FeedAffidavit
Recht & StaatBrockhaus 1882

Affidavit (von affido, in der mittelalterlichen Rechtssprache: ich beschwöre) heißt in der engl. und amerik. Gerichtssprache eine zur Bescheinigung bestimmte Urkunde, welche eine Darstellung thatsächlicher Verhältnisse und deren eidliche Bekräftigung von seiten des Berichtenden (the deponent) entält. Die Urkunde hat den Titel des Gerichts, ei welchem das A. %% werden soll, als Überschrift; dann folgt die Bezeichnung des Deponenten durch Angabe des Tauf⸗ und Geschlechtsnamens, Wohnortes und Berufs. An diese Einleitung schließt sich die Darstellung selbst, welche eine klare, bestimmte Angabe thatsächlicher Verhältnisse enthalten soll, ohne Einmengung von Urteilen und Meinungen. Nur ausnahmsweise genügt es, daß der Deponent bloß seine Nachrichten und Ansichten mitteilt, im Fall er selbst die Sachlage 7⁷ zu ermitteln außer Stande ist. Die Angabe wird von ihm eigenhändig unterschrieben oder nötigenfalls unterkreuzt, dem betreffenden 4en. Dr Wegmt vorgelegt und vor diesem beschworen. Der Beamte fügt endlich die Notiz: von wem, wo, wann und vor wem der Eid geleistet worden (das Surato), hinzu und macht damit die Urkunde vollständig. Besonders häufig ist die Anwendun des A. im Seeverkehr, in welchem der Eid meist vor dem Konsul geleistet wird.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 172Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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