Anstalt ein wichtiges Monopol, indem fortan keine andere Gesellschaft von mehr als sechs Mitgliedern in England berechtigt sein sollte, Geld aufzunehmen oder zu schulden gegen Noten oder Wechsel die auf Sicht oder in weniger als sechs Monaten nach Datum zahlbar wären. Im J. 1710 war das Kapital der Bank schon auf ber 5½ Mill. und 1720 auf nahezu 9 Mill. Pfd. St. gestiegen. Bei der Erneuerung des Privilegiums 1742 (auf 22 Jahre) mußte die Bank der 4* eine weitere Summe von 1600000 Pfd. St. und zwar zinsfrei vorstrecken, was wieder eine Erhöhung des Kapitals um 840000 Pfd. St. veranlaßte. Im ganzen beliefen sich die Darlehne an die Regierung von 1694 —1746 auf 15 962 999 Pfd. St., während in derselben Zeit nur 4276 199 Pfd. St. zurückgezahlt wurden. So entstand eine permanente Schuld des Staates an die Bank von 11 686 800 Pfd. St., die bis 1816 ungeändert blieb. Das Bankkapital dagegen wurde 1782 nochmals um 862 400 Pfd. St. vermehrt und dadurch auf 11642400 Pfd. St. gebracht. Nach dem Ausbruche des Kriegs mit Frankreich verlangte die Regierung, —— en von ihrer permanenten Schuld, immer größere Vorschüsse von der Bank, sodaß die Einlöslichkeit der Noten ernstlich gefährdet und im Febr. 1797 wirklich suspendiert wurde (s. Bankrestriktion). Die Banknoten wurden nun thatsächlich zu Papiergeld und erfuhren während der ganzen Kriegsperiode die wechselnden Geschicke eines solchen, bis durch die Peelsche Bill von 1819 die stufenweise Wiederaufnahme der Barzahlungen innerhalb der J. 1820 —23 angeordnet wurde. Mittlerweile war 1816 das Bankkapital auf 14553000 Pfd. St. (seine heutige Höhe) und die permanente Schuld des Staates auf 14686 800 Pfd. St. ahlreiche worden. Die Krisis von 1825, bei der zahlreiche Provin-Bant pon ihre Zahlungen mahrlicher und auch die ank von England einen gefährlichen arund zu be-W en hatte, durch den ihr Barvorrat auf 1260890 fd. St. sank, führte 1826 zu einem neuen Bankesetz, dessen wichtigste Bestimmung die war, daß ortan auch Bankgesellschaften mit mehr als sechs Mitgliedern, aber mit unbeschränkter Haftbarkeit aller Teilnehmer, außerhalb eines Bereichs von 65 engl. Meilen um London, in dem das Monopol der Bank von England erhalten blieb, Noten ausgeben dürften. Merkwürdigerweise hatte bis dahin allgemein die Ansicht bestanden, das Privilegium der Bank von England mache auch die Gründung von Depositenbanken mit mehr als sechs Teilhabern unmöglich. Daß dieses nicht der Fall sei, wurde bei der Erneuerung des Privilegiums 1833 ausmit beliebig großer Mitgliederzahl, jedoch mit unbeschränkter Haftbarkeit, sollten auch in dem londoner Bezirke Bankgeschäfte machen dürfen, nur mit Ausschluß der Ausgabe von Noten und andern Schuldverschreibungen mit einer Fälligkeit von weniger als sechs Monaten. Schon 1834 wurde dann auch trotz des Widerspruchs der Bank von England die London and Westminster Bank als erste Joint-Stock Bank in London durch eine Parlamentsakte autorisiert. Im J. 1833 hatten übrigens die Noten der Bank von England noch die weitere Bevorzugung erhalten, r) sie als gesetzliches Zahlungsmittel (legal tender) anerkannt wurden, solange die Bank ihrerseits ihrer Einlösungspflicht nachkommt. Außerdem wurde bei dieser Gelegenheit die permanente Staatsschuld bei der Bank um ein Viertel, nämlich auf ihren gegenwärtigen Betrag von 11015100 Pfd. St., reduziert. Von der Erlaubnis, ihr Kapital ebenfalls um ein Viertel zu vermindern, machte die Bank keinen Gebrauch. Die Krisen 1837 und 1839 veranlaßten 1844 eine wesentliche Umgestaltung sowohl der Bank von England wie des engl. Banknotenwesens überhaupt durch ein grundlegendes neues Gesetz, die Peelsche