Banknoten sind Anweisungen einer Zettelbank 11 Banken) auf sich selbst, auf runde Summen autend, deren Betrag dem Überbringer terden auf Sicht seitens der Bank bar ausgezahlt werden oll. Die B. sind somit einem in blanco indosierten, auf Sicht zahlbaren eigenen Wechsel der ank zu hen wesent unterscheiden 55 aber von einem solchen wesentlich dadurch, daß sie nicht unter dem Wechselrecht, sondern unter einer besondern Audbsebre tehen. Als Anweisungen auf Geld sind sie selbst kein Geld, sondern nur ein kehr die Geldfunktion scheinbar selbständig ausübt und daher von der öffentlichen Meinung oft dem eigentlichen Papiergelde gichgestant wird. In irklichkeit aber erlangen sie den Charakter eines solchen erst dann, wenn sie durch staatliche Anordnung unbedingte gesetzliche Zahlungskraft erhalten und W der Bant Einlösung eingestellt wird. Die Noten der Bank von England haben zwar gesetzliche Zahlungskraft, aber nur unter der Bedingung der steten Einlöslichkeit, und eben deswegen „ sie noch kein selbständiges Geld. Die Noten derzahlungen nicht eingestellt haben, sin aupt nicht ml selbit Zahlungsmittel; niemand außer der Bank selbst ist zu ihrer Annahme verpflichtet. Solange die Einlöslichkeit der B. vollständig gesichert ist, werden sie ihren vollen Nominalwert behaupten, und es kann kein Metallagio auftreten; auch ist dann eine Verdrängung des baren Geldes aus dem Lande nicht zu be hn wie sie durch uneinlösliches Papiergeld meistens bald hervorgerufen wird. Bei der Organisation des Bankwesens muß daher die Sicherstellung der Einlöslichkeit der B. als die 8e laht uuh d betrachtet werden. In aller Strenge läßt sich dieselbe nur dadurch erreichen, daß die 4et Summe der ausgegebenen B. von der Bank stets in barem Gelde vorrätig gehalten wird. In diesem Falle aber ist die Banknote nicht mehr ein eigentliches Kreditpapier, sondern nur ein Depositen⸗ oder Münzschein. Indes verlangen selbst die Gegner aller nicht metallisch gedeckten B. nicht die volle Deckun durch geprägtes Geld, sondern sie geben zu, der Metallvorrat teilweise aus Barren des betreffenden Währungsmetalls bestehen durfe. Einige empfehlen sogar eine auss unt m 28 Barrendeckung, bei welcher dann die B. nicht in Münzen, sondern nur mit bestimmten Gewichtsmengen Edelmetall eingelöst würden. Man würde aub diese Art die Abnutzung des Metallgeldes im Inlande ersparen, indem hier nur die durch Barren vollgedeckten B. cirkulieren würden, während Einlösungen von Edelmetall nur für Zwecke des auswärtigen Hanie Erfahrung hat aber gelehrt, daß auch ohne volle Metalldeckung die Enloslihkeit — B. vollkommen daß schädlt be dolae werden kann, und war so, daß schädliche Folgen für die Volkswirt1 aus der Vermehrung der Cirkulationsmittel urch B. ohne Metalldeckung nicht erwachsen, dieselben vielmehr Fueit Erleichterung des Kredits nützlich wirken. Freilich darf die Emission solcher B. nur unter gewissen Beschränkungen und Vorwühtianen deite erfolgen. (S. Banken.) Die wichtigsten bestehenden 1 Polger der bloß partiellen Bardeckung der B. sind folgende: 1) Das engl. System (s. Bankakte, Peelsche), die direkte Kontingentierung der zulässigen Notenemission ohne Metalldeckung, aber mit steter Deckung durch Staatspapiere im ganzen Betrage des Kontinents. 2) Das System der amerik. Nationalbanen; die auszugebenden B. werden von einer besondern Bundesbehörde in gleichförmiger Gestalt den Banken überwiesen, wofür diese einen gleichen Betrag in Staatspapieren zu hinterlegen haben, die nur zu 90 Proz. ihres Kurswerts berechnet werden. Diese Wertpapiere bilden ein spezielles Pfand in den Händen der Regierung für die Einlösung der B. Ferner müssen die Banken an den Heinern Plätzen stets wenigstens 25 Proz., an den leinern den Noten 15 Proz. des Betrags ihrer umlaufenden Noten und ihrer Depositen in gesetzlichem Gelde vorrätig halten. Früher war auch die ganze von sämtlichen Nationalbanken auszuebende Notensumme beschränkt (anfangs auf 300 Rill. Doll.), durch ein Gesetz von 1875 aber ist diese Kontingentierung aufgehoben worden. 3) Das System der bankmäßigen Deckung oder Bankdeckung (s. d.), nach welchem ein Teil des Notenwmlauss durch Metalle, der andere durch kurzfristige Wechsel oder Lombardforderungen gede ist. Mit diesem Prinzip sind häufig noch weitere Beschränkungen verbunden, namentlich die Festsetzung eines Maximums der zulässigen Notenemission überhaupt (wie bei der Preu ichen Bank bis 1856 und jetzt bei den die sog eutschen Privatnotenbanken); oder auch die 0 indirekte Kontin-Beßeuern der ni misspn oh gedeckten Noten durch esteuerung der Emission oberhalb einer gewissen Maximalgrenze, wie bei der Deutschen Reichsbank und allen 1. Eu deutschen Notenbanken. (S. Bankschule, Currenecyschule.) B ortugallöser, eine hamburger goldene Schaumünze, seit 1667 auf Errichtung der Bank geschlagen, oon verschiedenem Gepräge und im Werte von 10 Dukaten; es gab auch halbe und viertel B.