Bank beträgt gegenwärtig 34 Mill. Frs. außer einer Spezialreserve von 10 Mill. In Deutschland hatte das Zettelbankwesen bis zum Erlaß des Bankgesetzes von 1875 eine oste buntscheckige Gestalt. Das weitaus bedeutendste Institut war die Preußische Bank, die, ursprünglich 1765 als reines Staatsinstitut gegründet, erst 1846 zu einer Notenbank im heutigen Sinne umgestaltet wurde. Der Staat blieb mit einem Einschuß von anfangs 1260000 Thlrn. beteiligt, der allmählich weiter anwuchs, der Hauptteil des Kapitals aber, 10 Mill. Thlr., wurde nunmehr durch Aktien (Anteilscheine) . 1000 Thlrn. aufgebracht. Doch behielt sich der Staat auch noch einen besondern Gewinnanteil vor. Die Verwaltung der Bank lag in den Händen von staatlichen Beamten; die Aktionäre waren vertreten durch die Versammlung der 200 Meistbeteiligten und den von diesen zu wählenden Centralausschuß nebst den Provinzialausschüssen. Ein besonderes Privilegium der Bank bestand darin, daß ihr unter Garantie des Staats alle Depositen der Vormundschafts⸗ und nen Dusße vof Kirchen, Stiftungen u. s. w. zu einem Zinsfuße von 2—2 ½ Proz. überwiesen wurden. Die Summe der auszugebenden Noten war auf 21 Mill. Thlr. beschränkt, und zwar mußte von dem cirkulierenden Betrage stets ein Drittel bar, wenigstens die Hälfte in diskontierten Wechseln und der Rest in Lombardforderungen gedeckt sein. Die Noten sollten von allen öffentlichen Kassen angenommen werden. Im J. 1856 erhielt die Bank eine wesentliche Erweiterung, indem die Begrenzung der Notensumme aufgehoben und nur die Bedingung der Deckung von einem Drittel in Bar und zwei Dritteln in Wechseln beibealten wurde. Außerdem wurde eine Erhöhung es Aktienkapitals um 5 Mill. Thlr. angeordnet, der 1866 eine weitere in demselben Betrage folgte. Neben der Preußischen Bank waren von 1848—66 auf Grund der obenerwähnten sehr beschränkenden Normativbestimmungen neunProvinzialbanken entstanden, von denen aber jede nur höchstens 1 Mill. Noten ausgeben durfte. Von 7 ‚856 Bedeutung war die Frankfurter Bank (1854 gegründet), sowie außerhalb Preußens die erst von 1865 datierende Sächsische Bank. In München bestand Die 1834 die Hypotheken⸗ und Wechselbank, ie neben einer großen auagand anderer Mul l auch die Notenausgabe (früher auf 8 Mill. Fl. beschränkt) betrieb. In den kleinern deutschen Staaten wurde in der Gründerperiode von 1853—56 eine größere Anzahl von Zettelbanken ins Leben gerufen, die für die Bedeutung ihrer Plätze viel zu N5 angelegt waren. Für den Vertrieb da oten 12 usla sie daher hauptsächlich auf das «deutsche Ausland»‚ was von seiten Preußens und mehrerer anderer Staaten Verbote gegen «wilde v Noten zur Folge hatte. Diese Mäßregeln hatten freilich wenig praktischen Erfolg: dem Publikum wurden die mißliebigen Noten durch allerlei Kunst 1 immer noch in mehr als wün-Um so unabweislicher war für das neugegründete Deutsche Reich die einheitliche gesetzliche Regelung des Zettelbankwesens. Freilich konnte man den kleinstaatlichen B., die noch auf 80 oder 90 Jahre eine landesherrliche Konzession zur unbegrenzten Notenemission besaßen, diese nicht einfach uen Was aber man durfte mit Recht darauf rechnen, daß bei einer einheitlichen Reichsgesetzgebung sich eine wirksame Absperrung der etwa unfügsamen Territorialbanken auf ihr engstes Vaterland durchführen lassen werde. Demnach bestimmt das Bantgeseh vom 14. März 1875, daß fortan die abschntt zur Ausgabe von Banknoten (Minimalabschnitt 100 Mart nur durch Reichsgesetz erworben oder ausgedehnt werden könne; es setzt für jede Zettelbank ein bestimmtes Kontingent metallisch ungedeckter Noten fest, dessen Überschreitung eine Steuer von 5 Proz. des u den gett nach sich zieht; es verbietet allgemein den Zettelbanken, Wechsel zu acceptieren und Zeitgeschäfte zu machen, und es gibt Vorschriften über die Veröffentlichung der Wochenausweise und der Jahresbilanzen. Die bestehenden, im Besitze des Notenrechts befindlichen B. bezeichnet das Gesetz neben der zu gründenden Reichsbank als Privatnotenbanken. Es verbietet ihnen zunächst prinzipiell, außerhalb ihres Partikularstaats Bankgeschäfte durch Zweiganstalten oder Agenten 5 betreiben oder sich an andern Bankhäusern als Gesellschafter zu beteiligen, und untersagt auch die Cirkulation ihrer Noten außerlehr ihres Konzessionsgebietes. Doch wird diese letztere Bestimmung wieder aufgehoben für diejenigen B., welche die in §. 44 athallen unr Bedingungen erfüllen. Dieselben enthalten namentlich eine ziemlich enge Begrenzung der den B. Wung teten Geschäfte, Vo Hristen über die Bildung eines Reservefonds, ferner die Forderung, daß die ausgegebenen Noten stets zu einem Drittel in Metall und zu zwei Dritteln in guten Wechseln zu decken seien, daß jede Bank auch außerhalb ihres Hauptsitzes entweder in Berlin oder in Frankfurt eine Einlösungsstelle halte und daß sie die Noten aller übrigen annehme und (abgesehen von den Reichsbanknoten) dieselben entweder zur Einlösung präsentiere oder nur zu Zahlungen an dem Hauptsitze der Emissionsbank verwende. Diejenigen B welche nachweisen, daß ihre Notenemission statutenmäßig höchstens nur bis zu dem Betrage ihres Kapitals gehen könne, werden für den ganzen Umfang des Reichs auch von der ersterwähnten Beschränkung in Betreff der Zweiganstalten befreit. Das Recht der Notenausgabe geht verloren durch Ablauf der Zeit, für welche es verliehen worden, 5. 5 erzicht, durch Konkurseröffnung gegen dir B., durch richterliches Urteil und durch Verfügung der Landesregierung nach Maßgabe der Statuten und Privilegien. Zugleich organisierte das Gesetz unter dem Namen Reichsbank eine unter der Aufsicht und Leitung des Reichs stehende große Centralbank, die an die Stelle der Preußischen Bank tritt. Dieselbe hat vor den übrigen Notenbanken hinsichtlich ihres Geschäftskreises namentlich das wichtige Recht voraus, daß sie verzinsliche und unverzinsliche Depositen annehmen und das Giro-⸗ und Incassogeschäft betreiben kann. Hinsichtlich der Kontingentierung, Besteuerung und Deckung ihrer Noten und der Annahme und Verwendung der Noten der andern B. gelten für sie ebenfalls die oben angegebenen Bestimmungen; außerdem ist sie verpflichtet, Barrengold zu dem festen Satze von 1392 Mark für das Pfund fein gegen ihre Noten einzutauschen. Sie ist frei von allen staatlichen Einkommen⸗ und Gewerbesteuern, hat gegenüber ihren Lombardschuldnern besondere Privilegien und hat die Anwartschaft auf das steuerfreie Notenkontingent derjenigen B., deren Emissionsrecht erlischt. Anderereits ist sie verpflichtet, unentgeltlich für das Conto es Reichs Zahlungen anzunehmen und bis zur Höhe des Guthabens solche zu leisten. Das Reich, obwohl es mit keinerlei Einlage an der B. beteiligt ist, hat einen gewissen Anteil an dem überschuss des Gewinns, der sich nach Auszahlung einer Dividende von 4½ Proz. und der vorgeschriebenen Dotierung des Reservefonds ergibt. Die Verwaltung der Reichsbank ist „Hant organisiert, wie früher die der Preußischen Bank. Das Aktienkapital beläuft Marf 120 Mill. Mark in Anteilen von je 3000 Mark. Preußen trat geen Auszahlung seines Einschusses (von 1906 800 chlrn.) und seines Anteils am 215 Nii. und eine weitere Entschädigung von 15 Mill. Mark seine eigene Bank an das Reich ab, und die Aktionäre der letztern erhielten das Recht, ihre Anteile (60 Mill. Mark repräsentierend) gegen solche des neuen Instituts zum Nominalwerte umzutauschen. Die Reichsbank hatte 1881 im ganzen 214 Zweiganstalten, darunter 17 Reichsbank-Hauptstellen. Das steuerfreie ½ das auf die sämtlichen Manr pon verteilt wurde, beträgt 383 Mill. Mark, von denen der Reichsbank ursprünglich 250 Mill. überwiesen wurden. Mittlerweile aber hat sich die Zahl dieser B., hauptsächlich durch Verzicht, von 33 auf 18 vermindert, wodurch das steuerfreie Kontingent der Reichsbank auf 273875000 Mark gestiegen ist. Bei den übrien 1881 1 bestehenden B. mit mehr als 3 Mill. Mark Kapital beträgt die Größe des eingezahlten Kapitals (I.), das Notenmaximum (II.) und das steuerfreie Kontingent der nicht bar gedeckten Noten (III.) in Millionen Mark: Badische Bank. 9, Bankf. Süddeutschland 15,7 31,3 10, Bayerische Notenbank. 7,5 70,%0 32²,0 Braunschweig. Bank. . 10,5 13,5 2,8 Bremer Baak 16,6 16,d6 4,5 Hannoverische Bank .. 12,0 12,0 6, Sächsische Bank.... 30,0 unbeschränkt 16,8 Württemberg. Bank.. 9,0 25,7 10/0. Die Braunschweiger Bank ist die einzige, welche sich den Bedingungen des §. 44 nicht unterworfen hat und für welche daher sowohl das Verbot hinsichtlich der Cirkulation der Noten als auch der Anlage von Zweiganstalten in Kraft steht. In Bezug auf die Berechnung der jeweilig noch übrigen steuerfreien Notenreserve ist zu bemerken, daß bei derselben die Reichskassenscheine und die Noten anderer B. mit als Barvorrat angesehen werden. Die Hauptziffern zur Charakterisierung der Geschäftsthätigkeit der Reichsbank waren in Millionen Mark: Jahr. Ge⸗ Durch⸗ Durch⸗ Giroconto. Wechsel⸗ Lomumzat schnittl. Daau⸗ Ein⸗ Aus⸗ Umsatz. bard1676 36 685 684,9 510,6 8 392 6 319 4151 467,2 1877 47 542 694,9 523,1 13518 13 504 3851 492,8 18786 44255 622,6 494,1 13 645 13 647 3405 525,8 1879 47 459 667,7 534,2 15 217 15 194 3416 628,4 1880 52 194 735,0 562,1 17 618 17 616 3549 839,7. Besonders bemerkenswert ist der große Aufßischen Bank nur 406 Mill. in der Einnahme und 428 Mill. in der Ausgabe aufwies. Dagegen sind die sonstigen Depositen (jetzt nur unverzinsliche) auf einen geringfügigen Betrag herabgesunken und betrugen z. B. am 1. Jan. 1881 nur 542511 Mark. Wie der Metallbestand der Bank aus Gold und Silber zusammengesetzt ist, wird nicht aoch en 5 macht. Es ist jedenfalls in demselben noch ein betraächtlicher Vorrat an Thalern mit eingeschlossen. Bank konstituierte privilegierte Anstalt wurde 1816 als Osterreichische Nationalbank gegründet, um die Geldverhältnisse des Kaiserstaates durch Einziehung des stark entwerteten Papiergeldes (Wiener Währung) wieder zu ordnen. Die Einziehung sollte teilweise erfolgen durch Einzahlung des Aktienkapitals von 100 Mill. Fl. Papier und 10 Mill. Fl. Konventionsmünze, indem jede Aktie anfangs 2000 Fl. Papier und 200 Fl. Konventionsmünze, seit 1817 aber nur die Hälfte dieser Beträge repräsentierte. Für das so ½U Papiergeld erhielt die Bank 2½ prozentige Obligationen. Außerdem konnte man für 140 Fl. Pa-Uche 40 Fl. Konventionsmünze in bar einlösichen Banknoten und 100 Fl. in einer 1 Obtiaagen, in Konventionsmünze verzinslichen Obligation erhalten. Die Methode der Einlösung wurde übrigens verschiedene male abgeändert, namentlich durch einen Vertrag von 1820 dahin, daß die Bank die noch im Umlauf befindlichen 450 Mill. Fl. Wiener Miener Wahr dem festen Verhältnisse von 250 Fl. Wiener Währung gegen 100 Fl. Konventionsmünze (in einlöslichen Banknoten) einziehen solle, während der Staat sich verpflichtete, ihr nach Maßgabe der Einlösung 40 Mill. Fl. Konventionsmünze bar und 140 Mill. Fl. in 4prozentigen unveräußerlichen Obligationen zu überweisen, welche letztern noch durch eine Subsidiarhypothek in eventuell veräußerlichen 5prozentigen Obligationen zum Kurse 70 gedeckt wurden. Diese ältere fundierte Schuld des Staats an die Bank ist bis 1870 vollständig getilgt worden, aber die Regierung kontrahierte wieder in anderer Gestalt neue Schulden bei der Bank, die im Anfange 1848 auf 50 Mill. Fl. gestiegen waren. Am 5. März des genannten Jahres hatte die Bank bei einem Notenumlaufe von 214 Mill. Fl. einen Barschatz von 65 Mill. Fl., aber nur 54 Mill. Fl. in Wechseln und Lombardforderungen, —673 die Schuld des Staates im ganzen 126 Mill. Fl. betrug. Die Flüssigkeit ihrer Mittel war also durchaus ungenügend, wenn auch bis dahin die Einlöslichkeit und der Pariwert der Noten aufrecht erhalten worden war. Nun aber verlangte der Staat noch weitere Vorschüsse, während der Barvorrat infolge des erschütterten Vertrauens immer mehr abnahm. So mußte denn 12. Mai 1848 der Zwangskurs der Noten dekretiert werden, und seitdem ist Osterreich in der Papierwirtschaft geblieben, die teils auf den Banknoten, teils auf einem besondern Staatspapiergelde beruht. be oet 1859 war man der Herstellung der Valuta nahe gekommen, aber der ital. Krieg brachte eine neue Störung. Das gleiche Mißgeschick hatte man 1866. Eine neue Organisation erhielt die Osterreichische Nationalbank 1862 bei der Erneuerung ihres Notenprivilegiums (bis 1876) durch die sog. Plenersche Bankakte. in Wam entspricht insofern dem System der Peelschen Bankakte (s. d.), als sie nur eine bestimmte Summe, nämlich 200 Mill. Fl., nicht metallisch Deciet Roten zuläßt, die aber eine Deckung durch Wechsel oder gewisse andere Wertpapiere besitzen müssen. Von den Schulden des Staats bei der B./ die 10 damals auf 221 ¾/ Mill. Fl. beliefen, wurden 80 Mill. Fl. als ein für die Dauer des Bankprivilegiums unkündbares und unverzinsliches Darlehn ausgeschieden, das ubrige aber sollte abgetragen werden, was seitdem wirklich geschehen ist. Das Kapital der Bank betrug 1862 noch 110215000 ., wurde aber 1869 auf 90 Mill. Fl. berabgesetzt. Bei der letzten Erneuerung des Privilegiums erwuchsen nicht geringe Schwierigkeiten aus der Notwendigkeit, das Verhältnis der Bank zu den beiden Hauptbestandteilen der österr.⸗ungar. Monarchie zu regeln, zumal bei dem Ausgleiche mit Ungarn uber die Bankschuld von 80 Mill. Fl. nichts vereinbart worden. Schließlich kam jedoch durch das Gesetz vom 27. Juni 1878 eine Einigung dahin zu Stande, daß die Nationalbank in eine gemeinsame Osterreichisch-Ungarische Bank mit Hauptanstalten in Wien und Budapest umgewandelt wurde und Mill. Fl. soll durch den beiden Reichshälften zustehenden Gewinnanteil allmählich vermindert werden, eventuell aber der Rest den Reichsratländern zur 25 1es in während Ungarn dann 30 Proz. dieses Restes in 50 gleichen, unverzinslichen Jahresraten Osterreich zu vergüten hat. Die Grundlagen der Bank bleiben übrigens im wesentlichen die von 1862. Auch behält sie die besondere Abteilung für Hypothekarkredit und somit das Recht der Ausgabe von Pfandbriefen. Die Hauptposten der Aktiva und Passiva der Bank waren am Jahresanfange in Millionen Gulden: Barvorrat Metallwechsel Discont-Wechsel Notencirkulation. 296 282 289 317 Hypotheken-Darlehne. 101 103 106 107 Pfandbriefe in Umlauf 100 103 105 104. Das Kapital der Bank ist auf 90 Mill. Fl. stehen geblieben, und der Reservefonds beträgt 18 Mill. Fl. Die sechs italienischen Notenbanken (Nationalbank, Neapolitanische, Römische, Sicilianische Bank, Toscanische Nationalbank und Toscanische Kreditbank) hatten auf eigene Rechnung (I.) und als Konsortium für Staatsrechnung (II.) an Noten in Mimon und besaßen bar in Gold und Silber in Millionen Francs am Jahresanfange: 187⁵ 2 187 667 9⁴4⁰ 143 18²7⁷ 70² 9⁴4⁰ 149 187⁸ 690 9⁴⁰ 149 1879 67² 9⁴⁰ 151. Auf Grund des Gesetzes von 1881 über die Wiederherstellung der Valuta werden 600 Mill. Frs. Conversations-Lexikon. 13. Aufl. II. Konsortialnoten mit Hilfe der neuen Anleihe ein-Eiaatsz der Rest von 340 Mill. Frs. aber wird in taatspapiergeld umgewandelt. In der Saen war das Bankwesen bisher nur durch die kantonale Gesetzgebung geregelt und es entwickelte sich daher in bunter Mannigfaltigkeit und großer hinder und Decentralisation, die übrigens nicht hinderte, daß vier kantonale reine Staatsbanken entstanden und bei mehrern andern der betreffende Kanton sich mit einer Kapitaleinlage 4rπ⁷ hat. Als Aktiengesellschaften bedurften die B. einer staatlichen Konzession, hinsichtlich der Notenausgabe aber enthalten die meisten Kantonalgesetzgebungen keine prinzipiell beschränkenden Bestimmungen. Gleichwohl wurde die erste Notenbank, die von St. Gallen, erst 1836 gegründet. Es folgten ihr von 1840—48 ähnliche Unternehmungen in Zürich, Lausanne, Basel und Genf, wo sogar zwei B. ant u Art entstanden. Später vennchrtr sich die Zahl noch rascher, sodaß sie 1870 auf 22 Giuter war, neben einer großen Anzahl anderer B. mit den verschiedensten Charakteren und Geschäftskreisen. Seitdem aber gewannen die Bedurch 8re wenigstens das Notenwesen einheitlich urch die Bundesgesetzgebung zu regeln, immer mehr Boden, und es kam auch wirklich ein Gesetzentwurf zur Annahme, der aber durch das Referendum 23. April 1876 verworfen wurde. Dasselbe Schicksal hatte ein Soersassungud in Betreff der Revision der Bundesverfassung und der Einführung des Notenmonopols 31. Okt. 1880. Unter dem 8. März 1881 ist endlich ein Bundesgesetz zu Stande gekommen, gegen welches das Referendum nicht ins Feld geführt worden. Das System der Decentralisation bleibt hiernach bestehen. Die Ermächtigung zur Ausgabe von Banknoten muß jeder Bank erteilt werden, wenn sie die gesetzlichen Bedingungen erfülltf. Die Notenausgabe darf höchstens das Doppelte des eingezahlten Kapitals erreichen und muß durch einen gesonderten, den Noteninhabern speziell haftenden arfonds stets zu wenigstens 40 Proz. gedeckt sein. Für die übrigen 60 Proz. der Noten sind entweder Wertpa iere zu hinterlegen, oder es ist eine Garantie des Kantons zu stellen, oder es kann auch Deckung durch discontierte Wechsel gestellt werden, wenn die Bank auf gewisse im Art. 16 aufgeführte —— verzichtet. Zur Charakterisierung der Verhältnisse der Nationalbanken der Vereinigten Staaten dient die folgende übersicht, die sich auf den Anfang des Oktober (nur 1873 auf den 12. Sept.) bezieht. Wertangaben in Millionen Dollars: ahl der Banken .. 1767 1976 2080 2048 Apital.. 458,3 491,0 479,5 454,1 Reservefonds 101,1 120,3 122,8 114,8 Notencirkulation . 317,4 340,3 291,9 313,8 Ver. St.⸗Bonds.. . 410,3 411, 381,j 428,5 Andere Effecten. 24,5 23,7 34,5 39,7 Metallvorrat. 13,2 19,5 22, 42,2 Conto beim Clearinghaus. . . 115,2 100,3 74,5 113,0. Andere Aktiv-und Passivposten sind übergangen, weil sie entweder nicht sehr bedeutend sind, wie der Besitz an Noten anderer B. (14 —18 Mill. Doll.), oder sich größtenteils gegeneinander ausgleichen, wie die Forderungen und Schulden anderer B. Betreff der Deckungsverhältnisse der Noten der Nationalbanken s. Banknoten. Litteratur. Büsch, »Abhandlung von den B.y (Bd. 6 der «Sämtlichen Schriften s, Wien 1815); Hübner, „Die B.» (2 Tle., Lpz. 1854); Soetbeer, „Beiträge und Materialien zur Beurteilung von Geld⸗ und Bankfragen» (Hamb. 1855); Ad. Wagner, 2½% zur Lehre von den B. (Lpz. 1857); bentlof „Die Geld⸗ und Kredittheorie der Peelschen Bankakter (Wien 1862); derselbe, „System der Zettelbankpolitiko (Freiburg i. Br. 1873); Max Wirth, «Handbuch des Bankwesens v Köln 1870); Neuwirth, „Bank und Valuta in terreich-Ungarno (2 Bde., Lpz.1873—74); Geyer,‚ Theorie und Praxis des Zettelbankwesens 2. Ausg., Münch. 1874); Soetbeer, «Deutsche ankver assungo (Erlangen 1875); H. von Poschiner, Die B. im Deutschen Reiche, Österreich und er Schweiz v 1, Erlangen 1876; Bd. 2, Jena 1877); — 0 e, „Bankwesen und Bankpolitik in Preußen » (3 Bde., Berl. 1878 — 79); Francis, „History of the Bank of Englando (2 Bde., Lond. 1847); Tooke und Newmarch, «A history 0f prices and of the state of circulation from 1797— 1837⁵ (2 Bde., Lond. 1838, nebst Fortsetzungen bis 1856; deutsch von Asher unter dem Titel: «Die Geschichte und Bestimmung der Preise während der J. 1797 —18575, 2 Bde., Dresd. 1858 — 59); Gilbart, A practical treatise on banking o (2 Bde., Lond. 1865); Macleod, «The theory and practice of bankingo (2. Aufl., 2 Bde., Lond. 1866); Bagehot, „Lombardstreet. A description of the money marketo (Lond. 1874; deutsch von Beta, Lpz. 1874); Coquelin, «Le crédit et les banques v (2. Aufl., Par. 1859); Courcelle-Seneuil, «Traité théorique et pratique des opérations de banquen (5. Aufl., Par. 1871); «Statistique internationale des banques d'émissiono (Bd. 1—2 Rom 1880 — 81).