FeedAdrastus (grch. Adrastos)
GeschichteBrockhaus 1882

Adrastus (grch. Adrastos), Sohn des Talaos und der Lysimache, war König von Argos, wurde aber von Amphiaraos vertrieben, und floh zu seinem mütterlichen Großvater, Polybos, nach Siktyon, wo er nach dem Tode desselben den Thron bestieg. Später söhnte er sich mit dem Amphiaraos wieder aus, gab diesem seine Schwester Eee zur Gattin und kehrte nach Argos zurück. Seine Gemahlin war Amphithea. Von seinen Töchtern vermählte er, um einem Orakel zu gehorchen, welches ihm verkündet hatte, daß er sie einem Eber und Löwen geben würde, die Deipyle an den Tydeus, die Argeia an den Polyneikes, da er aus ihrem Kampf vor seinem —* oder nach andern an den Fellen, die sie trugen, oder den Schildzeichen, welche sie führten, erkannte, daß sie gemeint seien. Letzterer war von seinem Bruder Eteokles aus Theben vertrieben worden, und A. unternahm, um ihn in sein väterliches Erbe wieder einzusetzen, den Zug Carr Theben, der unter dem Namen des Zugs der ieben gegen Theben berühmt ist. Von diesen Helden war A. der einzige, der mit Hilfe seines Pferdes Areion davonkam. Zehn Jahre 2 unternahm er den zweiten Feldzug mit den Nachkommen der erschlagenen Helden, den sog. Epigonen (s. d.), eroberte auch die Stadt, verlor aber dabei seinen Sohn Agialeus. Aus Gram darüber starb Conversations-Lexikon. 13. Aufl. I. er auf dem Rückwege in Megara, wo er begraben wurde. A., ursprüngli en dem Dionpsos entsprechender Gott, wurde später noch an verschiedezur Berichterstattung. Nimmt ein Devollmde de oder Unterbeamter einen Vorschlag oder ein Gesuch ad referendum, so bleibt die Annahme, Gewährung oder olmacltach desselben von der Entscheidung des Vollmachtgebers oder Vorgesetzten noch abhänig. Ebenso kann in kollegialisch besetzten Behörden, inisterien, Verwaltungsdirektionen, Obergerichten, Vereinen vom Vorsitzenden einem Mitgliede eine Sache ad reterendum übergebenwerden, damit dieses Mitglied durch einen Vortrag (Relation) die andern Mitglieder soweit möglich der eigenen Durcharbeitung des Materials enthebe und so zu rascherer Erledigung der Sache verhelfe. — Die Schweiz kennt ein dem Plebiszit (s. d.) ähnliches staatsrechtliches Institut, welches Referendum (s. d.) genannt wird.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 161Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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