Domfreiheit, in Städten mit Domstiftern der dem Dom Gerunts elegene Raum, welcher ehemals unter der Gerichtsbarkeit des Domstifts stand und demgemäß der Ortsobrigkeit nicht unterworfen war.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 449Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei