen zu lassen. In der Regel hat der Schuldner hier ein Einlösungsrecht während gewisser Zeit. Jus eminens ist das oberste Recht des Staates, traft dessen derselbe in Fällen der Not oder dringender Gefahr oder eines unabweisbaren Bedürfnisses in Privatrechte einzugreifen befugt ist, insbesondere also das Enteignungsrecht (s. unter Expropriation), das Recht zur Anlage von Werken behufs der Landesverteidigung, von Straßen, Kanälen, Häfen etc. Vgl. Bischof, Das Notrecht der Staats-Jus emporii (lat.), im Mittelalter das Recht mancher Städte, wonach alle durchgehenden Waren eine gewisse Zeit lang in der Stadt lagern und dort zum Verkauf gestellt werden mußten. rdensvertrag (Art. V, §. 9) enthaltene Bestimmung, daß auf dem Reichstage die Majorität nicht entschei⸗ . den solle in allen Angelegenheiten, welche die Religion it unmittelbar oder mittelbar betreffen. Infolge dessen konnten die kath. und evang. Reichsstände sich nach der Religion in zwei Teile absondern (itio in partes) 3und in diesem Falle konnte ein Beschluß des Reichsätags nur zu Stande kommen, wenn das Corpus t⸗ catholicorum und das Corpus Evangelicorum sich 3vereinigten. Das Recht zur itio in partes stand jeder der beiden Religionsparteien zu, so oft sie so durch einen Majoritätsbeschluß ihrer Mitglieder dasselbe verlangte. Ob die Angelegenheit die Reen ligion betreffe oder nicht, hatte jedes Corpus fr es sich nach freiem Ermessen, also nach völliger Willit kür zu entscheiden, und es bestand in der Praxis de. und in der Theorie kein Zweifel, daß das Jus eundi in partes nicht nur in Religionssachen, sondern in allen polit. Angelegenheiten ohne Ausnahme ausgeübt werden konnte. Es bot ein bequemes Mittel dar, das Zustandekommen eines Reichstagsbeschlusses zu vereiteln. Tod.