Connossement 6 h. Anerkenntnis, aus dem Ital.) oder Ladeschein, Ladungsschein (frz. connaissement, engl. bill of lading Igewöhnlich abgekürzt in B/LI, ital. conoscimento, polizza di carico) heißt die Frachturkunde über Warensendungen zur See, der Seefrachtbrief. Wie der Landfrachtbrief einseitig vom Absender ausgefertigt wird, so das C. einseitig vom Schiffer (Kapitän), welcher sich darin zum Empfang der an Bord verladenen Waren und zu den Bedingungen bekennt, welche er hinsichtlich ihres Transports und ihrer Ablieferung übernommen. Nur bei großen, in regelmäßiger Linie fahrenden Dammpfschisfen pflegen seltgchaften oder Erxpeditionen der betreffenden Gesellschaften mit selbständiger KZeichnungo der C. betraut zu sein. Man bedient sich für das C. gedruckter Formulare, welche in den Seeplätzen in den verschiedenen Sprachen zu haben sind und die der Befrachter ausfüllt, während der Schiffer nur die Unterschrift gibt. Es wird in wenigstens drei Exemplaren ausgefertigt, von denen das eine der Schiffer erhält, das zweite vom Befrachter dem Adressaten auf dem Postwege zugesandt wird, das dritte der Absender an sich behält. Im transoceanischen Verkehr werden jetzt gewöhnlich fünf Exemüms⸗ gegeben: das eine bekommt der Schiffer behufs der Kontrolle und Frachteinkassierung, eins der Reeder, vorzüglich als Beweismittel bei Schäden auf die assekurierte Fracht; die drei übrigen der Befrachter, welcher das eine davon als Beweisstück der Verladung behält, das zweite mit dem die Ware befördernden Schiff unter Kouvert an deren Empfänger als Kontrollmittel sendet, das dritte mit einer andern Schiffsgelegenheit an ebendiesen sendet, damit derselbe auch für den Fall des Untergangs ein Beweismittel in an di abe. Das C. lautet gewöhnlich an die „Order » eines bezeichneten Empfängers (Destinatars), sodaß dieser letztere das Recht zur Empfangnahme des Gutes an einen andern übertragen kann, dieser wiederum an einen dritten u. s. w., was, wie beim Wechsel, durch Indossament geschieht. Diese übertragung erfolgt, wenn der Destinatar die «schwimmende v Warenpartie weiter verkauft hat. Oft lautet auch das C. ohne Nennung eines Destinatars bloß can Ordero, womit die noch ausstehende Order (Bestimmung) des Absenders gemeint ist. Diese Form wird beobachtet, wenn letzterer spekulationsweise die bezügliche Warenpartie nach dem Bestimmungsplatze sendet, ohne also schon einen Käufer dafür zu wissen. Namentlich in diesem Falle gibt man ein Blanco-Indossament. Das Indossament des C. enthält nie das Bekenntnis der empfangenen Valuta. Verschiffungen «für Order » finden insbesondere sehr häufig zwischen Nordeuropa und Amerika statt und zwar «für Order Kanalo (brit. Kanal, nach Falmouth). Das C. kann auch den Schiffer als Destinatar nennen, der in diesem Fall zu weiterer Verfügung über das betreffende Gut ermächtigt ist. Ferner kann es nach fremden Rechten (uicht nach deutschem) c4an den Inhabero (au porteur) gestellt werden, sodaß schon sein Besitz zur Empfangnahme der Ladung berechtigt; eine solche estimmung ist aber des möglichen Verlorengehens der Urkunde wegen immer gefährlich. Lautet es lediglich auf den Namen des Destinatars, so ist es nur durch förmliche Cession übertragbar. Das sog. „Blanco-C.v, in welchem für den Namen des Destinatars Raum leer gelassen ist und welches das engl. Gesetz gestattet, ist dem deutschen Rechte fremd. Der Schiffer, welcher ein oder mehrere bloß an Order oder an Inhaber lautende C. in Händen hat, macht alsbald nach Ankunft im Bestimmungshafen durch seinen Schiffsmäkler eine öffentliche Anzeige deshalb. In den franz. Mittelmeerhäfen nennt man das C. nolissement, weil dort die Seefracht mit dem Ausdrucke nolis (statt fret) bezeichnet wird aus dem griech. 4o, lat. naulum, d. h. Schiffohn, Fährgeld). In neuerer Zeit hat sich das C. auch auf den Binnenhandel übertragen, welcher davon beim Flußtransport Gebrauch macht. Das C. wird aber hier gewöhnlich als Mittel der Eigentumsübertragung benutzt, sodaß neben ihm ein Frachtbrief ausgestellt zu werden pflegt. In Frankreich muß jeder Transport sauf Strömen, Flüssen und Kanälen im Bezirk des Seedienstregisters (inscription maritime) von C. begleitet sein. Auch dem nddemit ist der Ladescheino (entsprechend dem C.) nicht ganz fremd, doch spielt er in Roen als Kaufdokument keine nennenswerte Rolle. Den Ladeschein im allgemeinen behandelt das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch in Art. 413—419, dann in den Art. 302 — 305, 313 fg., 374; das C. als Seefrachtdokument in den Art. 644—664, 302—305, 313 fg., 374, 615.