FeedJus praesentandi (lat.)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Jus praesentandi (lat.), Vorschlagsrecht bei Jus primae noctis oder Jus connagii (kat., cRecht der ersten Nachto, Entjungferungsrecht, frz. Iroit de braconnage, de prolibation, callage), im Mittelalter das angebliche Recht des Feudalherrn, bei neuverheirateten Leibeigenen in der Brautnacht die Stelle des Bräutigams einzunehmen; dasselbe läßt sich eigentlich nur nachweisen als Recht des Herrn, seine Einwilligung zu der Verheiratung des Leibeigenen zu erteilen und deshalb von ihm eine gewisse Abgabe zu erheben. Vgl. K. Schmidt, Jus primae noctis (Freiburg i. Br. 1881). Jus primarum (primariarum) precum (lat.), Rechte der ersten Bitte, das Vorrecht des Papstes und mancher weltlichen Fürsten, in den Kollegiatstiften und Domkapiteln ausnahmsweise gewisse Stellen zu verleihen. Den deutschen Königen stand die Befugnis zu, an jedem reichsunmittelbaren Stifte für die erste nach ihrer Thronbesteigung zur Erledigung gelangte Pfründe einen Kandidaten zu präsentieren.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 938Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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