Aussu rhandel, s. unter Handel. Ausfuhrprämien (primes d'exportation, bounties) im engern Sinne sind Gratifikationen, welche der Staat, sei es aus merkantilistischen Rücksichten, * es um gewisse Produktionszweige zu fördern, für die Ausfuhr gewisser Landeserzeugnis e gewährt. In den meisten Fällen erscheinen jedoch auch diese gratifikatorischen Prämien wenigstens teilweise als Ausgleichung anderweitiger Lasten, welche das bestehende Zoll⸗ oder Steuersystem für die Wereen die mit 3 bringt. So stand der A. für Weizen, die im 18. Jahrh. in England bezahlt wurde, wenn der Preis unter eine gewisse Grenze gesunken war, oberhalb dieser Grenze ein Ausfuhrverbot gegenüber. Da indes die inländischen Grundbesitzer auch noch durch Eingangszölle auf Weizen geschützt waren, so brachte ihnen die A. jedenfalls einen positiven Vorteil ein. In Frankreich bestehen solche gratifikatorische A. noch jetzt 0 die von franz. Fischern gefangenen Stockfische, owohl wenn sie direkt von Neufundland, als auch wenn sie aus franz. Spezialentrepöts ausge⸗ + werden. Im J. 1866 wurden laußer den usrüstungsprämien) noch 2098 000 Frs., 1875 dagegen nur 1246000 Frs. an solchen A. .— äufiger sind noch in der neuern Zeit solche A. zu nden, welche angeblich nur Rückvergütungen von ohstoffzöllen oder Steuern (Ausfuhrbonifikationen, Wieilaht Is. d.], Drawbacks) darstellen sollen, in Wirklichkeit aber mehr gewähren und somit ein gratifikatorisches Element enthalten. Besonders ausgebildet war dieses System bis 1861 in Frankreich. Nicht nur, daß das Verhältnis des im Fabrikat enthaltenen Rohstoffs zu günstig für den Exporteur Kule etzt wurde, sondern es wurden auch in vielen Fällen feste A. bezahlt „ohne daß eine Verwendung von verzolltem Rohstoff nachzuweisen war. So erhielten z. B. die Tuchwaren die A., auch wenn sie aus inländischer Wolle —14 waren, und vor Einführung der innern Rübenzuckersteuer erhielt die ucer herier Raffinade, ach wenn sie von Rübenzucker herstammte, eine na dem Zolle des Kolonialrohzuckers sehr reichlich berechnete W ander Später allerdings wurde bei ——7 und andern Exportwaren die Erteilung der von der Vorlegung einer Zollquittung über ein entsprechendes Quantum von eingeführtem Rohmaterial verlangt, jedoch ohne daß im übrigen die Identität en dem verarbeiteten Material und demjenigen, für welches die Quittung ausgestellt war, nachgewiesen zu werden brauchte. Es entstand dadurch ein Handel mit Zollquittungen, der dem mit Acquits-A-caution (s. d.) zu vergleichen war, welcher letztere ja ebenfalls eine Art indire ter A. ——⁷ Seit 1864 ist das System der zeitweiligen zoll⸗ und steuerfreien Einlegung in Frankreich auch auf Rohzucker ausgedehnt worden. Die laus inländischem Rübenzucker gewonnene) Raffinade erlangt aber auch jetzt noch +*+ der den Raffineuren zu günstigen Annahme über die Ausbeute an 94 nade (rendement) aus dem (künstlich gefärbten) Kolonialrohzucker eine A., die von seiten der engl. Zuckerindustrie schon mehrfach energische Reklamationen hervorgerufen hat. Auch Belgien, Osterreich und andere Lander haben mehr oder weniger die Rückvergütungen bei der Ausfuhr von raffiniertem Zucker zu hoch berechnet und denselben dadurch teilweise den Charakter von A. verschafft. Ausfuhrverbot. Das Merkantilsystem (f. d.) suchte die usfuhr von Fabrikaten dadurch zu fördern, daß die Ausfuhr der mn Enaland l Rohstoffe verboten wurde. So war in England bis zum J. 1824 die Ausfuhr von Wolle, erbg sogar unter Androhung von Todesstrafe, untersagt. Das Verbot der Ausfuhr von Gold⸗ und Silbermünzen, auch 2 von Edelmetall in Barren, war schon vor der Ausbildung der konsequenten merkantilistischen Handelspolitik eine sehr gewöhnliche Maßregel und im 18. Jahrh. noch fast allgemein üblich. In Frankreich wurde noch 1726 die all 0hs von emünztem und ungemünztem Edelmetall ohne beondere königl. Erlaubnis mit Todesstrafe bedroht. Auch die notwendigsten Nahrungsmittel, namentlich Getreide, waren nalen G. teils aus merkantilistischen, teils aus sozialen Gründen von der Ausfuhr ausgeschlossen, wenigstens sobald die inländischen —4 eine An Höhe überschritten hatten. etzt kommen A. fast nur noch als Ausnahmemaßregeln in Kriegszeiten oder bei Kriegsgefahr vor und erstrecken sich dann von seiten der bedrohten oder krie hrenden Länder besonders auf Pferde, Waffen, Munition und anderes Kriegsmaterial.