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Recht & StaatRitter-Exercitien-Lexicon 1742

Jus, Bedeutet unter andern so viel als ein Gesetz, oder einen Begriff und Sammlung vieler Gesetze. Die Geschicklichkeit aber solche zu erklären und auf die menschliche Handlungen zu appliciren, damit deren Endzweck erhalten werde, wird Jurisprudentia genennet. Unter den vielen Arten haben wir sonderlich anzuführen das 1) Jus Naturæ & Gentium, welches der Grund aller andern Rechte, und die Pflichten gegen Gott, gegen sich selbst und andere, auch die Pflichten der Völcker gegen einander lehret. 2) Jus Civile, oder die Römischen Gesetze, welche aus den Institutionibus, Pandecten oder Digestis und Codice bestehen, welches schon seit verschiedenen Jahrhunderten in die Deutschen Gerichte eingeführet ist, und in Entscheidung der bürgerlichen Streitigkeiten gebraucht wird. 3) Jus Canonicum s. Ecclesiasticum, dessen Nutzen in Kirchen- und Matrimonial-Sachen sich äussert, aber bey den Protestanten anders als bey den Römisch-Catholischen aussiehet. 4) Jus Germanicum, welches bey zweiffelhafften Fällen den Römischen Gesetzen vorzuziehen ist. Dahin gehöret der Sachsen- und Schwaben-Spiegel, ingleichen das Lübeckische Recht etc. 5) Jus Feudale, oder Lehn-Recht. 6) Jus Criminale, welches in peinlichen Fällen gebraucht wird. 7) Jus Publicum, oder das Staats-Recht des Heil. Römischen Reichs. Dahin gehören die Reichs-Fundamental-Gesetze, das Reichs-Herkommen etc. Daß ein Cavalier, welcher einem Staate dereinst nützliche Dienste leisten will, alle diese Arten der Rechte inne haben müsse, woferne er nicht mit fremden Augen sehen und urtheilen will, solches brauchet hier keines weitläufftigen Beweises. Jnsonderheit hat er sich das Lehn-Recht um sein selbst willen bekannt zu machen.

Valentin Trichter, Curiöses Reit- Jagd- Fecht- Tantz- oder Ritter-Exercitien-LexiconLeipzig: Gleditsch 1742 · Sp. 1192–1194Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0

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