FeedCentralindien
ErdkundeBrockhaus 1882

Centralindien, eine der großen Abteilungen oder Provinzen der Präsidentschaft Bengalen von Britisch-Indien, nimmt den zwischen 22 45 bis 27° 50“ nördl. Br. und 74 227 bis 82 30 östl. L. von Greenwich gelegenen Raum mit 193 850 akm ein, nördlich von der Lieutenant-Bouverneurschaft der Nordwestprovin en, östlich von der Division Tschota-Nagpur der Lieutenant-Gouverneurschaft Nieder-Bengalen, südlich von dem Chef-Kommissariat (Chief Commissionership) der Centralprovinzen und westlich von den Agentschaften Dholpur, Haraoti und Meywar der polit. Agentschaft Radschputana begrenzt. C. hat die Gestalt eines Dreiecks, dessen Hypotenuse im S. die Flüsse Narbada und Schon, dessen östl. Kathete das öt, sind unter K aufzusuchen. Gangesthal, dessen westliche der Fluß Tschambal und die Kette der Tschitor-Hügel darstellen. Beinahe parallel mit der Narbada, nördlich von ihr im geringen Abstande, verläuft das Windhjagebirge, nach dem Thale derselben zu schroff überhängend. Dasselbe bildet die steile beits als m. von C. gegen S., welches sich von ihm teils als wirkliches, mehr oder weniger weit ausgebreitetes, wiewohl nicht sehr hohes Tafelland, teils aber als mehr wellenförmiges, sich bald hebendes, bald senkendes, hin und wieder von Hügelketten unterbrochenes Land gegen N. nach dem Ganges zu hinersteckt. Dasselbe wird von den Flüssen Tschambal, Sindh, Betowa, Ken und Schon bewässert welche, sämtlich in nördl. Richtung strömend, sich entweder in die Dschamuna oder den Ganges ergießen. C. ist einem englischen polit. Agenten unterstellt und in administrativer Hinsicht in neun nteragentschaften, nämlich die Residentschaft (Residency) Indore, die Agentschaften Gwalior, VBgopal, Bundelkhand, Bhagalkhand, West-Malwa, Bhowapur, Maunpur und Guna geteilt, enthält aber, einen kleinen, direkt unter der engl. Leßlich stehenden Distrikt ausgenommen, ausschließlich den nach 20— und Einwohnerzahl äußerst verschiedenen Landbesitz einer beträchtlichen Anzahl sich zu der engl. Regierung in RMe voneinander abweichenden Verhältnissen von kachtstellung, Vasallenschaft, Lehns⸗ und Tributpflichtigkeit befindenden eingeborenen Fürsten. Die größern oder kleinern Reiche, Staaten oder bloße Ländereien derselben sind aber meistens, wenn auch der Name derselbe ist, nicht ganz kongruent mit den genannten Unteragentschaften von C., sondern in kleinere oder größere Stücke zerteilt, in mehrern ie mächtigsten und wichtigsten unter diesen eingeborenen Fürsten sind folgende: 1) der Ma-Parad 6 Sindia von Gwalior (s. d.): 2) der Maharadschah Holkar von Indore (s. d.); 3) der Staat von Dhur, mit 5416 àkm Arcal, einer Bevölkerung von 125000 Seelen und 43700 Pfd. St. Jahreseinkünften; 4) die Chefs der Dewas, mit 6670 akm Areal, einer Bevölkerung von 122000 CE. und 42500 Pfd. St. Einkünften im Jahre. Diese vier Herrscherfamilien sind Maharatten (s. d.); 5) Bhopal (s. d.), der wichtigste mohammed. Staat in C.; 6) der Nawab von Jawra, nach Bhopal der mächtigste mohammed. Staat in C., mit 2258 qkm, 85500 Seelen und 65524 Pfd. St. Revenuen; 7) eine beträchtliche Anzahl kleiner Radschputen-Chefs, die von den Maharatten, als diese im 18. Jahrh. ihre große welthistor. Rolle in C. zu spielen degannen, unterworfen und sich zinsbar gemacht waren, deren Verhältnisse aber, nach Unterdrückung der Macht der Maharatten durch die engl. Regierung 1818, von dieser, sowohl mit chen Ober sie selbst als auf die frühern maharattischen Oberherren dieser kleinen Häuptlinge, neu geordnet und Wei Mal wurden. Von ihnen befinden sich in est-Malwa 21, sog. Thakurs, welche an den Sindia oder an den Sindia und den Holkar zugleich, und 5, die auch an die Chefs der Dewas Tribut zahlen. Der wichtigste von ihnen ist der Thakur von Rutlam, dessen Areal 1300 akm mit einer Bevölkerung von 94839 Seelen und einer Jahreseinnahme von 36406 Pfd. St. beträgt; 8) 14 Häuptlinge in Bhowapur oder der hen pte u der Bhils, von denen 4 keinen Tribut zahlen, die übrigen aber an Sindia oder an den Chef von Dhur, oder an heide; 8 Häuptlinge zahlen an Gwalior, 9 gehören unter Manupur, 14 an Indore und 24 unter Bhodal und entrichten Tribut an den Holkar, an den Sindia, Dhur, Dewas oder Bhopal. Einige wenige es in unmittelbar unter der engl. Regierung. Alles in allem befinden sich 90 dieser kleinen, an Gwalior, Bawoil Bhopal u. s. w. tributären Fürsten oder Häuptlinge in dem westl. Teile von C. In der östlichen, von den Agentschaften Bundelthand und Bhagalkhand gebildeten Teile von C. sind von einer Anzahl von Vasallenstaaten der engl. Regierung die größten und der Tehrt in Bundelthand der Staat Orcha oder Tehri mit einem Areal von 5594 qkm, einer Bevölkerung von 154000 Seelen und einer Revenue von 60000 Pfd. St. Noch bedeutender als dieser Staat ist der des Maharadschah von Rewah in Bhagalkhand mit einem Areal von 33660 qkm, einer Bavölkerung von 1280000 Seelen und 260000 Pfd. St. Einkünften. Außer diesen beiden Vasallenstaaten sind noch zu erwähnen der des Radschah von Datteo mit 2124 alem Areal und der des Radschah von Sumptur mit 450 akm Areal und einer Bevölkerung von 10000 Seelen, sowie der des Maharadschah von Punar. Außer diesen liegen in der Agentschaft Bundelkhand noch 32 kleine, Tribut an England zahlende Vasallenstaaten mit einem Gesamtareal von 16500 qlm und einer Bevölkerung, die bei den einzelnen dieser kleinen Stagten von 2500 — 120000 Seelen abweicht. Acht dieser Häuptlinge stammen von Chattural, dem Gründer der Bandala-Herrschaft ab, und nur einer, der Nawab von Baoni, mit einem Areal von 330 alm und 19000 Unterthanen, ist ein Mohammedaner. Die Nal. Seien en von C. beläuft sich auf 6½ Mill. Seelen. Mit Bezug auf die Erzeugnisse aus dem aunralorovins stimmt C. im allgemeinen mit den Centralprovinzen überein. Die Faung ist die spezifisch indische. Der Boden ist im allgemeinen fruchtbar, seine Kultur läßt aber in den meisten Gegenden noch viel zu wünschen und sein Ertrag ist noch lange nicht der, der er sein könnte. Besonders zu erwähnen ist die Anpflanzung des Mohn zum Zwecke der Gewinnung von Opium in mehrern Distrikten, wie namentlich in West-Malwa. Auch der Handelsverkehr ist verhältnismäßig noch unbedeutend. Von Eisenbahnen erstrecken sich die zwischen Agra und Bombay verlaufenden durch den westl. Teil und die zwischen Allahabad und Bombay durch den östlichsten Teil, die Agentschaft Bundelthand. C. ist vor andern Provinzen der Sitz altind. Kultur gewesen. An dem Fürstenhofe zu Oujeia lebte der Dichter der Sakuntald, Kalidasa, noch einige Jahrhunderte später errichtete der Astronom Jey-Sing sein Observatorium daselbst. Diese Kultur ist aber längst untergegangen und C. während der letzten Jahrhunderte der Schauplatz von Krieg und Verwustung nach allen Richtungen gewesen. Hauptsächlich geschah dieses im 18. Jahrh. durch das Entstehen des Reichs der Maharatten und seine zunehmende Macht. Hierzu kamen noch die Raub⸗ und Mordzüge der Pindarris. Der Krieg der Engländer gegen die letztern 1817 war ein Krieg der Ordnung gegen Unordnung und Anarchie. Unter diesen Verhältnissen wurde zu Ende des genannten Jahres Sir John Malcolm polit. Agent in C. Als dieser ausgezeichnete Staatsmann sein Amt antrat, war nicht ein einziger Distrikt dieser Provinz, in dem nicht Gesetzmißt, sind unter K aufzusuchen. losigkeit, Unsicherheit der Person und des Eigentums, Unruhe und Verwirrung herrschten. Im J. 1821 war nirgends mehr in C. ein Feind der öffentlichen Ruhe und Sicherheit anzutreffen. Ceutralisation (lat.) heißt in polit. Hinsicht dasjenige System der Staatsverwaltung, bei welchem die einzelnen staatlichen Funktionen von einem Centralpunkte abhängen, von dort aus geleitet und bestimmt werden. Den Gegensatz bildet die Decentralisation, welche für die einzelnen Teile des Staatsganzen eine möglichst große Selbständigkeit in Anspruch nimmt. Jede 1 Funktion kann in größerm oder geringerm Grade decentralisiert oder centralisiert sein: die Gesetzgebung, je nachdem innerhalb des Staates Verbände mit Autonomie bestehen oder nicht; die Rechtspflege, je nachdem besondere Gerichtshöfe für gewisse Klassen von Rechtsstreitigkeiten errichtet werden oder nicht, oder je nachdem die untern oder die mittlern Gerichte die letzte Feriabs bilden oder der Rechtszug an ein höheres ericht zulässig ist; die Verwaltung, je nachdem die Geschäfte an verschiedene Behörden verteilt und je nachdem sie von den Lokal- oder Bezirksbehörden definitiv erledigt werden. Regelmäßig bezieht man aber die Ausdrücke C. oder Decentralisation auf die Verwaltung, und zwar nicht auf sämtliche Zweige derselben, sondern auf die sog. innere Verwaltung. Die C. tritt in Deutschland zuerst im Gegensatze zur feudalen Zersplitterung und ihren Nachwirkungen resp. Überresten zu Tage. Zu diesen gehört das sog. Provinzialsystem für die Landesverwaltung, nach welchem nicht nur jeder Teil des Gesamtgebietes sein eigenes öffentliches Recht und, wenn überhaupt, seine eigenen Landstände, sondern auch seine eigene am Sitze des Landesherrn centralisierte Verwaltung hatte und die Einheit des Ganzen nur in wenigen Fällen zur rechtlichen Geltung kam. Unter solchen Umständen konnte jener Partikularismus, der, auf die althergebrachte Selbständigkeit pochend, der organischen Verbindung zu und mit einem größern Ganzen widerstrebte, um so weniger ausbleiben, je den Ten und willkürlicher die Veränderungen in den Territorialbeständen waren, je weniger Einsicht und Bedürfnis größere staatliche Cinheiten zu verlangen schienen und je gewaltthätiger oder ungeschickter die Centralisationstendenzen durchgeführt wurden. Es zeigt sich hier vollständig die Relativität des Begriffs der C. resp. Decentralisation sowohl nach sachlichem Inhalt als nach räumlicher Ausdehnung. Denn nach dem Provinzialsystem war die Verwaltung jedes einzelnen Landesteils für sich mehr centralisiert, als dies nach dem modernen Centralisationssystem mit dem s og. Realsystem der ganzen Staatsverwaltung möglich ist, während dem Lande, als einem staatlichen Ganzen gegenüber, das Provinzialsystem, trotz verschiedener im Interesse der Einheit allmählich richt haltharen Modifikationen, einen für die Dauer nicht haltbaren Grad der Decentralisation bezeichnet. Sowie nun infolge dessen die Einheit des Landes und seiner Verwaltung nach dem Realsystem, d. h. nach Centralisierung verschiedener Verwaltungsressorts, angestrebt und nach und nach durchgeführt wurde, so schien die Besorgnis vor den Feinden und Gegnern dieser Einheit die Vernichtung aller Selbständigkeit der Teile, von den Provinzen an, durch alle Arten von Lokalgemeinden hindurch, und bis zur individuellen Freiheit herab, wenigstens der Staatsverwaltung und ihren Organen gegenüber, zu fordern. Daraus ging der centralisierte Polizeistaat, die polzeiliche Kontrolle und Leitung des gesamten Lebens und, als der prägnanteste Ausdruck dieser Richtung, der absolute Fürstenstaat mit dem Prinzip «der Staat bin ichv samt seiner herrschenden Bureaukratie hervor. Bei der Stärke dieser Richtung, welche sich zu ihrer Rechtfertigung an die antike, namentlich röm. Staats⸗ und Fürstenidee, sowie an die Autorität der Bibel und Kirche anlehnte, mußten die centralisationswidrigen Schöpfungen des Mittel-Jalters entweder vollständig eingehen oder doch zur gänzlichen Ohnmacht abgeschwächt werden. Die Beseitigung der feudalen Privilegien, die Aufhebung der Autonomie und Selbstverwaltung der Gemeinden und Korporationen, die Unterwerfung der grundherrlichen und ständischen Gewalten hielt gleichen Schritt mit der Ausbildung des modernen Staates. Je früher und energischer dieser staatliche Umwandlungsprozeß sich vollzog, desto straffer wurde die Staatsthätigkeit centralisiert; in Frankreich daher viel fruher und in viel größerm Umfange als in Deutschland. Die Französische Revolution namentlich that sich durch rücksichtslose Beseitigung der noch vorhandenen Reste provinzialer und kommunaler Selbständigkeit und gutsherrlicher Verwaltungsbefugnisse hervor, und erst nach der völligen Durchführung des konstitutionellen Systems begann man in Frankreich ein Verständnis dafür zu gewinnen, daß eine zu weit getriebene Centralisation der Verwaltung Gefahren und übelstände im Gefolge habe. Besonders aber war es das J. 1866, welches mit dem Projeto oder Manifeste de Nancyo auch eine große litterarische Bewegung in Frankreich hervorrief, an welcher sich eine Menge der bekanntesten Publizisten des Landes durch Schriften über C. oder Decentralisation beteiligten. Wenn man aber in Deutschland zunächst dem franz. Vorgange gefolgt war, so wurde doch hier die C. nicht annähernd so streng durchgeführt wie in Frankreich. Die Schwäche des Reichs und die Vielzahl der deutschen Territorien hatte in dieser Beziehung, neben manchen Nachteilen, auch ihre guten Seiten. An Stelle der in Deutschland nie ganz überhörten Proteste gegen die Übergriffe der C. trat allmählich eine Klärung der Meinungen, wonach man es zwar aufgab, auf früher überwundene Standpunkte zurückzukommen, aber doch auch, selbst von seiten der Fürsten und ihrer Regierungen, die Notwendigkeit einsah, statt des bisherigen Systems ein anderes einzuführen. Es galt demnach besonders: 1) die Absolutheit des fürstl. Willens in staatlichen Dingen, wenigstens in den wichtigsten, und die Unverantwortlichkeit der Beamten; 2) die unbegrenzte Kompetenz der Staatsverwaltung; 3) die ausschließliche Behandlung aller öffentlichen Angelegenheiten durch in jeder Beziehung abhängige Berufsbeamte; 4) die Schutzlosigkeit aller individuellen Freiheitsrechte und die Aufhebung aller korporativen, besonders gemeindlichen Selbständigkeit in einer die Kraft und Einheit des staatlichen Gesamtwesens nicht gefährdenden Weise zu beseitigen oder, wie man wohl auch sagte, mit Erhaltung der politischen C. administrativ zu decentralisieren. Die namentlich seit dem Sturze Navoleons I. und der Gründung des Deutschen Bundes nicht ohne Einfluß franz. und engl. Muster eingeführten Relorturtunntrn, die geuun mit verantwortlichen Resortministern, die genaue Bestimmung der Grenzen der Staatsgewalt, insbesondere der administrativen, nißt, sind unter K aufzusuchen. zegenüber den polit. und bürgerlichen Freiheitsrechten, die Aufnahme des Laienelements in die berufsmäßigen Amter der Staatsverwaltung und die Verpflichtung der letztern, berhaupt, soweit es die Eindeit der Verwaltung gestattet, den berechtigten besondern Bedürfnissen innerhalb der allgemeinen Rormen Rechnung zu tragen, die Schonung geschichtlich begründeter und noch lebensfähiger, nicht staatsgefährlicher Partikularitäten, die überlassung der Autonomie an die Gemeinden in ihren rein lokalen Angelegenheiten, der Aufbau der gen Verwaltung des Staats auf den natürlichen Gliederungen des Territoriums und die ue Ar Selhit größern Anzahl wichtiger Gegenstände zur Selbstverwaltung auf jene Gliederungen (ogl. die neuen Gemeinde-Armen-Schulgesetze, die preuß. Kreis- und Provinzialordnung u. s. w.), endlich die Überweisung der sog. administrativ-kontentiösen Sachen an besondere Verwaltungsgerichtshöfe: das waren die hauptsächlichsten Mittel, die nach und nach, bald in vollkommener, bald in minder vollkommener Form, die UÜbel eines unnatürlichen Centralisationsystems zu heben bestimmt erscheinen, ohne daß sie die Aufgabe haben können, eine die Einheit und Kraft des Staates beeinträchtigende Decentralisation zur Geltung kommen zu lassen. Die Hauptschwierigkeit liegt darin, diejenigen Angelegenheiten, welche eine selbständige und darum auch verschiedenartige Behandlung und Erledigung seitens lokaler Behörden vertragen, ohne daß dadurch die Einheit und Kraft des Staates gefährdet und allgemeine Interessen verletzt werden, herauszuheben und sie in geeigneter Weise zu amtlichen Ges chäftskreisen zu verbinden. Hierbei ist übrigens vor der sehr gewöhnlichen Verwechselung der Begriffe Decentralisation und Selbstverwaltung zu warnen; die Durchführung der Selbstverwaltung pflegt zwar mit einer weitreichenden Decentralisation verbunden zu sein, die letztere läßt sich aber auch mittels staatlicher, mit Berufsbeamten besetzter Behörden erreichen. (S.auch Centralverwaltung und Gemeinde.) Vgl. Gneist, Verwaltung, Justiz und Selbstverwaltung u. s. w.» (Berl. 1869); derselbe, Der Rechtsstaat (Berl. 1872; 2. Aufl. 1879).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 124Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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