FeedApothekerkunst
HeilkundeBrockhaus 1882

Apothekerkunst oder (grch.) Pharmacie ist eine praktische Wissenschaft, welche die Aufgabe hat, Arzneimittel einzusammeln, zuzubereiten und zum Behufe ärztlicher Verwendung in zweckmäßige Form zu bringen. Die Arzneimittel sind entweder Naturerzeugnisse, welche nur weniger Bearbeitung bedürfen, um sie von unwirksamen Nebenbestandteilen zu befreien und zum Gebrauche geschickt zu machen, oder sie sind in den rohen Naturprodukten zwar schon vorgebildet enthalten, erfordern aber zu ihrer Isolierung und Reindarstellung einer eingreifendern chem. Behandlung, oder sie sind künstliche, gänzlich neugebildete chem. Verbindungen. Demnach sind Zoologie, Botanik, Mineralogie, Chemie, u die Pharmakologie und pharmaceutische Technik die Grundlagen der Pharmacie, die erstern insofern sie das Material liefern, und die letztern insofern sie bei der Darstellung der Arzneimittel in Anwendung kommen. In frühern Zeiten bildete die Zubereitung der Arzneimittel einen Teil der Heilkunde und war in den Händen der Arzte, von denen mehrere der Erfindung, Darstellung und mediz. Anwendung derselben vorzugsweise Aufmerksamkeit widmeten und ausführliche Werke darüber schrieben. Im 8. Jahrh. begann bei den Arabern die Pharmacie sich von der Heilkunde abzusondern, indem in Bagdad die erste Apotheke als selbständige, der Anfertigung der Arzneimittel gewidmete Anstalt gegründet und unter besondere Aufsicht gestellt wurde. Im 11. Jahrh. wurden auch in Italien, namentlich in Salerno, Apotheken unter dem Namen stationes gegründet und einer strengen Aufsicht unterworfen. Im 13. Jahrh. wurde eine strenge Apothekerordnung und 1224 eine Taxe der Arzneimittel, auch strenge Prüfung der Apotheker über ihre Kenntnisse und Geschicklichkeit vorgeschrieben und den Arzten das Halten der Apotheken untersagt. Im 14. und 15. Jahrh. verbreiteten sich die Apotheken über verschiedene andere Länder. So finden sie sich 1330 in Frankreich, 1337 in England, 1342 in Prag, 1404 in Nürnberg, 1409 in Leipzig, 1488 in Berlin. Es wurden zugleich Gesetze zur Regelung der Verhältnisse der Apotheken gegeben, unter denen besonders die pariser Apothekerordnung von 1484 zu erwähnen, welche Revisionen der Apotheken, Prüfung und Vereidigung der Apotheker vorschrieb und letztern mehrere Begünstigungen bewilligte. Im 16. und 17. Jahrh. wurden überall Taxen eingeführt (s. Apothekertaxe), und es erschienen mehrere Lehrbücher von aracelsus, Tabernämontanus, Didun Hoffmann u. a., welche wesentlich zur Ausildung der ahrb. blid beitrugen. Im 18. Jahrh. bildete sich die wissenschaftliche und praktische Pharmacie immer weiter aus, bis sie dann in der ersten Hälfte des 19. Jahrh. durch die außerordentlichen Fortschritte der ihr zu Grunde mäßige Gesetzgebung, durch strenge Beaufsichtigung und Kontrolle vorzüglich in Deutschland ihre gegenwärtige hohe Stufe der Entwickelung erlangte. Ohne solche, mit Sachkenntnis und Strenge gehandhabte Ge etzgebung ist die erforderliche Hener lässigkeit der Apotheken und ihres Geschäfts etriebes nicht zu erreichen, wie dies in Frankreich, mehr aber noch in Reram und Nordamerika hervortritt, wo Mangel an Aufsicht und eine unvorteilhafte Ausdehnung der Gewerbefreiheit der Solidität der Apothekengeschäfte großen Eintrag thun. In Deutschland dürfen Apotheken nur gegründet werden mit ausdrücklicher obrigkeitlicher Genehmigung, welche wiederum nur geprüften und vereidigten Apothekern erteilt wird. Diese Genehmigung war entweder vererblich und verkäuflich (Privilegien) oder lautete nur auf Eine bestimmte Person (Konzession); gegenwärtig werden nur Konzessionen erteilt. Die Anzahl der Apotheken wird ferner in zweckmäßiger Beschränkung erhalten, ihre Instandauf de ist strengen Anforderungen und der Verauf der Arzneien einer obrigkeitlichen Taxe und vielen medizinalpolizeilichen Einschränkungen unterworfen. Behufs notwendiger Aufsicht werden die Apotheken alle drei Jahre von den Medizinalbehörden revidiert, damit sich dieselben überzeugen, ob die ganze Einrichtung und Geschäftsführung den gesetzlichen Vorschriften vollständig entspricht. Der Bildungsgang des Apothekers muß vorwiegend ein praktischer sein, unterstützt durch wissenschaftliche Studien. Die Berechtigung zum selbständigen Betriebe einer Apotheke erlangt der A 155 er nur durch die Approbation. Nach der Pru ungsordnung für Apothekerv vom 5. März 1875 (mit Abänderung vom 25. Dez. 1879) sind zur Approbationserteilung für das Reichsgebiet befugt: die Centralbehörden der Staaten, welche eine oder mehrere Landesuniversitäten haben, das braunschw. Ministerium und der Oberpräsident von Cssaß Lothringen. Die Approbation wird nur denen erteilt, welche die Prüfung vollständig Laaeeschen ben. Letztere kann vor jeder der pharmaceutischen Den Dentichen Un sionen abgelegt werden, welche bei den deutschen Universitäten, dem Collegium Carolinum in Braunschweig und bei den Polytechnischen Schulen in Stuttgart und Karlsruhe eingerichtet sind. Jede dieser Kommissionen besteht aus einem Lehrer der Chemie, einem Lehrer der Physik, einem der Botanik und zwei Apothekern und wird alljährlich von der zuständigen Behörde berufen. Die Zulassung zur Mörder ist durch den Na weis bedingt: 1) der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung; dazu gehört das von einer als erechtigt anerkannten Schule, auf welcher das Lateinische obligatorisch 10 ausgestellte Qualifikationszeugnis für den einjährigen freiwilligen Militärdienst; 2) einer nach einer dreijährigen, fr den Inhaber eines von einem deutschen Gymnasium oder einer Realschule erster Ordnung mit obligatorischem Unterricht im Lateinischen ausgestellten Zeugnisses der Reife zweijährigen, Lehrzeit vor einer deutschen Prüfungsbehörde zurückgelegten Gehilfenprüfung und einer dreijährigen Servierzeit, von welcher mindestens die Hälfte in einer deutschen l. Abaat zugebracht sein muß; 3) eines durch ein Abgangszeugnis als vollständig erledigt bescheinigten Universitätsstudiums von mindestens drei emestern. Dem Besuche einer Universität steht der Besuch der Pharmaceutischen Fachschule bei dem Collegium Carolinum in Brauns Oweg der net Ois und stuttgarter Polytechnischen Schule gleich. Die Prüfung zerfällt in fünf Abschnitte: Vorprüfung, pharmaceutisch-technische, analytisch-chemische, pharmaceutisch-wissenschaftliche und Schlußprüfung. Die Verhältnisse der gewerblichen Pharmacie sind ganz ungewöhnlicher und eigentümlicher Art, weshalb man sie nicht wie andere Gewerbe oder kaufmännische ale Laft beurteilen kann. Der Apotheker hat alle Lasten des Kaufmanns und des Beamten, ohne deren Vorteile zu genießen. Es werden strenge Anforderungen an ihn gemacht und viele Leistungen und Entsagungen von ihm verlangt. Er muß viele Waren vorrätig hatgd und öfters erneuern, auch wenn er keinen Absatz davon at; von vielen andern Waren aber ist ohne ärztiche Verordnung der Verkauf beschränkt oder gänzlich untersagt. Er ist in seiner Existenz nur allein Ind die Einnahme aus seinem Geschäft angewiesen und diese durch eine ihm vorgeschriebene Taxe beschränkt. Obgleich eine Apotheke nur bei einem gewissen Umfange des Geschäfts gut bestehen kann, vermag doch der Apotheker nicht wie jeder andere Geschäftsmann sein Geschäft nach Wunsch und Bedürfnis auszudehnen oder einzuschränken und ist bei seiner großen Verantwortlichkeit in der freien Bewegung und Benutzung seines Vermögens sehr beengt. In der neuesten Zeit ist die Frage, ob die Gewerbefreiheit auch auf die Pharmacie auszudehnen sei, der Gegenstand einer lebhaften Kontroverse geworden. Vgl. Philippe, „Geschichte der (oeulrch, bei den wichtigsten Völkern der Erde v (deutsch, Jena 1854); Phoebus, «Beiträge zur Würdigung der heutigen Lebensverhältnisse der Pharmacien (Gieß. 1873); Wolff, «Die Einrichtung, Verwaltung u. s. w. der Apotheken » (Berl. 1873; Nachtrag 1876); Eulenberg, Das Apothekerwesen in Preußeny (Berl. 1874); Schrage, Die Gewerberechtsfrage der Apotheker o (Emd. 1874); „Zur Apothekerfragey (Stuttg. 1874); Frederking, „Grundzüge der Geschichte der Pharmacie » (Gött. 1874); Hager, 4Handbuch der pharmaceutischen Praxiso (2 Bde., Berl. 1875 —78; Ergänzungsband 1880 fg.).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 775Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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