FeedAreöla (lat.)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Areöla (lat.), eigentlich ein kleiner Hof; ringförmig gerötete Hautstelle: Hof um die Brustwarzen, um die Schutzblattern u. s. w.; auch Hof um den Mond. Areopäg, ein uralter Blutgerichtshof in Athen, hatte den Namen von dem Versammlungsorte, dem der Akropolis westlich gegenüber gelegenen Hügel des Ares. Die Stiftung dieses Gerichts wurde bis auf die ältesten, miythischen Zeiten Athens zurückgeführt; seine histor. Bedeutung erhielt der A. erst seit Solon, der die Ergänzung des Personals neu organisierte und dem A. neue ausgedehnte Rechte verlieh. Die Stellen waren auf Lebenszeit und wurden mit den abgegangenen Archonten (s. d.) besetzt, die sich durch redliche und eifrige Amtsführung derselben würdig gemacht hatten. Die Verbrechen, welche vor dieses Gericht gehörten, waren vorsätzlicher Mord und Verwundung, Vergiftung und Brandstiftung, nebst der Anstiftung zu einem solchen Verbrechen, wenn die Absicht, einen Menschen ums Leben zu bringen, erreicht wurde. Der Spruch erfolgte nicht bloß 11 jurist. Beweise hin, sondern auf Grund der mora isch en überzeugung. Durch Solon wurde dem Rat auf dem A. dann zugleich eine Oberaufsicht anvertraut über den Kultus, die Moralität und Religiosität im öffentlichen und häuslichen Leben und die Sorge für die Aufrechterhaltung der Gesetze. Der A. konnte gegen alle Beschlüsse des Rats und der Bürgergemeinde, die nach seiner überzeugung der Verfassung und den bestehenden Gesetzen nicht entsprachen oder dem Wohl des Staats nicht zu 1Versahre schienen, sein Veto einlegen, ohne für sein Verfahren verantwortlich zu 1* Im Augenblicke der Gefahr griff der A. auch eigenmächtig in die Leitung der Staatsangelegenheiten ein, wie dies zur Zeit der Perserkriege geschah. Seine Versammlungen hielt der A. unter freiem Himmel, am Ende jedes Monats drei Tage nacheinander. Als Stimmzettel dienten kleine Steine, und wenn die Stimmen gleich waren, so nahm man an, daß Pallas zu Gunsten des Beklagten entscheide. Weil aber der A. seiner Natur nach wie ein Pairshof acht konservativ war, so wurde seine polit. Macht allmählich der attischen Fortschrittspartei, die auf stärkere Demokratisierung des Staats hinarbeitete, sehr lästig. Unter Führung des Ephialtes und Perikles kam es daher endlich 461—460 dahin, daß der A. in der Hauptsache wieder auf seine 1 Deu bes⸗ Bestimmung als Gerichtshof über Mord u. dgl. beschränkt wurde. Nach dem Sturze der Dreißig Tyrannen aber erhielt er die von Solon ihm übertragene polit. und diskretionäre Vollmacht größtenteils zurück. Auch genoß der A. noch in den röm. Zeiten, wo er teils ein sehr ausgedehntes polizeiliches Oberaufsichtsrecht wahrnahm, teils die Aufsicht über das Erziehungs⸗ und Unterrichtswesen führte, hohes Ansehen; erst allmählich mit dem Verfall Athens versank auch er und erlosch in der ersten Hälfte des 5. Jahrh. n. Chr. Vgl. Forchhammer, De Areo. pagop (Kiel 1828); Schömann, De Areopago et Ephetiso (Greifsw. 1833); Philippi,Der A. und die Epheteno (Berl. 1874).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 864Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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