FeedCondominium (lat.)
AllerleiBrockhaus 1882

Condominium (lat.), Miteigentum, das Eigentum, welches mehrern an einer Sache so zusteht, daß jeder einen Anteil daran hat. Condominät, die Gesamtherrschaft mehrerer Gebieter über ein Land oder einen Landesteil, auch das Land oder Gebiet selbst, welches mehrern Herren gemeinsam gehört. Ein solches Verhältnis bestand in neuerer Zeit z. B. in Bezug auf Schleswig-Holstein, welches durch den Wiener Frieden vom 30. Okt. 1864 von Dänemark an Gsterreich und Preußen zugleich abgetreten wurde. Die Gasteiner Konvention vom 14/20. Aug. 1865 modifizierte dasselbe etwas. Ein dem Condominät ähnliches Verhältnis bestand auch bis 1866, resp. bis 1874, im og. Kommunionharz; s. unter Harz.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 554Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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