Census bre bei den Römern die ursprünglich alle fünf Jahre durch die Konsuln, dann durch die Censoren U d.) vorzunehmende Schätzung der Bürger nach ihrem Vermögen. Eingeführt wurde der C. nach der überlieferung durch den König Servius Tullius (s. d.), der, wie in Weise Solon für Athen, 577 v. Chr. die Anordnung getroffen haben soll, daß alle Bürger in der Stadt und auf dem Lande ihr Vermögen, die Anzahl ihrer Kinder, Sklaven u. s. w. eidlich angeben mußten, worauf unter Zugrundelegung dieser Angaben die Einreihung der Bürger in fünf Klassen, welche wieder in Centurien (s. d.) zerfielen, vor sich ging. In der Königszeit und in der ältern Zeit der Republik fand die Abschätzung ohne Zweifel nach Hufen Grundbesitzes statt. Erst später, nach Mommsen durch den Censor Appius Claudius, ward eine Berechnung des gesamten Vermögens in Geld zu Grunde gelegt und zwar in schweren Assen, die ein Pfund Erz in Münze darstellen sollten. Die überlieferten Summen müssen aber die des leichtern Asses sein, welches mit den silbernen Sesterzen und Denaren in ein solches Verhältnis gesetzt war, daß 10 Asse den Wert eines Denars hatten, 100 000 gln 10000 Denaren, etwa 7000 Mark. Die erste Klasse umfaßte nunmehr in 80 Centurien eben diejenigen, deren Vermögen wenigstens 100000 Asse betrug. Für die zweite, dritte und vierte Klasse mit je 20 Centurien wurden 75000, 50000, 25000, und für die fünfte mit 30 Centurien wurden 11000 Asse Vermögen erfordert. Nicht eine sechste Klasse, sondern nur eine Centurie unter den Klassen bildeten die vermögenslosen, nur als Personen gezählten Capite censi (s. d.). Nach der Klasseneinteilung ward die Kriegspflicht, die Steuer und die polit. Berechtigung der Bürger, namentlich bei Wahlen und Volksversammlungen (s. Comitien), geregelt. Die Rücksicht auf das Vermögen bei Zuteilung von öffentlichen Rechten liegt auch dem C. im neuern Sinne zu Grunde. Man sagt nämlich, das Wahlrecht sei an einen C. gebunden, wenn zur Ausübung desselben die Nachweisung eines besummten Vermögens oder Einkommens, wie in England, oder was in Deutschland gewöhnlicher, die eines bestimmten Steuerbetrags oder des Minimums irgendeiner direkten Steuer erforderlich ist. Die Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Einrichtung ist vielfach angezweifelt worden, namentlich in Frankreich unter der Regierung Ludwig Philipps, wo erst ein Steuerbeitrag von wenigstens 200 Frs. die aktive, von 500 die passive Wahlfähigkeit verlieh, sodaß von 30 Mill. Franzosen nur 180000 zu den wirklichen Vollbürgern ählten. Allerdings ist das Interesse am Staate als Pflicht aller zugleich Jein Recht aller, der Reichtum an sich aber keine rmißt, sind unter K aufzusuchen. Bürgschaft besserer Einsicht und eines höhern Patriotismus. Gerade in Frankreich sprechen aber die Erfahrungen, welche man seit 1848 nach Aufhebung des C. mit dem allgemeinen Stimmrecht machte, für die Notwendigkeit, dem abhängigen, in Linen Verwilderung unberechenbaren Proletariat einen direkten Einfluß auf die öffentlichen Angelegenheiten zu verstatten. Die franz. Verfassung von 1875 hat zwar für die Abgeordnetenkammer das allgemeine Stimmrecht beibehalten, die Wirkungen desselben jedoch nicht bloß durch den Zusatz anach Maßgabe des Wahlgesetzesv, sondern auch durch die 7n tung eines Senatsv neben dem Norpameriln e abzuschwächen gesucht. Selbst in Nordamerika hat das allgemeine Stimmrecht nicht durchweg Anerkennung gefunden, indem wenigstens die Verfassungen einiger Staaten die Ausübung aller olit. Rechte von einem wenn aßf sehr niedrigen C. abhän ungdes (S. Wahl.). Dagegen ist in der Versasung es Deutschen Reichs, Art. 20 fg., und in dem Wahlgesetze dazu vom 31. Mai 1869 für den Deutschen Reichstag das allgemeine Stimmrecht ohne allen und * C. * Anerkennung gelangt. Einige Ausgleichung li der Stellung des Bundesrats, in dem zum aktiven und passiven Wahlrecht erforderlichen höhern Alter von 25 Jahren und in der Diätenlosigkeit der Abgeordneten. Eine Art von C. der ntelligenz ist im Wahlsystem von Stuart Mill enthalten. In England und Nordamerika ist C. auch die offizielle Bezeichnung der alle 10 Jahre stattfindenden allgemeinen Volkszählung (s. d.).