FeedErzmarschall
Sport & SpielBrockhaus 1882

Erzmarschall (mittellat. Archimareschallus). Marschall (von mar, die Mähre, und scalcus (Schalkl, der Knecht) bedeutet nach dem Wortsinn: Pferdeknecht, Aufseher des Marstalls; gleichbedeutend ist comes stabuli, woraus das franz. Connétable geworden ist, d. h. Stallgraf. Das Amt, dessen Ursprung bis in die allerältesten Einrichtungen der Herrenhöfe Herporragent hat bereits am fränk. Königshof eine hervorragende polit. Bedeutung, teils wegen des Umfangs und des wirtschaftlichen Werts der königl. Gestüte und Pferdebestände, teils wegen der stets wachsenden militärischen Wichtigkeit der Panzerreiter. Sache des Hofmarschalls war es offenbar, sowohl für Gesandte und Boten als auch für königl. Vasallen und Ministerialen die erforderlichen Rosse zu stellen. Meist hatte er aber auch den militärischen Oberbefehl über die Panzerreiter, diesen kostbarsten und bedeutendsten Bestandteil des Kriegsheers, und es erklärt sich hieraus die Verwendung der Worte Marschall und Connétable als Titel für Feldherren. Im frühern Deutschen Reiche war das Amt des E. eins der ursprünglichen Erzämter (s. d.). Es stand seit früher Zeit dem Herzog von Sachsen zu; nach den in dem sächs. Fürstenhause 1212 und 1260 eingetretenen Teilungen war es unter den verschiedenen Linien streitig, wurde aber unter Karl IV. in der Goldenen Bulle 1355 und 1356 Sachsen-Wittenberg ausschließlich beigelegt und folgte den Schicksalen der sächs. Kurstimme. Der Ehrendienst des E. bestand darin, dem König bei dessen Krönungsfeier eine silberne Schüssel, gefüllt mit Hafer, darzureichen und bei der aunher Prozession unmittelbar vor dem König einherzuschreiten und ihm das Reichsschwert, eins der kaiserl. Insignien, vorzutragen. Dem Amt des E. verblieb im Gegensatz zu den andern Erzämtern insofern eine gewisse staatsrechtliche Bedeutung, als ihm die Funktion oblag, bei der Königswahl die Polizei zu handhaben, und falls der König am Wahlort nicht ——7⁷ sein sollte, ihn sofort von der erfolgten Wahl zu benachrichtigen. Auch in der Stadt, in welcher ein Reichstag gehalten wurde, hatte der E. die Anweisung und Inspektion der Quartiere und die dazu notwendige Handhabung der Polizei. Zur Ausübung dieser Obliegenheiten war dem E. untergeordnet der Reichserbmarschall (submareschallus), ein Erbamt der Grafen von Pappenheim. (S. Erbämter.) Aber auch der Reichserbmarschall war am Reichstag nicht persönlich anwesend, sondern wurde vertreten durch den Untermarschall (substitutus submareschallus), für den der Titel Reichsquartiermeister üblich wurde. In Wirklichkeit versah aber auch dieser sein Amt nicht, sondern für die Erledigung der Geschäfte bestand die sog. Reichserbmarschallskanzlei, bestehend aus einem Pappenheimschen Hofrat, einem Registrator und zwei Kanzlisten, von denen einer katholisch und der andere evängelisch sein mußte, und einem Polizeidiener, dem sog. Reichsprofoß. Der Erbmarschallskanzlei lagen auch gewisse Kanzleigeschäfte am Reichstag ob. Die nähern Bestimmungen wurden getroffen in Verträgen des E. mit dem Reichserzkanzler von 1529 und 1562 und in einem Vertrag des Reichserbmarschalls, Grafen von Pappenheim, mit den Reichsstädten vom 26. Okt. (5. Nov.) 1614. Vgl. Koeler, De archimareschalli funetionibuso (Gött. 1746).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 345Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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