FeedFinal-marina
ErdkundeBrockhaus 1882

Final-marina, Hafen und Hauptteil der aus drei verschiedenen Orten bestehenden Stadt Fina le, des Hauptortes einer ehemaligen Markgrafschaft der Del Carretto, an der Riviera di Ponente, in der ital. Provinz Genua. F., Station der Linie Genua-Savona-Ventimiglia der Oberitalienischen Bahnen, seit 1713 zu Genua gehörig, liegt an der Mündung der Porra, 19 km im NO. von Albenga, zählt (1881) 3258 E. und hat eine ansehnliche Kirche mit drei Schiffen, deren Kuppel Bernini gebaut hat, und deren Wände mit Fresken geschmückt sind. Der Ort hat eine Kupfergießerei, Seilerei, Fabriken von Seife und Spielkarten. Ostlicher an der Straße liegt Final-pia, 20 km von Albenga, mit 1839 E., und gegen 1½ km von F. liegt Final-Borgo, am Zusammenfluß der Sturzbäche Aquila inanzen, Finanzwissenschaft. er Ursprung des Wortes Imunzen ist nicht bestimmt nachgewiesen, scheint indes im lat. finis, welches oft einen Zahlungstermin bedeutete, zu liegen. Im 14. Jahrh. verstand man unter tinancia eine schuldige Geldleistung, später tauchte eine schlimme Nebenbedeutung, nämlich Plusmacherei, Wucher u.s.w. auf, bis man 1½ Frankreich seit Ludwig XIV. unter finance die Staatseinnahmen oder auch das Staatsvermögen zu verstehen anfing. Gegenwärtig versteht man unter Finanzen in der Regel das öffentliche Vermögen und dessen Verwaltung, und unter Fina nzwesen, Finanzverwaltung den Inbegriff derjenigen Ges chäfte, Anordnungen und Einrichtungen, welche die öffentlichen Einnahmen und Ausgaben betreffen und sowohl eine rationelle Beschaffung und Verwendung der öffentlichen Gelder als auch die Herstellung des Gleichgewichts zwischen öffentlichen Einnahmen und Ausgaben bezwecken. Es handelt sich also um die Wirtschaftsführung eines öffentlichen Körpers, zunächst des Staats, dann aber auch der selbständig ausgestatteten Selbstverwaltungskörperschaften, namentlich der Gemeinden. Der Staat insbesondere bedarf in dem Maße, wie sich seine Kulturaufgabe erweitert, auch immer bedeutenderer materieller Mittel zur Erfüllung derselben. Er verschafft sich diese Mittel teils dadurch, daß er privatwirtschaftlich aus eigenem Vermögen, namentlich aus Grundbesitz (s. Domänen), Einkommen zieht, hauptsächlich aber in dieht daß er vermöge seive⸗ wangsgewalt, die in diesem Falle aus seiner Finanzhoheit abgeleitet wird, das Vermögen der Bürger, soweit es für seine Zwecke nötig ist, in Anspruch nimmt. Betreibt der Staat irgend welche hunWattelnf Unternehmungen nicht zur Erzielung von Mitteln für seine eigentlichen spezifischen Zwecke, sondern in sozialpolit. Absicht, um übelstände der bestehenden Erwerbsordnung auszugleichen, eine bessere Verteilung des Produktionsertrags herbeizuführen u. s. w., so geht er über das Gebiet der eigentlichen Finanzwirtschaft hinaus und betritt den Boden des gemeinwirtschaftlichen Systems, das in seiner konsequenten Ausbildung als Kommunismus (s. d.) erscheint. Als Subjekt von Vermögensrechten und Inhaber der Finanzwirtschaft heißt der Staat Fiskus (f. d.). Die Finanzverwaltung ist nach und nach einer der wichtigsten Zweige der Staatsverwaltung geworden. Ihre Hauptaufgabe ist die Aufstellung und Motivierung eines sog. Budgets oder Voranschlags der jährlichen Ausgaben und Einnahmen, ferner die überwachung und Verwendung der Einnahmen, die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und die schließliche Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben. Die Finanzverwaltung hat sich, gestützt auf eine rationelle und den konkreten Verhältnissen angepaßte Finanzpolitik, stets mit den Interessen der allgemeinen Wohlfahrt in Einklang zu setzen. Eine der Staatstassen soll stets den Weg wählen, welcher der Staatskasse sichere, ausreichende Einkünfte auf die am wenigsten drückende Weise liefert und den natürlichen Zug des Verkehrs möglichst wenig stört, die persönliche Freiheit möglichst wenig empfindlich berührt, am wenigsten zu unmoralischen Kontraventionen und Defraudationen anregt. Die Finanzwissenschaft oder Staatswirtschaftslehre, welche sich namentlich in Deutschland herausgebildet hat, ist die Wissenschaft von der Wirtschaft oder dem Haushalt des Staats. Sie bildet einen Zweig der polit. Skonomie im weitern Sinne und hat sowohl eine theoretische wie eine praktische Aufgabe. Die erstere ist gerichtet auf die Darstellung der Wechselwirkun zwischen der Staatswirtschaft und der Volkswirts aft im ganzen, insbesondere auf die Untersuchung der weniger an der Oberfläche liegenden Folgen der finanziellen Eingriffe des Staats, der Abwälzungsverhältnisse u. f. w. In ihrer praktischen Richtung stellt die Finanzwissenschaft allgemeine Normen für eine zweckmäßige Finanzpolitik auf. Die richtige konkrete Anwendung dieser Grundsätze hat natürlich die Praxis der Gesetzgebung und Verwaltung in den gegebenen Fällen selbst zu finden, doch dient die Wissenschaft auch hier als nützlicher Wegweiser, indem sie die erfahrungsmäßig in den wichtigsten Kulturländern gegebenen Institutionen, Steuerformen u. s. w. als Typen systematisch darstellt und mit und auf ihre Beziehungen zu Volkswirtschaft und Volkswohlfahrt kritisch behandelt. Die Staatswirtschaft hat die Eigentümlichkeit, daß sich ihre Einnahmen, wenigstens bis zu einer gewissen Grenze, nach ihren Ausaben richten müsen, während in der Privatwirtschaft das umgekehrte Verhältnis besteht. Die Ausgaben des Staats aber sind durch seine Verwaltungsaufgaben bestimmt, und daher hat über ihre Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit nicht die Finanz-Wisenschaft, sondern die Verwaltungs lehre zu entscheiden. Die erstere behandelt daher die Staatsausgaben hauptsächlich nur in der Art, daß sie auf das richtige Verhältnis derselben unter sich und die Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit hinweist. Der zweite und wichtigste Teil der Finanzwissenschaft ist die Lehre von den Staatseinnahmen. Der Fiskus bestreitet den Staatsbedarf durch ordentliche Einnahmen und durch außerordentliche Einnahmen. Unter den letztern spielen die Anleihen eine Hauptrolle. Die ordentlichen oder regelmäweihe Einnahmen sind: A. Erwerbseinkünfte, welche aus dem eigenen Erwerbsbetriebe der Regierung herrühren, und zwar: a) mit Zulassung der freien Konkurrenz der Staatsangehörigen (Domänen im allgemeinen, Staatsforten, Staatsbergwerk und Hüttenwerk, Staatsfabriken), und b) mit Beschränkung oder Ausschluß der freien Konkurrenz der Staatsangehörigen (Staatsmonopole, Finanzregalien, teils solche, bei denen der ausschließliche Staatsbetrieb zugleich den allgemeinen Interessen am meisten entspricht, wie bei dem Münz⸗ und Postregal, teils solche von rein fiskalischem Charakter, wie Salzmonopol, Tabaksmonopol u. s. w.). B. Auf lagen oder Zwangseinkünfte, welche aus den von der Regierung befohlenen und eventuell zwangsweise erhobenen Einkünften bestehen. Dieselben zerfallen a) in Gebühren für besondere Dienstleistungen des Staats durch Rechtspflege, Polizei und allgemeine Staatsverwaltung; b) in Steuern (s. d.) als allgemeine Abgaben für die generellen Dienstleistungen des Staats, die teils als direkte, teils als indirekte erscheinen. Ein weiteres wichtiges Gebiet der Finanzwissenschaft ist die Lehre von der Ordnung des Staatshaushalts, an welche sich anschließt die Lehre vom öffentlichen Kredit oder vom Staatsschuldenwesen, wobei die Anleihemethoden, die Fragen über Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld, über schwebende oder fundierte Schuld von großer Tragweite sind. Abgesehen von den größern Werken, welche das dande Gebiet der Finanzwissenschaft zu umfassen streben, weist die Litteratur eine große Zahl von Monographien über einzelne Zweige nach, die von den sorgfältigsten Erörterungen aller einschlagenden Fragen Zeugnis geben. Litteratur. Rau, Grundsätze der Finanzwissenschafto (5. Aufl., 2 Bde., Lpz. 1864 —-65); nach Raus Tode wurde die 6. Auflage von Ad. Wagner (Lpz. 1871) herausgegeben, dann durch ein ganz selbständiges Werk von Ad. Wagner ersetzt (Bd. 1—2, Opz. u. Heidelb. 1877—80; 1. Bd., 3. Aufl., 1883); Pfeiffer, Die Staatseinnahmeno (2 Bde., Stuttg. 1866); von Stein, Lehrbuch der Finanzwissenschafto (4. Aufl., 2 Bde., Lpz. 1878); Hoffmann, «Die Lehre von den Steuerno (Berl. 1840); Bergius, „Grundsätze der Finanzwissenschafty (2. Aufl., Berl. 1871); von Hock, «Die Finanzverwaltung Hen Abgaben (Stuttg. 1857); derselbe, Die öffentlichen Abgaben und Schulden „ (Stuttg. 1863); Kaufmann, «Die Beaulieu Frankreichss (Lpz. 1882); P. Leroyeaulieu, «Traité de la science des financeso (3. Aufl. 1883).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 812Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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