FeedDevol
ErdkundeBrockhaus 1882

Devol, Fluß im türk. Albanien, entsteht aus einem östlichen und einem westlichen Quellfluß. Ersterer entspringt auf dem bis 1600 m hohen Neretschka Planina, welches sich 35 Km südlich von Bitolia von SO. nach NW. zieht; letzterer entspringt am Ostabhange des Grammosgebirges, nmnördlich von Jäning und östlich von Argyrokastro. Beide vereinigen sich etwa in 35 Km von ihrer 1 Quelle. Der D. läuft nun nach W., durch den See 9. von Swrina, und nimmt den Abfluß des Malitisees auf. Nach der Aufnahme des Usumi heißt der t. Fluß Semeni oder Ergent, als welcher er 45 Em weiter sein Delta, im S. des Sees von Karawashi, en betritt und sich in das Adriatische Meer ergießt. in gewissen Fällen kraft des Gesetzes eintretende 3, übergang eines Rechts oder Besitztums auf einen andern. Im Kirchenrechte versteht man unter D. ne den Übergang der Befugnis zur Vornahme einer n, Handlung von dem kom etenten der Beamten auf die ihm vorgesetzte ehörde, z. Bischof oder das Konsistorium übergehenden) Befugnis, eine erledigte geistliche Stelle, deren Besetzung von dem Atiih w. des Patronatsrechts versäumt oder hinsichtlich welcher etwas versehen worden war, nach einer gewissen Frist selbst zu besetzen. Rücksichtlich der Bischofsshe nimmt der Papst das Besetzungsrecht in Anspruch, wenn sich das Domkapitel nach der Erledigung des Bistums über die Wahl eines Nachfolgers nicht einigt. Rechtsmittel bewirken im Prozeß eine D. der Befugnis, in einem Rechtsstreite zu erkennen, von der untern Instanz auf die höhere; sie haben Devolutiveffekt. mCivilrecht bezeichnet man mit Devolutionsrecht jus deyolutionis) das früher an mehrern Orten, namentlich in Ländern des fränk. Rechts, bestehende Recht, wonach bei dem Tode des einen Chegatten das Eigentum an dem beiden Gatten gemeinschaftlichen Vermögen auf die Kinder überging (die Güter den Kindern averfangen» waren, daher auch Verfangenschaftsrecht genannt), so jedoch, daß der überlebende Ehegatte den Nießbrauch davon behielt. Kraft dieses Rechts der D. beanspruchte Ludwig XIV. nach dem Tode seines Schwagers du IV. von Spanien, daß von der span. Erbschaft die burgund. Grenzlande an seine Gemahlin fallen sollten. (S. Devolutionskrieg.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 281Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 9

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Erdkunde 6