Anweisung oder Assignation heißt der Auftrag, den jemand (der Assignant) einem andern (dem Assignatar) gibt, sich einen bestimmten Wert bei einem dritten (dem Assignaten) ausantworten zu lassen, womit zugleich der Assignat Auftrag zu dieser Ausantwortung erhält. Veranlassung kann sein, daß der Assignant Schuldner des Assignatars und Glaubiger des Assignaten ist, daß er also mit einem Schlage die Forderung einheben und seine Verbindlichkeit tilgen will. Es ist aber auch möglich, daß der emer nichts zu fordern 1100 sondern durch die A. 1 Kredit bei dem Assignaten benutzt, ferner daß er dem Assignatar nichts schuldet, indem er ihm z. B. durch die A. selbst kreditieren oder nur eine Vollmacht zur Einkassierung für seine, des Assignanten, Rechnung erteilen will. Bei Beurteilung der dem 2 gabt me (sowohl mündlichen als schriftlichen) A. geht man nach gemeinem Rechte immer noch n die Satzungen des röm. Rechts und auf die Anschauung zurück, welche an den Forderungen und ungdersteils als weniger die Eigenschaft eines Vermögensteils als die individuelle ichund zwisen bestimmten Personen hervorhebt. Das ngebot einer A. schlägt hiernach nur die Übernahme eines Einhebungsauftrags vor, verpflichtet also den Assignatar noch nicht. Sobald derselbe aber die A. übernimmt, ist er zur Ausführung des Auftrags gehalten, muß den Assignaten zur Erklärung über die A., resp. zur Erfüllung veranlassen und haftet für Verse en, 1 Versäumnis im Einfordern. Auch für den Assignaten liegt von vornherein in der A. nur der unverbindliche Antrag zur übernahme eines Zahlungsmandats, dessen Erfüllung ihm erst obliegt, wenn er die Annahme erklärt. Tritt er wieder von der Zahlungszusage zurück, so haftet er unbedingt dem Assignanten für den daraus entstehenden Schaden. Ob hier nun zugleich der Assignatar den Assignaten auf Erfüllung des in der Annahme liegenden Versprechens selbständig belangen oder bloß den Rückgriff gegen den Assignanten nehmen könne, ist nach gemeinem Rechte bestritten. Nach Befriedigung des Assignatars kann der Assignat den Assignanten aus dem Mandate zur Wiedererstattung des Gezahlten anhalten; er müßte denn dem Assignanten wenigstens ebenso viel ges chuldet oder von ihm den erforderlichen Betrag zur Deckung bekommen haben. Bei verweigerter Annahme oder Zahlung ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Assignanten und dem Assignatar nach dem Anlasse der A. zu beurteilen. Sollte der Assignatar dadurch wegen einer Forderung befriedigt werden, so nimmt er seinen Regreß gegen den Assignanten aus dem ursprünglichen Forderungsrechte, z. B. mittels der Verkaufsklage, dafern er durch die A. einen vom Assignanten geschuldeten Kaufpreis erlangen sollte. Es kann ihm dann in der Regel nicht die Einrede entgegengesetzt werden, daß er sich dur Annahme der A. habe befriedigen lassen, denn A. ist nicht Zahlungs, und der schuldige Assignant bleibt bis zur wirklichen Einlösung dem Assignatar verpflichtet. Der Assignant haftet jedoch, wenn sich der Assignatar zugleich die Forderung von ihm abtreten ließ (s. Cessiom), im Zweifel nur für die Wahrheit, nicht auch für die Güte der Forderung und wird ganz frei, wenn no Delegation (s. d.) hinzutrat. Übrigens ist dem Assignatar eine Weiterübertragung auch der gewöhnlichen A., dafern er nicht bloß ein Inkasso für den als Ruchber besorgen soll, mutmaßlich gestattet und als achbevollmächtigung zu betrachten. Die noch nicht erfüllte A. kann von dem Assignanten beliebig widerrufen werden und erlischt auch, wie andere Mandate, bei dessen Ableben. In den, die soll es sich der Inhaber angelegen sein lassen, die A. binnen 14 Tagen von der Ausstellungszeit an einzuziehen; wohnt der Assignat nicht am Orte des Inhabers, so läuft diese Frist don dem Tage an, an welchem die A. jenem vor-Naee werden konnte; war die Schuld zur Zeit der usstellung der A. noch nicht zahlbar, so läuft die Fal vom 1e it nicht an; ein Protest im Nichtzahlungsfalle ist nicht vorgeschrieben, aber durch die Vorsicht angeraten. Vielfach abweichende Grundsätze gelten hinsichtlich der von Kaufleuten ausgestellten sog. kaufmännischen A. Sie sind Produkte des Bedürfnisses, zukünftige Werte als Gegenstände des Vermögens schon vorher greifbar zu machen und als Zahlmittel zu benutzen. Dies schließt eine abwei-Nehm Gestaltung des Rechts der verschiedenen ehmer nach den Vorverhältnissen von selbst aus und erzeugt für alle Teilhaber ein selbständiges System von Rechten und Verbindlichkeiten aus dem abstrakten Anweisungsgeschäfte. Die kaufmännische A. besteht nach den sie behandelnden Partikulargesetzen verschiedener deutscher Staaten in einer Schrift, welche sich im —7 selbst als Anweisungo bezeichnet, sonst aber bloß die Summe, die Zahlungsaufforderung, die Namen des Assignanten, Assignaten und Assignatars, die Zeit, wann gezahlt werden soll, und die Angabe des Ortes und Datums der Ausstellung enthält. Solche A. ähneln den gezogenen Wechseln und sind auch in Sachsen, Bayern, Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg und den reußischen Fürstentümern durch besondere Gesetze den Wechseln (I. d.) im wesentlichen gleichgestellt. Es bedienen sich ihrer hauptsächlich kleinere Fabrikanten und Handelsleute, um sich Betriebsmittel auf Kredit zu verschaffen, und es wird bei der A. auf ein gewöhnlich angeseheneres Haus stillschweigend vorausgesetzt, daß der Assignant den Assignaten erst aus dem künftigen Erlös der zu fertigenden Ware bis zur Verfallzeit decken und Zahlung am Verfalltage bewegen wolle. Der Assignatar kann den Assignaten nicht zur vorläufigen Annahmeerklärung veranlassen und ebenso wenig, wenn solche verweigert wird, den bei Wechseln gestatteten Sicherheitsregreß gegen den Vormann oder den Aussteller nehmen. Hat aber der Assignat einmal acceptiert, so ist er wechselmäßig gehalten. 2 in Porhagal, Belgien, den Niederlanden, Italien, Portugal, Polen, England und den Vereinigten Staaten ist der A., und zwar auch der nicht kaufmännischen, Wechselkraft beigelegt (nach franz., belg. und niederländ. Rechte, Daln sie an Order lautet und das Bekenntnis des Valuta-Empfangs enthält). Andere deutsche Staaten als die obengenannten unterscheiden wenigstens in Befolgung des deutschen Handelsgesetzbuchs die kaufmännischen, keine Gegenleistung bedingenden A. insofern von den Wbald. dieser als der Assignatar den Assignaten, sobald dieser acceptiert hat, nach Handelzge richtsgebrauch zur Zahlung anhalten kann und sich hierbei keine Ausflüchte aus dem besondern Verhältnisse des Assignaten zum Assignanten gefallen zu lassen braucht. Ferner läßt sich eine solche A., wenn sie nicht bloß auf den ursprünglichen Empfänger, sondern auch can dessen Orderv lautet, in kürzester Form mittels Indossaments (s. d.) weiter begeben, und endlich läßt sie sich im Falle des Abhandenkommens in derselben Art wie ein Wechsel amortisieren. Über die Checks s. diesen Artikel.