Commissorium (neulat.), Urkunde, wodurch jemand von Staats wegen zu einem bestimmten Geschäft beauftragt wird; auch der so erteilte Auftrag selbst.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 537Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei