Marschall, in älterer Form Marschalk (mittellat. Marescalcus), zusammengesetzt aus den altdeutschen Wörtern marah, Roß, und scalc, Diener, bezeichnete in frühester Zeit einen untergeordneten Aufseher über eine Anzahl Pferde, daher noch jetzt im Französischen Maréchal einen Stallmeister oder einen Hufschmied bedeutet. Am Hofe der fränk. Könige merovingischen Geschlechts erscheint dann ein Dienstmann höhern Ranges, der Comes stabuli, Stallgraf, aus welchem später der franz. Connstable (s. d.) hervorging. Im Deutschen Reich aber erscheint seit der Zeit der sächs. Kaiser der M. als einer der vornehmsten Dienstleute oder Beamten am kaiserl. Hof, etwa in der Bedeutung eines Oberstallmeisters und Führers der reisigen Dienstmannschaft. Dieses Amt blieb seitdem mit wachsendem Ansehen bestehen, ward endlich zu einem der sog. Erzämter und nach dem Beispiel des kaiserl. Hofs auch an den Höfen der übrigen Landesherren eingeführt. Des Deutschen Reichs Erzmarschall war schon zur Zeit des 4Sachsenspiegelv (im Anfang des 13. Jahrh.) der Herzog von Sachsen, und seitdem blieb dieses Amt bei Kursachsen. Dem Reichserzmarschall lag ob, für die Ordnung auf den Reichstagen und bei feierlichen Gelegenheiten zu sorgen, dem Kaiser bei Aufzügen das Schwert vorzutragen und bei der Kaiserkrönung, mit symbolischer Beziehung auf die ursprüngliche Bedeutung seines Amts, in einen Haferhaufen auf offenem Markt zu reiten und davon für den Kaiser ein silbernes Maß vollzuschöpfen. Die wirklichen Dienste am Hofe leistete aber der Reichs hofmarchall, der noch im 12. und 13. Jahrh. meist dem Stande der Dienstmannen oder Edelherren angehörte. Dann wurde auch diese Würde erblich (Reichserbmarschall) und war als Titel mit einem Rest der alten Amtsrechte bereits zur Zeit der Goldenen Bulle den Grafen (damals Freiherren) von Pappenheim zugestanden. Vgl. Ficker, „Die Reichshofbeamten der staufischen Periode⸗ (Wien 1863). Die ursprünglichen Hofämter selbst aber waren nach der Einführung des longobard. Lehnrechts besoldete geworden, sodaß man nun unterschied den besoldeten Hofmarschall oder den Oberaufseher über den fürstl. Hof⸗ und Haushalt und den Reichs⸗ oder Landerbmarschall, welchem namenklich der Vorsitz bei Versammlungen der Ritterschaft gebührte. (S. Erbämter, Erblandeshofämter, Erzämter.) Vgl. Malortie, Der Hofmarschall. Handbuch zur Einrichtung und Füh⸗ — eines Hofhaltes» (2 Bde., Hannov. 1867). us einem Zweige der ursprünglichen Amtsthätigkeit ist der Feldmarschall (s. d.) oder Oberbefehlshaber eines Heers hervorgegangen, der schon unter Philipp II. August von Frankreich (1180— 1223) vorkommt. Der frühere franz. Maréchal de camp entsprach indes keineswegs dem deutschen Feldmarschall, sondern nur dem Brigadegeneral (Generalmajor); auch der jetzige Maréchal de France entspricht nur dem deutschen General der Infanterie, beziehungsweise der Kavallerie. Auch bezeichnet man im allgemeinen mit dem Namen M. eine Person, welche für besonderliche Feierlichkeiten zur Erhaltung der Ordnung oder bloß zur Begleitung des Zugs ernannt wird und sich durch eine eigene Festkleidung unterscheidet.