Hessen, bis 1866 essen-Darmstadt genannt, ein zum Deutschen Reiche gehöriges Großherzogtum, besteht aus zwei —— preuß. Gebiet getrennten Teilen, deren nördlicher die Provinz Oberhessen, deren südlicher die durch den Rhein getrennten Provinzen Starkenburg und Rheinhessen umfaßt. Letzterer grenzt nördlich an Preußen, südüch an Baden, östlich an Bayern und Baden, westlich an die Rheinpfalz und Rheinpreußen. Der nördl. Teil ist ganz von preuß. Gebiet umschlossen. Von diesen Hauptteilen abgesondert sind elf Enklaven in Baden und Preußen. Der Flächeninhalt des ganzen Landes beträgt 7681,13 JKm, von welchen auf Oberhessen 3288,01, auf Starkenburg 3018,90, auf Rheinhessen 1374,13 akm kommen. Der Boden ist mannigfaltig; in Starkenburg westlich und nördlich eben, östlich gebirgig; Rheinhessen ist Hügelland und Oberhessen teils Lerbessen teils wellenförmiges Hügelland. In Oberhessen erhebt sich der Vogelsberg (Basalt) und eine Verzweigung des Taunus. Den höchsten Punkt bildet im Vogelsberg der 783 m hohe Taufstein. In Starkenburg —5 sich im Südosten der Odenwald, dessen höchste Punkte die Seidenbucher Höhe (598 m) der Hardberg bei Siedelsbrunn (594 m) und der Melibokus bei Zwingenberg (520 m) sind. In Rheinhessen bildet im Südwesten der zum Hardtgebirge gehörige Eichelberg bei Fürfeld (320 m) den höchsten Punkt. So verschieden wie der Boden ist auch das Klima des Landes; am mildesten in den Rhein⸗ und Maingegenden, am rauhesten im Vogelsberg. Die Gewässer des Landes gehören den Stromgebieten des Rheins und der Weser an. Der Hauptfluß ist der Rhein; von seinen Nebenflüssen gehören H. ganz oder zum Teil an: der Neckar, die Weschnitz, die Modau, der Main mit der Mümling, der Gersprenz und der Nidda, die Lahn, sowie am linken Ufer einströmend die Selz und die Nahe. Zum Wesergebiet gehören die Schlitz und die Schwalm, welche in die Fulda fließen. Die Bodenkultur wird durch die Landeskulturinspektion, durch landwirtschaftliche Vereine unter Oberleitung einer Centralstelle für Landwirtschaft, Lehrinstitute, insbesondere die in jedem Kreise bestehenden Ackerbauschulen u. s. w. kräftig gefördert. Von der gesamten Bodenfläche sind 49,9 Proz. Ackerfeld und Gärten, 13,1 Wiesen und Weiden, 1n Weinberge, 31,3 Wald, also 95,6 Proz. produktive Fläche. Die wichtigsten Naturprodukte des Landes sind Getreide aller Art, besonders in der Rhein⸗ und Maingegend und in der Wetterau, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Rüben, Raps, Mohn, Tabak, besonders in den Kreisen Bensheim und Heppenheim, Flachs, Obst und Wein, vorzugsweise in hense und an der Bergstraße. Die Hauptorte in theinhessen für weiße Weine sind: Nierstein, Büdesheim, Bingen, Oppenheim, Worms (Liebfrauenmilch, Luginsland, Katerlöcher), Dienheim, Laubenheim, Hohnheim u. s. w.; für Rotweine: Ober⸗ und Nieder-Ingelheim, Heidesheim. Der gesamte Weinertrag belief sich 1875 (einem guten Weinjahr) auf 547027 hl. Die Viehzucht ist ansehnlich, namentlich für Rindvieh und Schweine. Die Pferdezucht hat sich bedeutend gehoben, namentlich in der Wetterau und einzelnen Distrikten der Provinz Starkenburg. Der Bergbau ist nur in Oberhessen von Bedeutung und liefert Braunkohlen, Eisen⸗ und Manganerze. Salinen sind in Wimpfen, Theodorshall bei Kreuznach, Nauheim in Oberhessen und Salzhausen. Größere Torflager finden sich in Starkenburg, ebendort auch Thonlager und zahlreiche Steinbrüche (bei Auerbach ein Marmorbruch). Das Gewerbewesen, für das die Centralstelle für Gewerbe in Darmstadt mit n Zweigvereinen an allen bedeutendern Orten (Lokalgewerbevereinen), owie die Handelskammern thätig sind, steht überall in hoher Blüte. Hauptindustrie-Erzeugnisse sind: lackiertes und gefärbtes Leder (vorzugsweise in Worms, Mainz und Offenbach), Schuhwaren, Luxusmöbel (besonders in Mainz), Portefeuillewaren (in Offenbach), Tabak und Cigarren (Bensheim, Bingen, Darmstadt, Gießen), Heu. Fabriken Darmstadt und Pfungstadt), Hüte (Darmstadt), Maschinen (Darmstadt), Bier (Pfungstadt, Mainz, Gießen), Leinen, Tapeten (Darmstadt), Wagen (Mainz) u. s. w. Besonders industriereich sind Mainz, Offenbach und Worms. Förderungsmittel des Handels sind: die Bank für Handel und Industrie, die Bank für Süddeutschland in Darmstadt, die Reichsbank mit Hauptstelle in Mainz, Agenturen in Darmstadt, Offenbach, Worms und Gießen, die Handelskammern in Bingen, Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms, Straßen und Eisenbahnen. Die Länge der (1883) im Betrieb befindlichen Eisenbahnen beträgt 976,64 km, wovon 270,3 auf Staatsbahnen und 706,41 Em auf Privatbahnen kommen. Staatsbahnen sind die Main-Neckar-Bahn (Preußen, Hessen und Baden gemeinsam gehörig), die Main-Weser-Bahn (Preußische Staatsbahn) und die Oberhessischen Eisenbahnen Gießen-Fulda und Gießen-Gelnhausen (H. gehörig); Privatbahn ist die Hessische Ludwigsbahn mit den Linien Mainz-Worms, Mainz-Frankfurt a. M., Mainz-Bingen, Mainz-Darmstadt-Aschaffenburg, Worms-Alzey-Bingen, Mainz⸗-Alzey, Frankfurt-Mannheim, Frankfurt-Hanau-Eberbach a. N., Darmstadt- Wiebelsbach-Heubach, Darmstadt-Worms, Frankfurt-Aschaffenburg, Worms-Bensheim, Worms-Lampertheim. Die Bevölkerung belief sich 1880 auf 936340 E., von denen 394574 auf Starkenburg, 264614 auf Oberhessen, 277 152 auf Rheinhessen kommen; der Konfession nach sind 630886 evangelisch, 269384 römisch-katholisch, 26 746 mosaisch, 3133 deutschkatholisch und freireligiös, 698 Mennoniten u. s. w. Für die geistige Kultur der Bewohner geschieht viel durch treffliche Unterrichts— anstalten. Von den im Ersatzjahr 1882—83 eingestellten 2609 hess. Unterthanen waren 7 oder 0,7 Proz. ohne Schulbildung. Außer den Volksschulen bestehen zahlreiche Fortbildungsschulen, 7 Gymnasien, 4 Realschulen erster, 12 zweiter Ordnung; Landesuniversität ist Gießen. Außerdem ein Pre eine technische Hochschule in Darmstadt, ein Predigerseminar in Friedberg, ein bischöfl. Seminar in Mainz, zwei Schullehrerseminarien (in Friedberg und Bensheim), Industrie⸗, Handels⸗, Handwerkerschulen u. w., die Hofbibliothek und das Museum in Darmstadt, sowie mehrere wissenschaftliche und Kunstvereine. Nach der Verfassung vom 17. Dez. 1820 ist das Großherzogtum H. eine unteilbare konstitutionelle Monarchie. Die Regierung ist in dem großherzogl. Hause erblich nach Erstgeburt und Linealfolge aus ebenbürtiger Ehe, auch in Ermangelung eines erbberechtigten Prinzen in der weiblichen Linie. Der Großherzog führt den Titel Großherzog von Hessen und bei Rhein, mit dem Prädikat Königliche Hoheit, welches Prädikat auch dem jedesmaligen Erbgroßherzog im Aug. 1844 zuerkannt wurde, während gleichzeitig die nachgeborenen Prinzen und Prinzessinnen das Prädikat Großherzogliche Hoheit erhielten. Der Großherzog bezieht eine Civilliste von 1096 288 Mark, welche gleich den übrigen Bedürfnissen des Hofs auf die als Familieneigentum anerkannten zwei Drittel der Domänen reduziert ist. Der Erbgroßherzog und die Prinzen erhalten besondere Apanagen und die Prinzessinnen eine Aussteuer. Die Landesvertretung tagt in zwei Kammern, über deren Zusammensetzung das Gesetz vom 8. Nov. 1872 neue Bestimmungen enthält. Die Erste Kammer besteht aus den Prinzen des großherzogl. Hauses, den Häuptern der standesherrlichen Familien, dem Senior der freiherrlichen Familie von Riedesel, dem prot. Prälaten, dem kath. Landesbischof, dem Kanzler der Landesuniversität, zwei von dem angesessenen Adel aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern und aus höchstens 12 vom Großherzog auf Lebenszeit berufenen ausgezeichneten Staatsbürgern. Die Zweite Kammer besteht aus 10 Deputierten der acht größern Städte (Darmstadt 2, Mainz 2, Gießen, Offenbach, Friedberg, Alsfeld, Worms, Bingen je 1) und 40 Abgeordneten der kleinern Städte und Landgemeinden. Die Ernennung der Abgeordneten erfolgt durch indirekte Wahl auf sechs Jahre. Der Großherzog beruft wenigstens alle drei Jahre die Ständekammern, vertagt, löst oder schließt sie. Ohne Zustimmung der Stände kann kein Gesetz gegeben, aufgehoben oder abgeändert, sowie weder eine direkte noch eine indirekte Steuer ausgeschrieben werden. Das Finanzgesetz wird auf drei Jahre gegeben und zuerst der Zweiten Kammer vorgelegt. An der Spitze der Verwaltung steht das Staatsministerium. Innerhalb desselben bestehen zwei Ministerien, eins für das Innere und die Justiz und eins für die Finanzen. Der Staatsminister ist Präsident des Staatsministeriums und zugleich Minister des großherzogl. Hauses und des Außern. Das Ministerium des Innern und der Justiz zerfällt in die Sektion für die innere Verwaltung und für die Justizpverwaltung. In der erstern Sektion bestehen die Abteilungen für Schulangelegenheiten und für öffentliche Gesundheitspflege, bei dem Ministerium der Finanzen diejenigen für Bauwesen, Forst⸗ und Kameralverwaltung, sowie für das Steuerwesen. über Verwaltungsstreitigkeiten entscheidet der oberste Verwaltungsgerichtshof. An der Spitze jeder Provinz steht eine Provinzialdirektion, an der Spitze eines jeden der 18 Kreise ein Kreisamt. Jeder Kreis so- wie eine jede Provinz bildet einen Verband zur Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten. Für jeden Kreis besteht unter dem Vorsitz des Kreisrats ein Kreistag, dessen Mitglieder zu einem Drittel aus den Höchstbesteuerten, zu zwei Dritteln von den Bevollmächtigten der Gemeindevorstände auf sechs Jahre gewählt werden, von denen aber nach drei Jahren die Hälfte ausscheidet. Die Verwaltung leitet der vom Kreistag erwählte Kreisausschuß. In ähnlicher Weise besorgt ein Provinzialtag und ein Provinzialausschuß unter dem Vorsitz des Provinzialdirektors die Verwaltung der Angelegenheiten der Provinz. Die Justiz ist von der Verwaltung getrennt. Die oberste Leitung des Nectevilage führt das Justizministerium. Die Rechtspflege wird geübt durch das Oberlandesgericht Darmstadt und drei Landgerichte in Darmstadt, Mainz und Gießen für die drei Provinzen. Besondere Kammern für Handelssachen bestehen noch in Offenbach und Worms. Die Provinz Starkenburg hat 18, Oberhessen 20 und Rheinhessen 11 Amtsgerichte. Das Verhältnis des Staats zur Kirche ist durch die Kirchengesetze vom 23. April 1875 geregelt. Die Gesamtheit der evang. Kirche wird durch die Landessynode vertreten, welche in Gemeinschaft mit dem Großherzog das Gesetzgebungsrecht in allen kirchlichen Angelegenheiten hat. Die kath. Landeskirche (Bistum Mainz) bildet einen Bestandteil der oberrhein. Kirchenprovinz. Für den israel. Gottesdienst bestehen sieben Rabbinate. Die jährlichen Staatseinnahmen betragen nach dem Finanzgesetz für ein Jahr der Periode 1882—85: 17558207 Mark, die Staatsausgaben 17306747 Mark. Die Gesamtstaatsschuld betrug am 1. April 1883: 27 663 078 Mark. Durch die mit Preußen abgeschlossene Militärkonvention vom 8. Juni 1871 sind die großherzogl. hess. Truppen vom 1. Jan. 1872 an in den Etat und die Verwaltung des Reichsheers eingetreten und bilden einen Bestandteil der preuß. Armee, und zwar eine geschlossene Division (die 25.) im Verbande des 11. preuß. Armeekorps. Dieselbe besteht aus 4 Infanterieregimentern (Nr. 115 — 118), 2 Dragonerregimentern (Nr. 23 und 24), dem großherzogl. hess. Feldartillerieregiment Nr. 25 (2 Abteilungen, à 3 Batterien, darunter 1 reitende) und der großherzogl. hess. Trainkompagnie. Die Landesfarben sind Weiß und Rot. Das Wappen des Landes besteht aus einem im blauen Felde stehenden, rechtsgekehrten Löwen mit doppeltem Schweife, gekrönt, zehnmal von Silber und Rot quer gestreift, in der rechten Vordertatze ein blankes Schwert mit goldenem Griff. An Orden verleiht der Großherzog den Ludwigs-Orden, den Philipps-Orden, den Hessischen Löwenorden, das Militärverdienstkreuz, Militärsanitätskreuz, die Medaille für Verdienst in Wissenschaft, Kunst, Industrie und Landwirtschaft, ein allgemeines Chrenzeichen, Militärdienstalterszeichen für 10, 15, 20 und 50 Dienstjahre, das militärische Erinnerungszeichen an Ludwig I. Im deutschen Bundesrat führt H. 3 Stimmen; zum Reichstag entsendet es 9 Abgeordnete. Vgl. Wagner, «Statist.⸗topogr.⸗histor. Beschrei— bung des Großherzogtums H.» (4 Bde., Darmst. 1829— 31); Walther, Das Großherzogtum H. nach Geschichte, Land, Volk, Staat und Ortlichkeit⸗ —.— 1854), Beiträge zur Statistik des Groß— erzogtums H.» (herausg. von der Centralstelle für die iarccherlag⸗ Bd. 1—23, Darmst. 1862—83 Ludwig, «Geolog. Skizze des Großherzogtums H.) (Darmst. 1867); Küchler, «Die Verwaltungsgesetz gebung im Großherzogtum H. » (2 Bde., Darmst 1875); Dieffenbach, „Das Großherzogtum H. ir Vergangenheit und Gegenwarto (Darmst. 1876; 2. Aufl. 1883); Weidenhammer, „Die Landwirtschaft im Großherzogtum H.n (Darmst. 1883). Die Geschichte Hessen-Darmstadts beginnt mit der von Philipp dem Großmütigen, Landgrafen von Hessen, testamentarisch verordneten Teilung seines Landes unter seine vier Söhne, Wilhelm, Ludwig, Philipp und Georg, 1567. Während der älteste dieser vier Brüder, Wilhelm IV., der Stifter der H.Kasselschen Linie, die Hälfte der väterlichen Lande mit der Residenz zu Kassel, der zweite, Ludwig, den vierten Teil, Oberhessen und Nidda, mit Marburg als Residenz, Philipp, der dritte, den achten Teil, die Niedergrafschaft Katzenellnbogen mit der Residenz zu Rheinfels erhielt, fiel dem jüngsten, Georg, die Obergrafschaft Katzenellnbogen zu. Diese bestand aus den sieben Amtern Auerbach, Darmstadt, Dornberg, Lichtenberg, Reinheim, Rüsselsheim und Zwingenberg. Georg J. (geb. 1547, gest. 1596) wählte Darmstadt zur Residenz und ward zum Stifter der H.⸗Darmstädtischen Linie. Durch den kinderlosen Tod seines Bruders Amtern (gest. 1583) erwarb er später noch die mter Schotten und Stornfels, Homburg und einen Teil von Braubach. Als er, erst 49 J. alt, starb, hinterließ er seinem Sohne und Nachfolger Ludwig V. (geb. 1577, gest. w1626) eine Ersparnis von fat „½ Mill., sodaß dieser, obgleich seine Regierung noch in die Wirren des Dreißigjährigen Kriegs fiel, doch das Land vermittelst neuer Ankäufe, namentlich des Amts Kelsterbach, vergrößern konnte. Durch den Tod seines Oheims Ludwig von Marburg, der 1604 kinderlos starb, entstand ein weiterer Zuwachs, wenn auch diese Marburger Erbschaft Grund zu vielfachen Streitigkeiten der beiden hess. Linien Kassel und Darmstadt war, die erst unter den spätern Regenten zum Austrag kamen. Da namentlich Landgraf Moritz von Kassel die reform. Lehre annahm und auf der ihm zugefallenen Universität Marburg einführte, so stiftete Ludwig V., der stets der luth. Lehre anhing, die Universität Gießen, welche 1607 vom Kaiser Rudolf II. ihre Bestätigung empfing. Um das Land vor weitern Zerstückelungen zu bewahren, schloß er mit seinen beiden Brüdern Philipp, der bald darauf ohne Kinder starb, und Friedrich ein vom Kaiser bestätigtes Erbstatut ab, wodurch die Primogenitur im Hause H.⸗Darmstadt eingeführt wurde. Friedrich, der zur Abfindung das Amt Homburg erhielt, wurde Stifter der H.⸗Homburgischen Nebenlinie. Unter dem Nachfolger Ludwigs, seinem Sohne Georg II. (geb. 1605, gest. 1661), mußte das Land noch mehr die Dangfals der kriegerischen Zeiten empfinden, wozu die Verheerungen der Pest kamen. Erst nach Abschluß des Westfälischen Friedens konnte der Landgraf daran gehen, die dem Lande geschlagenen schweren Wunden zu heilen. Das Gymnasium zu Darmstadt verdankt ihm seine Gründung, wie ihm überhaupt das Schulwesen seines Landes sehr am Herzen lag. Sein Sohn und Nachfolger Ludwig VI. (geb. 1630, est. 1678) förderte namentlich Künste und Wissenschaften, dotierte die Universität Gießen reichlich und gründete Gymnasien und die Hofbibliothek. Da sein ältester Sohn, Ludwig VII. (geb. 1658, gest. 1678), aus seiner ersten Ehe mit einer Prinzessin von Holstein-Gottorp, nach wenigen Monaten der Regierung in Gotha starb, so folgte der zweite Sohn, Ernst Ludwig (geb. 1667, gest. 1739), zunächst unter Vormundschaft seiner Mutter Clisabetha Dorothea, Prinzessin von Sachsen-Gotha. In die lange Zeit seiner 50jährigen Regierung, namentlich in die erste Hälfte derselben, fallen die vielfachen Verheerungen des Landes durch franz. Heere. Der finanzielle Wohlstand des Staats kam dadurch bedeutend in Rückgang und besserte sich auch nicht in den nachfolgenden Friedensjahren, da der Landgraf ein Freund eines großen und luxuriösen Hoflebens war, das weit über seine Mittel hinausging. Auf Ernst Ludwig folgte sein Sohn Ludwig VIII. (geb. 1691, gest. 1768). Unter diesem wurde der langjährige Streit mit Kassel wegen der Erbfolge in der Grafschaft Hanau zu Ende gebracht und die Herrschaft Lichtenbergerworben; aber die Finanzen verwickelten sich, vorzugsweise durch des Landgrafen übergroße Neigung zur Jagd und seine Freigebigkeit, nach und nach so, daß dem Lande sogar eine kaiserl. Exekutionskommission drohte. Dieser Finanznot abzuhelfen, berief sein Sohn und Nachfolger Ludwig IX. (geb. 1719, gest. 1790), der ein großer Soldatenfreund war und seine Residenz nach Pirmasens verlegt hatte, den Freiherrn von Moser an die Spitze der Verwaltung. Obschon derselbe sehr wohlthätig wirkte, wurde doch seine Stellung durch vielfache Feinde, die er sich durch allzu eilende Reformen zuzog, unhaltbar, und eine gegen ihn gerichtete Anklage vorzugsweise wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt, die erst auf dem Gnadenwege beim Regierungsantritt von Ludwigs IX. Nachfolger (1790) niedergeschlagen wurde, sollte ihn gänzlich vernichten. Die angebahnten Reformen wurden nicht weiter ausgeführt, aber bei dem einfachen Leben und dem kleinen Hofhalt des Landgrafen Ludwig IX. mehrten sich wenigstens die Schulden nicht. Sein Sohn und Nachfolger als Landgraf Ludwig X. (geb. 1753, gest. 1830) verlor durch den Luneviller Frieden 1801 den links vom Rhein gelegenen Teil der Grafschaft Lichtenberg, und durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 auf dem rechten Rheinufer die Amter Lichtenau und Willstedt, welche an Baden kamen, sowie die Amter Katzenellnbogen, Ems, Epstein, Kleeberg und das Dorf Wespersfelden, welche Nassau-Usingen zufielen. Dagegen erhielt er zur Entschädigung das Herzogtum Westfalen, fünf Amter vom Mainzer Kurfürstentum, nämlich Heppenheim, Gernsheim, Lorsch, Fürth und Steinheim, die pfälz. Amter Lindenfels, Umstadt, die Reste des Hochstifts Worms, die Abtei Seligenstadt, die Stadt Friedberg, die Propstei Wimpfen und die Cistercienserabtei Marienschloß bei Rockenberg. Dieser Zuwachs betrug etwa 6000 qkm mit 220000 E., während 2200 àkm mit 100000 CE. abgetreten worden waren. Nachdem der Landgraf dem Rheinbunde beigetreten, nahm er 14. Aug. 1806 als souveräner Fürst die großherzogl. Würde an und nannte sich nun Ludwig J. Durch ein Edikt vom 1. Okt. 1806 hob er die landständischen Einrichtungen der alten hess.⸗darmst. Lande auf, die sie mit H.⸗Kassel gemeinsam gehabt hatten, denen zufolge aber 1628 die letzten Landtage gehalten worden. Cbenso beseitigte er auch die besondern darmst. Landstände. Mit dem Fall Napoleons löste sich der Rheinbund auf, und 2. Nov. 1813 trat H. durch den Vertrag zu Börnigheim den verbündeten Mächten bei, wogegen ihm der Fortbestand als souveräner Staat zugesichert wurde. Durch die Bestimmungen des Wiener Kongresses verlor der Großherzog Westfalen nebst Wittgenstein-Wittgenstein und Wittgenstein-Berleburg an Preußen, Alzenau, Amorbach, Miltenberg und Heubach an Bayern und erhielt dafür Teile des bisher als Depart. Donnersberg von der franz. Regierung verwalteten linken Rheinufers, nämlich Mainz mit Castel und Kostheim, die Kantone Worms und Pfeddersheim und einen Teil des Kantons Alzei (etwa 4600 qkm), an Gebiet weniger, an Einwohnerzahl mehr. Die Landgrafschaft H.⸗Homburg, die seit Anfang des 19. Jahrh. mit H.⸗Darmstadt vereinigt war, wurde wieder losgetrennt und selbständiger Bundesstaat. Unter der Regierung Ludwigs I. erhob sich das Land in raschem Aufschwung zu Wohlstand und einem konstitutionellen Staatsleben, namentlich seitdem ein neues Staatsgrundgesetz 17. Dez. 1820 publiziert worden war. Die Civilliste des Regenten wurde geregelt und ein Staatsschuldentilgungsgesetz promulgiert. Daran reihte sich die Publikation weiterer mit den Ständen vereinbarter Gesetze, so das über die Trennung der Justiz von der Verwaltung, die Errichtung einer Oberrechnungskammer, die Aufhebung der Leibeigenschaft, der Fronen und anderer Privilegien, die Verwandlung der Zehnten, der Abkauf der fiskalischen Grundrenten, die Verkündigung einer neuen Gemeindeordnung u. s. w. Schon im Juni 1821 konnte der erste Landtag geschlossen werden. Auf dem im Aug. 1823 zusammenberufenen zweiten Landtage wurden Gesetze über die Ministerverantwortlichkeit und die Dienstpragmatik der Civilstaatsdiener vereinbart. Der dritte Landtag 1826—27 äußerte bereits einige laute Wünsche bezüglich des zu hohen Budgets und der Nichtabnahme der Staatsschuld, welche sich auf dem vierten Landtage, der 1829 eröffnet wurde, mehr und mehr zu Beschwerden gestalteten, namentlich als nach dem 6. April 1830 erfolgten Tode Ludwigs I. und dem Regierungsantritt seines Sohnes und Nachfolgers Ludwigs II. (geb. 1777, gest. 1848) von seiten der Stände Verminderungen an der Civilliste, von seiten der Regierung dagegen die Übernahme von 2 Mill. Fl. Privatschulden des neuen Großherzogs dringend gewünscht wurden. Während endlich eine Einigung über die Civilliste erfolgte, wurde die übernahme der Privatschulden des Regenten bestimmt abgelehnt. Im Nov. 1830 erfolgte die Verabschiedung des Landtags, und nun trat die Regierung gegen die als Nachwirkungen der franz. Julirevolution entstandenen Unruhen und Aufregungen mit großer Heftigkeit auf, sodaß auf dem im Dez. 1832 zusammenberufenen fünften Landtage eine immer größere Spaltung zwischen Regierung und Ständen eintrat. Es erfolgte eine Auflösung des Landtags und zugleich die Pensionierung verschiedener Staatsdiener, die als Mitglieder der aufgelösten Kammer in den Reihen der Gegner des Ministeriums gestanden, darunter Geh. Staatsrat Jaup, Regierungsrat von Gagern u. a. Trozz aller Maßregelungen kam eine noch stärkere Opposition in die Zweite Kammer des sechsten Landtags, der 26. April 1834 eröffnet und nach heftigen Debatten bei der Beratung über die Rechenschaftsablage der vorherigen Finanzperiode, sowie über die Unabhängigkeit des Richteramts schon im Oktober desselben Jahres wieder aufgelöst wurde. Die Eröffnung des siebenten Landtags erfolgte schon im Frühjahr 1835, und da die Regierung sich die Majiorität zu sichern gewußt hatte, so gingen die vorgelegten Entwürfe fast sämtlich durch. Auch die nun folgenden drei Landtage m Md sich in keiner schroffen Gegenstellung zu dem Ministerium. Der achte Landtag (leröffnet 5. Nov. 1838, geschlossen 9. Jan. 1841) beriet den Entwurf eines Strafgesetzbuchs, welcher 17. Sept. 1841 als Gesetz (mit Geltung vom 1. April 1842 an) verkündigt wurde. Der im Dez. 1841 eröffnete und im Juli 1842 wieder verabschiedete neunte Landtag beschäftigte sich vorzugsweise mit den legislativen Vorarbeiten für den ½ππ. Das dem 10. Landtag (1844—47) vorgelegte Civilgesetzbuch erweckte die Unzufriedenheit der Provinz Rheinhessen, welche darin eine Vernichtung ihrer seitherigen Institutionen erblicken wollte. Mit dem Wiedererscheinen des Abgeordneten von Gagern, der den vor 13 Jahren verlassenen polit. Kampfplatz wieder betrat, wurde die Opposition gegen das Ministerium in⸗ und außerhalb der Kammer intensiver; doch billigten die Kammern den Entwurf des Civilgesetzbuchs, sowie einen Entwurf eines Polizeistrafgesetzes. Trotz vielfacher Bemühungen der Regierung fsielen die Wahlen für den elften Land⸗ * ungünstig aus, und bei der im Dez. 1847 erfolgten Eröffnung desselben befand sich die Opposition wieder im Besitz der Majorität. Nach einer kurzen Vertagung trat der Landtag 28. Febr. 1848 wieder ben Caur: um alsbald mit den Nachrichten über den Sturz der franz. Julimonarchie überrascht zu werden. Der Großherzog Ludwig II. ernannte seinen Sohn, den Erbgroßherzog Ludwig, zum Mitregenten. Dieser entließ das bisherige Ministerium du Thil, und berief Heinr. von Gagern (5. 6. M zum Minister, welcher in dem Edikt vom 6. März in einem bis dahin von seiten einer Regierung nicht gehörten Tone von der Zwecklosigkeit der deutschen Bundesversammlung sprach, Freiheit der Presse, Volksbewaffnung, Herstellung des Petitions⸗ und Versammlungsrechts, Beeidigung des Heers auf die Verfassung, freie Religionsübung, Zurücknahme des Polizeistrafgesetzbuchs, Garantie der rheinhess. Institutionen, Einführung der Schwurgerichte und Nationalvertretung zusagte. Als Gagern infolge seiner Erwählung zum Präsidenten der Deutschen Nationalversammlung sein Ministeramt (Ende Maij niederlegte, übernahm zunächst Zimmermann rovisorisch den Borsitz im Ministerium, bis Mitte dun Jaup an Gagerns Stelle berufen wurde. udwig II. war inzwischen 16. Juni gestorben und sein Sohn Ludwig III. (geb. 1806, gest. 1877), bisher Mitregent, ihm gefolgt. Das Ministerium vereinbarte mit den Ständen ein neues Wahlgesetz, wonach in Zukunft die Zweite Kammer nach allgemeinem Stimmrecht gebildet und für die Erste Kammer nur ein mäßiger Census gefordert werden sollte. Darauf erfolgte 24. Mai 1849 der Schluß des Landtags. Inzwischen widerstanden an der bad. Grenze die hess. Truppen der von Süden her kommenden Revolution, erst auf die Defensive beschränkt, später, durch Reichstruppen unterstützt, zum Angriff übergehend. Während dann unter dem Oberbefehl des preuß. Generals von Peucker die Pacifizierung Badens erfolgte, war H. im Juni 1849 dem von Preußen vorgeschlagenen Dreikönigsbündnis beigetreten. Der auf Ende Dez. 1849 nach dem neuen Wahlgesetz einberufene Landtag wurde jedoch nach kurzer Dauer schon im Jan. 1850 wieder aufgelöst. Wie überall, so zeigten sich mit 1850 die Anfänge der Restaurationspolitik auch im Großherzogtum H., dessen Regierung allmählich größere Hinneigung zur österr. Politik zeigte. Das Ministerium Jaup nahm im Juni 1850 seine Entlassung und Freiherr von Dalwigk trat als Vorstand des Ministeriums des Innern ein, wozu er später noch den Vorsitz im Gesamtministerium und das Ministerium des Außern übertragen erhielt. Die erste Wirksamkeit des neuen Ministeriums war der Rücktritt von der Union und die Beschickung des bald nachher in Frankfurt wieder zusammentretenden Bundestags. Noch einmal versammelten sich 12. Sept. 1850 die Stände auf Grund des neuen Wahlgesetzes zum 13. Landtage, der jedoch schon nach 14 Tagen wieder aufgelöst wurde. Eine Verordnung vom 9. Okt. setzte an Stelle des zugleich außer Kraft erklärten Wahlgesetzes von 1849 eine neue Wahlordnung, auf Grund welcher eine außerordentliche, aus zwei Kammern bestehende Ständeversammlung zusammenberufen wurde, die vorzugsweise ein neues Wahlgesetz beraten sollte. Dieser außerordentliche Landtag wurde 18. Jan. 1851 eröffnet; außer andern reaktionären Gesetzen wurde ein neues Wahlgesetz durchberaten, welches im wesentlichen die alten Wahlbestimmungen der Verfassungsurkunde mit nur wenigen Modifikationen enthielt. Hierauf er-Hiochen d. Okt. 1856 der Schluß dieses Landtags. och in demselben Jahre trat auf Grund des neuen Wahlgesetzes der 15. Landtag leröffnet im Dez. 1856, geschlossen 2. Juli w1858) zusammen. Am 31. Mai 1859 wurde aus Veranlassung der kriegerischen Ereignisse in Italien der 16. Landtag eröffnet, jedoch zehn Tage später, nach Bewilligung der für die Kriegsbereitschaft erforderlichen Summen, wieder vertagt, um erst im Dezember desselben Jahres zur gewöhnlichen Budgetberatung von neuem zusammenzutreten. Den Entwurf einer neuen Strafprozeßordnung verwarf die Erste Kammer. Dagegen wurde das Allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch, ein Entwurf über das Civildienerwitwen-Institut, über die gleichmäßige Besteuerung der Gewerbe und das Fischereigesetz angenommen. Schon auf diesem Landtage kam die von der Regierung mit dem bischöfl. Stuhle zu Mainz bereits 22. Aug. 1854 abgeschlossene, aber erst gelegentlich der Beratung der Ersten Kammer 26. Okt. 1860 zur öffentlichen Kenntnis gebrachte 96 Mahilt übereinkunft in Betreff der Regelung der Verhältnisse des Staats zur kath. Kirche oder die sog. Mainz-Darmstädter Konvention zur Sprache. Ein sehr strenges Preßgesetz vergrößerte die Unzufriedenheit im Lande, und als der neue Landtag 10. Nov. 1862 eröffnet wurde Kithrit die große Majorität desselben der hess. Fortschrittspartei an, die sich kurz vorher auf Grund des sog. Landsbergs-Programms in Frankfurt a. M. gebildet hatte und vorzugsweise sich auf das im März 1848 erlassene Edikt, dessen Versprechungen noch immer unerfüllt seien, stützte. Der Landtag begann auch sofort mit der Annahme einer Adresse, welche Aufhebung des Preßgesetzes und anderer reaktionärer Maßregeln forderte. Doch war, außer der Annahme des preuß.⸗ franz. Handelsvertrags, das einzige Resultat des Landtags die im Herbst 1864 erfolgte Einigung über das Budget, das wesentliche Ersparnisse mit sich brachte. Am 10. Mai 1865 wurde dieser 17. Landtag geschlossen, und 4. Dez. trat der 18. zusammen, welcher in der Opposition gegen die Regierung fortfuhr. Nachdem durch den 24. März 1866 erfolgten Tod des letzten Landgrafen von H.⸗ Homburg dieses Ländchen an das Großherzogtum gefallen war, stellte sich letzteres in dem ausbrechenden Konflikt zwischen Preußen und Osterreich mit der Majorität des Deutschen Bundes auf die Seite Osterreichs, nahm auch am Deutschen Kriege von 1866 teil und mußte in dem mit Preußen 6. Sept. 1866 abgeschlossenen Frieden außer der Zahlung von 3 Mill. Fl., der Übergabe des gesamten Postwesens im ganzen Großherzogtum an Preußen und der Anerkennung der durch den Nikolsburger Präliminarfrieden bestimmten Neugestaltung Deutschlands die kaum erworbene Landgrafschaft H.⸗Hom-⸗ burg, sowie den Kreis Biedenkopf, den Kreis Vöhl mit seinen Enklaven, den nordwestl. Teil des Kreises Gießen, den Ortsbezirk Rödelheim und den unter hess. Souveränetät stehenden Teil des Ortsbezirks Niederursel an Preußen abtreten und in den Beitritt mit allen nördlich vom Main gelegenen Gebietsteilen zum Norddeutschen Bunde willigen. Preußen trat dagegen behufs Herstellung territorialer Einheit in der Provinz Oberhessen einige Gebietsteile, welche bisher zu Kurhessen, Nassau und Frankfurt gehört hatten, darunter das vormalige kurhess. Amt Nauheim und das vormalige nassauische Amt Reichelsheim, an H. ab. Das Friedenswerk I seinen Abschluß durch die 7. April 1867 vereinbarte Militärkonvention, welche die Oranisation des hess. Militärwesens derjenigen Preubens und des Norddeutschen Bundes völlig gleichstellte und die hess. Division zu einem Teile des norddeutschen Bundesheers machte, sowie durch ein auf Grund dieser Militärkonvention abgeschlossenes Schutz⸗ und Trutzbündnis. Eine neue Ordnung der Dinge hatte mit diesen Bestimmungen ihren Anfang genommen; aber der Umstand, daß Oberhessen zum Norddeutschen Bunde gehörte, während die Provinzen Starkenburg und Rheinhessen in ihrer Unabhängigkeit vom Bunde frühere Zustände beibehielten, bereitete Schwierigkeiten. Der Eintritt des ganzen Großherzogtums in den Norddeutschen Bund, von der Zweiten Kammer wiederholt beantragt, aber von der Regierung bestritten und von der Ersten Kammer verworfen, wurde zur Notwendigkeit. Am 15. Jan. 1868 wurde ein Telegraphenvertrag mit Preußen abgeschlossen, vermöge dessen das Telegraphenwesen (mit Ausnahme des Staatsbahntelegraphen) allmählich vollständig an die Verwaltung Preußens, beziehentlich des Norddeutschen Bundes überging; ein Postvertrag war bereits 1867 zu Stande gekommen. Die Triumphe von 1870 bis 1871 führten zur dauernden Einigung sämtlicher deutschen Staaten und zur Herstellung des Deutschen Reichs. Im März 1870 schon hatte H. mit dem Norddeutschen Bunde einen sog. Jurisdiktionsvertrag, betreffend wechselseitige Gewährung der Rechtshilfe, abgeschlossen. Im Okt. 1870 ließ der Großherzog den Entwurf zu einer presbyterial-synodalen Verfassung publizieren, welcher demnächst der Landessynode zur Beratung gegeben werden sollte. Am 15. Nov. schloß H. zu Versailles einen Vertrag über den Beitritt auch seines südl. Teils zum neuen Deutschen Bunde, so- wie eine vorläufige Vereinbarung bezüglich der Militärverhältnisse des Großherzogtums, welche 1871 infolge weiterer Verhandlungen zu einer definitiven wurde. Minister von Dalwigk trat 6. April 1871 zurück und nach dem übergangsministerium Lindelof trat Minister Hofmann 13. Sept. 1872 an die Spitze des Ministeriums. Vereinfachungen in der Staatsverwaltung wurden vorgenommen, so z. B. durch Aufhebung der besondern Behörden für das Schulwesen, Medizinalwesen, Bauwesen, für Forst- und Domänenangelegenheiten und für Steuersachen und deren Einordnung als Abteilungen der Ministerien. Ein neues Wahlgesetz wurde von den Kammern im Okt. 1872 angenommen. Die von der Vorsynode angenommene evang. Kirchenverfassung wurde 27. Jan. 1874 durch großherzogl. Edikt verkündet. Ein Volksschulgesetz, das die Oberaufsicht des Staats und die Leitung des gesamten Volksschulwesens durch Staatsbehörden bestimmt, wurde nach langem Widerstand der Ultramontanen 4. Febr. 1874 auch von der Ersten Kammer angenommen, endlich wurden fünf Kirchengesetzentwürfe, welche das Verhältnis der Kirche zum Staat ordnen, trotz des Protestes des Bischofs Ketteler, im Herbst 1874 von den Kammern genehmigt und 3. Mai 1875 von der Regierung publiziert. Der im Okt. 1875 dan der Landtag Bahnon vn im März 1876 den Ankauf der oberhess. Bahnen durch den Staat. Im Mai 1876 trat Freiherr von Starck an Stelle des zum Präsidenten des Reichskanzleramts ernannten Ministerpräsidenten Hofmann. Am 13. Juni 1877 starb der Großherzog Ludwig III.; da er kinderlos war, so folgte ihm sein ältester Neffe Ludwig (geb. 12. Sept. 1837) als Ludwig IV. Infolge der morganatischen Vermählung des Großherzogs mit Frau von Kolemine trat Freiherr von Starck Ende Mai 1884 zurück und der seitherige Staatsrat J. Finger an seine Stelle. Vgl. von Türckheim, Histoire généalogique de la maison de Hesser (2 Bde., Straßb. 1819—20); Rommel, «Geschichte von H.v (10 Bde., Gotha u. Kass. 1820—58); Dieffenbach, 4Geschichte von H.v (Darmst. 1831); Archiv für hess,. Geschichte und Altertumskunde (seit 1833); Heber, «Geschichte des Großherzogtums H.» (Offenb. 1837); Heppe, «Kirchengeschichte beider H.v (Marburg 1876); Ewald, Histor. Übersicht der Territorialveränderungen der Landgrafschaft H. und des Großherzogtums H. (2. Aufl., Darmst. 1872). [thal.