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HeilkundeBrockhaus 1882

Arzt und ärztlicher Stand. Einen besondern Auhee Stand gibt es bei Völkern, die sich noch in ihrer ersten Bildungsperiode befinden, nicht. Wo die vom Vater auf den Sohn vererbten Heilmittel sich als unwirksam erwiesen, wandte man sich 2 hilfeflehend an die Gottheit und ihre Mittler auf Erden, die Priester. So wurden die Priester veranlaßt, der Heilkunst ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden, sie begannen zuerst Erfahrungen über Krankheiten und Heilungen zu sammeln. Die Heilung war kein Dienst, der des Lohnes weh eschah; der Geheilte erwies sich jedoch erkenntich durch ein Weihgeschenk. Nur sehr allmähli ging mit der fortschreitenden Kultur die Heilkunst in die Hände eines besondern, durch Wissen und Übung dazu befähigten Standes, des ärztlichen Standes, über. Nun war die Heilung nicht sch eine Hilfe der Gottheit, sondern ein Beweis menschlicher Geschicklichkeit. Die übernahme der Heilung blieb aber anfangs nur ein freiwilliger, persönlicher Vertrag, den jeder eingehen konnte, der si dazu befähigt glaubte. Solange die Arzte no Priester waren, die ihre Kunst nicht allein des Erwerbs wegen übten, konnte der Staat auch keine uohmen und haben, sie unter seine Aufsicht zu nehmen, und selbst als sich Priester und Arzte trennten, bildeten letztere, wenigstens in Griechenland, noch immer als Glieder des Ordens der Pythagoräer und Asklepiaden eine geheiligte Korporation und waren nur von selbstgegebenen Gesetzen abhängig. Mit dem gänzlichen Freiwerden der Kunst verfielen die Arzte zwar den Gesetzen des Staats; aber weder in Griechenland noch in Rom beanspruchte dieser einen besondern Einfluß auf jeden einzelnen Arzt als solchen. Die ärztliche Praxis blieb frei, wie die Klage des Plinius zeigt. Nur wer in Athen Gehalt und Anstellung als Staatsarzt suchte, mußte in einer öffentlichen Rede erklären, wo und wie er seine Kunst erlernt und wer sein Lehrmeister gewesen. In Rom war man auf fremde Arzte angewiesen, die meist griech. Sklaven waren. Es bleb nur übrig, his Medran a besonders aber diejenigen, mh die Medizin zu lehren im Stande waren, geradezu als Ean ürger in sich aufzunehmen, um so den Übelstand zu vermeiden, das Leben eines Freien der Hand eines Sklaven übergeben zu müssen. Diese Einrichtung, von Julius Cäsar ins Leben gerufen, sicherte Rom vor dem Mangel an Arzten. Als aber Augustus noch die Abgabenfreiheit sowie die Freiheit von öffentlichen asten inzufügte, wuchs die ahl der Ärzte in den x tädten bald so sehr, daß Antoninus elbe (138— 161 n. l sich gezwungen H dieselbe in den Städten festzusetzen, was für Rom selbst jedoch l erst der Kaiser Valentinian 368 anordnete. Außer der Abgabenfreiheit erhielten die Armen⸗ und Hofärzte (Archiatri populares und saneti palatii) seitens der Kommunen oder des Hofs in der Folge auch Besoldung. Somit waren nicht nur die eigentlichen Kommunalärzte ins Leben gerufen, — ein Teil der Arzte auch wirkliche Staatsiener geworden, für welche der Staat nun auch bestimmte Gesetze geben mußte. Eine weitere Folge war, daß die bisher bestandene freie Wahl der Arzte von seiten der Kommunen aufhörte und eine Medizinalbehörde den Eintritt in den Staatsdienst von einer wissenschaftlichen Prüfung abhänig machte. Die vorhandenen Archiatri (vom grch. GlHrοοεe, aus welchem Worte das deutsche »Arzt-Iaium zufannnt ist) mußten nämlich zu einem Kolegium zusammentreten, welches das Recht erhielt, sic nach vorausgegangener Prüfung der Kandidaten durch freie Wahl zu ergänzen; nur für Rom behielt sich der Kaiser die Be tätigung vor, damit, wie ausdrücklich bemerkt wird, kein Unwürdiger sich durch Protektion einzuschleichen vermöchte. Aber alle diese Einrichtungen galten nur für die in den Staatsdienst tretenden Arzte, die nichtangestellten waren keiner Art von Kontrolle unterworfen, wenn nicht Klagen wegen des Honorars u. f. w. vor den bürgerlichen Richter gebracht wurden. die ärztliche Kunst: sie flüchtete sich in die Hände der Mönche und fand nur unter Juden und Arabern wahre Jünger. Erst gegen Ausgang des Mittelalters bildete sich wieder ein besonderer ärztlicher Stand, die afreien Meister der ahl wi und Erztneys. Diese traten, als ihre Zahl wie ihr Ansehen zunahm, nach der Sitte der Zeit als eigene Korporation auf, begünstigt von den weltlichen Machthabern, und bildeten gewissermaßen eine Republik, deren Häupter die alten Meister und Lehrer, deren Mittelpunkt und Forum die ärztlichen Schulen und Universitäten waren. Die Arzte wurden mit der Promotion Mitglieder der Fakultät, der sie Treue schwuren und s ihr ganzes Leben, wenigstens in geistiger Bezie ung, angehörten, und von welcher sie die facultas artem docendi et exercendi mit dem später in das Doktordiplom umgewandelten Meisterbrief erhielten. Fürsten wie einzelne Städte und Gemeinden wandten sich an die Fakultäten und erbaten sich dort ihre Arzte, die in dasselbe Verhältnis zu jenen traten, wie es +. in Rom stattfand, da mit der allgemeinen nnahme des röm. Rechts auch röm. Einrichtungen wieder ins Leben gerufen wurden. Als dann die Universitäten 10 mehrten und die Reformation das Band zwischen Wissenschaft und Kirche löste, da gingen die Arzte völlig im bürgerlichen Leben auf. Doch wurde der Aufschwung, der dem ärztlichen Stande dadur ermöglicht war, schwer beeinträchtigt durch den mstand, daß die Doktorwürde und somit die Lizenz zur Praxis käuflich wurde. Erst der moderne Staat setzte diesem Treiben Schranken, indem er den Fakultäten die Privilegien beschränkte und sal vermittels Staatsprufungen von der Tüchtigkeit derer, welche die ärztliche Praxis ausüben wollten, zu überzeugen uchte. So ward nun vollständig aus dem einst reien Meister der Kunst ein gewerbtreibender Künstler, welcher nach gesetzlichen Taxen kurierte. In Preußen mußten sich die Arzte sogar eine Zeit hindurch Gewerbescheine lösen. Der Mangel an allseitig gebildeten wissenschaftlichen Arzten rachte zudem auch die Entstehung besonderer, einseitig ebildeter Klassen von Arzten, der Wundärzte, andärzte, Medicinae practici, Militärärzte u. s. w. mit sich, eine Einteilung und Wisensch welche dem innern Wesen der 4% Wissenschaft ganz uwider ist, da sich dieselbe durchaus nicht bruchsiückweise und noch weniger ohne vollständige Vorbereitung durch klassische und naturwissenschaftliche Studien aneignen läßt. Allerdings bleibt es eine schwierige Aufgabe, vollständig durchgebildete 06 in hinreichender Zahl, auch für die ärmern Gegenden, sowie für das Militär u. s. w. zu gewinnen und denselben ein genügendes Auskommen zu sichern. Auch steht zu furchten, daß, wenn alle Arzte vom Staate angestellt und besoldet werden, ein erstarrender Hauch der Bureaukratie das freie wissenschaftliche Element im ärztlichen Stande lähmen würde. Der ärztliche Stand schwankt demnach zwischen zwei Ertremen: dem gänzlichen Aufgehen in die Staatsdienerschaft und dem Prinzip der völlig freien Praxis, wie es in den Vereinigten Staaten obwaltet. Diese Verhältnisse sind es, welche in Deutschland zu einer Medizinalreform drängten, wie sie durch das Gewerbegeseh vom 21. Juni 1869 eine bestimmte Fassung erhalten hat. Die ärztliche Praxis ist hiernach vollständig freigegeben, die Gesetze gegen die Kurpfuscherei sind ausgeho: ben, es kann sich ein jeder behandeln lassen, von wem er will. Der Staat verlangt von dem jetzigen Arzte eine gründliche Kenntnis der mediz. Hilfswisf enschaften, welche im Tentamen physicum öffentlich geprüft wird, und am Schlusse ssen in Studien einen Ausweis von seinen Kenntnissen in allen Zweigen der Heilkunst in einem Staatsexamen; besteht der Kandidat dies Examen, so wird er vom Staate approbiert, und der Staat schützt ihn, indem er die unerlaubte Anmaßung dieses Titels verfolgt. Überdies werden ärztliche Staats⸗ und Gemeindeämter nur solchen vom Staate approbierten Arzten übertragen. ulchen so erreicht wird, daß alle Arzte im wesentlichen einen und denselben Bildungsgang durchgemacht und eine und also ui Prüfung bestanden haben müssen, daß es also nicht ferner sog. Arzte Uet sch Klasse und besondere Wundärzte gibt, spaltet sh andererseits die ärztliche Thätigkeit 2 und praktisch immer mehr in einzelne Zweige, und es treten unter den Arzten zahlreiche sog. Spezialisten auf, welche sich vorzugsweise nur mit einer besondern Klasse von Krankheiten befassen. Eine solche Beschränkung des ärztlichen Forschens und Handelns würde, wenn sie schon dem Studierenden der Medizin gestattet wäre, zur Einseitigkeit führen, sudie sie, wenn jeder zuvor die gesamte Heilkunde studiert und einigermaßen geübt hat, als ein großer Fortschritt — die Wissenschaft und eine für die Leidenden sehr wohlthätige Einrichtung anzusehen ist. So gibt es gegenwärtig, außer den Arzten im allgemeinen, Ohrenarh Chirurgen, Geburtshelfer, Augenärzte, Ohrenärzte, 36pt heh ärzte u. s. w. Auch die Zahnheilkunde erhebt sich immer mehr zu einer stren ranlreich, in An Disciplin. In der Se „in Amerika und an einzelnen +½ niversitäten haben sich in neuerer Zeit auch Frauen dem Studium der Medizin gewidmet und auf Dontorg franz. und amerik. Universitäten selbst den Doktorgrad erreicht. Die Nachteile, welche dem ärztlichen Stande aus der Freigebung der ärztlichen Praxis erwuchsen, ezirksvereine veranlaßt, welche die ärztlichen Standesinteressen im volisten Umfange vertreten sollen und 0 diesem Zwecke regelmäßig eine gewisse Anzahl von Delegierten zu den Sitzungen der obersten Landesmedizinalbehörde wie zu dem alljährlich sich versammelnden Arztetag absenden. Über ihre Thätigkeit berichtet eingehend ein eigenes Organ, das Arztliche Vereinsblatt fur Deutschland » (Lpz. 1872 fg.). Aus der Litteratur sind besonders hervorzu½ Volz, « Der ärztliche Beruf » (Berl. 1870); aas, Grundriß der 3 (Stutt der Medizin und des heilenden Standeso tuttg. 1876); Marr, „Arztlicher Katechismus. über die Anforderungen an die Arztes (Stuttg. 1876).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 34Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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