Feld, Grubenfeld, Zechenfeld, ein Teil der Erdoberfläche, beziehentlich des Erdkörperteils, in welchem jemand durch Mutung und darauf folgende Verleihung ein Bergbaurecht als sein ausschließend ihm zugehöriges Eigentum erwirbt. Die Grubenfelder sind gestreckt, d. h. auf einzelne Lagerstätten beschränkt, die dem Streichen und Fallen derselben in gesetzlich normierter Länge und durch die Vierung bestimmter Breite folgen und die ewige Teufe besitzen, oder geviert, Geviertfelder, d. h. solche Grubenfelder, die vom Endpunkte aus der Länge und Breite nach durch senkrecht auf diesen Linien stehend gedachte Ebenen der Tiefe nach entweder bis in die ewige Teufe oder nur bis auf das Liegende einer bestimmten Lagerstätte, bis zur Grenze der Vierung im Liegenden bemessen und begrenzt werden. Die Geviertfelder, auch kubische Felder genannt, bilden also regelmäßige oder unregelmäßige prismatische Körper, von der Erdoberfläche nach der Teufe zu gedacht. Fundgrubenfeld, Fundgrube, ist das verliehene Feld am Orte des Fundes der Fundgrube; Maßenfeld ist soviel wie Grundgrubenfeld. Reserviertes Feld, ein vom Regalinhaber oder Bergfiskus für eigenen Bergbaubetrieb vorbehaltenes Grubenfeld. Schürffeld ist ein von der zuständigen Bergbehörde zur Schürfung angewiesenes und erhaltenes F., Seifenfeld eins, wo Seifen gewonnen werden. Außerdem bedeutet F. in verschiedenen Zusammensetzungen, wie Abbaufeld, Bruchfeld soviel wie Bruch, verbrochenes F., verritztes und unverritztes F., schwebendes, bergfreies F. u. s. w.