Bocktau, n., auch Schwanztau gen., frz. corde de mouton (Wasserb.), das Seil des Rammklotzes. Vockwerk, n. (Deichb.), s. v. w. Schränkwerk (s. d.). Voroholz, n., frz. bois de boco, Rebhuhnholz, sehr dichtes und schweres geflecktes Holz von bräunlichgrauer Farbe, das von Bocoa pronacensis 4%L. (Fam. Hülsengewächse),einem Baum Guayana's, stammt, schöne Politur annimmt u. deshalb in der Kunsttischlerei sehr geschätzt ist. braucht für Fußboden (s. d.). — 2. Für Balkenlage nebst Decke u. Fußboden, bes. in Oesterreich, vgl. d. Art. Decke; davon abgeleitet auch für Geschoß, Oberboden für Zwischendecke. — 3. Auch Böhne, Bühne, Oken, Hyla, Söller, frz. galetas, grenier, m.ß engl. loft, granary, garret, für Dachgeschoß, Oberboden für Kehlbalkengeschoß, wenn solche nicht zu Wohnungen ausgebaut sind. Die Benutzung der im Dach gewonnenen Räume ist sehr verschieden, und nach ihr richtet sich die Einrichtung derselben, oft auch die Konstruktion des Daches selbst; etwas Allgemeines darüber zu sagen, ist kaum möglich; man sehe aber d. Art. Dach, Schüttboden, Getreideboden etc. — 4. frz. térrain, sol, m. terre, f., engl. soil, earth, Erdboden, Baugrund (s. d.). In der Agrikulturphysik bezeichnet man mit Boden die aus Untergrund und Vegetationskrume (s. d.) bestehende Erdoberflächenschicht. Hinsichtlich der Entstehung unterscheidet man solchen durch Anschwemmung oder Meeresablagerung und solchen durch Verwitterung eines Grundgebirges gebildeten. Erkennbaristersterer durch diekugelige Gestalt der ihm beiwohnenden Sandkörnchen, welche bei dem Verwitterungsboden scharfe Ecken oder auch Krystalle aufweisen. (v. Wd. — 5. frz. fond, enfonçure, cul, engl. bottom, heéad, untere Fläche eines Gefäßes, Bettes etc. — 6. frz. revers, linke Seite, Rückseite getriebener Arbeit. Bodenarten. A. In Bezug auf die Bestandtheile des Bodens unterscheidet man 1. Thonbodengruppe, 2. Sandbodengruppe, 3. Lehmbodengruppe, 4. Kalkbodengruppe, 5. Mergelbodengruppe, 6. Humusbodengruppe und 7. ofthe ground, unterscheidet man Auenboden, Verwitterungsboden etc.; s. d. betr. Art. 7. WSy.)