Cargo (das span. cargo, ital. carico, carco, altfrz. cargue, auch im Englischen üblich), Last, Ladung, bedeutet im Seewesen vorzüglich die Schiffsladung, die Gesamtheit der auf einem Schiffe geladenen Guter. Ferner 20 0 man darunter auch wohl ein Verzeichnis eben dieser Güter mit Angabe der Absender, Empfänger u. s. w. Von dem Worte C abgeleitet ist Cargador haup Cargadeur, das span. cargador, welches uber aupt den kaufmännischen Absender von See⸗, Fluß⸗ oder Landfrachten bedeutet) oder Supercargo, mit welchem Namen man isslabn Bevollmächtigten bele t, welcher eine Schiffsladung im Auftrage ihrer Ah Eigentümer nach den Absatzhäfen begleitet, um sie hier für Rechnung seiner Auftraggeber zu verkaufen, n wohl für den Erlös eine Rückladung einzukaufen. Ist die Ladung sehr groß oder wertvoll, so ! werden zuweilen zwei Cargadoren mitgesandt: ein Obercargador und ein Untercargador, von denen der erstere der eigentliche Machthaber ist. Gewöhn⸗ * wählt das die Unternehmung machende Handelshaus zum Cargador einen sachverständigen Gehilfen des eigenen Geschäfts. Seine Entschädigung erhält der Cargador entweder se ein festes Gehalt, oder durch eine prozentweise Provision, oder durch einen Anteil am Gewinn, bisweilen auch durch das eine und andere zugleich. Besonders wichtig ist die Stellung derjenigen Cargadoren, welche im Auftrage der großen 5—4.— .— — operieren. Bei deren unausgesetztem Verkehr mit transatlantischen Plätzen machen sie auf einzelnen derselben den Cargador auf ängere Zeit förmlich ansässig, sodaß er dann die Reisen selbst nicht mitzumachen braucht. Cargadoren mitzusenden, ist heut utage nur noch bei solchen Unternehmungen üblich, bei denen es auf die Erschließung neuer Absatzgebiete abgesehen ist. Die Handlungen des Cargadors, soweit sie auf seinen Wirkungskreis sich beschränken, verpflichten den Auftraggeber; Geschäfte für eigene Rechnung darf er nur mit Bewilligung dieses Aufder Berhin machen. In Mexiko ist die Besorgung der Verkäufe durch Cargadoren und Schiffer unter⸗ — und die Ladung muß dort immer an ein Handelshaus des Bestimmungsplatzes adressiert werden, welches den Absatz Handessdeferhue bewirkt. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch enthält bezüglich der Cargadoren nur die Caranors daß Schaden, der durch Verschulden des Cargadors entsteht, bei auinn bem Were Gütern oder von imaginärem Gewinn dem Versicherer nicht zur Last fällt. In den Niederlanden wird der Schiffsmäkler Carador genannt, der Cargador im deutschen Sinne