FeedFlagge
VerkehrBrockhaus 1882

Flagge heißt die gewöhnlich viereckige Fahne von leichtem wollenen Zeuge, dem Flaggentuch, durch welche ein Schiff seine Nationalität kennzeichnet und die es führen muß. Diese F. ist meistens um ein Dritteil länger als breit, verschieden gefärbt, mit Wappen oder Emblemen versehen und weht auf dem Hinterteil des Schiffs an einem Flaggstocke oder an der Gaffel des Besansegels. Das Führen einer andern F. als der zuständigen steht mit gefälschten Papieren auf gleicher Stufe. Wird ein Handelsschiff mit falscher F. betroffen, so verfällt sein Führer in schwere Strafe. Man unterscheidet Kriegs- und Handelsflaggen, die jedoch bei vielen Nationen, wie z. B. England, Frankreich, Holland u. s. w., einander gleich sind. Die Kriegsflagge des Deutschen Reichs ist weiß, von einem schwarzen Kreuz durchteilt, in dessen Mitte sich der preuß. heraldische Adler befindet. Oben in der innern Ecke sind die Reichsfarben, Schwarz-Weiß-Rot, in Horizontalstreifen und in ihnen das Eiserne Kreuz. Die deutsche Handelsflagge besteht nur aus je einem schwarz-weiß-roten Horizontalstreifen. (Hierzu Tafel: Blaggen der wichtigsten Staaten.) Wenn Schiffe sich in See begegnen, so zeigen sie gewöhnlich ihre F.; dies gilt als internationale Höflichkeit. Das Streichen oder Niederholen der F. ist die größte Ehrenbezeigung, welche ein Schiff dem andern erweisen kann. Wenn ein Kauffahrteischiff ein Kriegsschiff durch ein dreimaliges Auf- und Niederholen der F. begrüßt, so erwidert dies den Gruß durch einmaliges Auf- und Niederholen. Dieser Gruß wird unter Kriegsschiffen nur sehr selten und dann nur gleichzeitig gewechselt. Das einseitige Streichen der F. eines Kriegsschiffs vor einem andern im Kampfe bedeutet die Ergebung des erstern. KommenKriegsschiffe in einen fremden Hafen, so begrüßen sie das Land mit 21 Kanonenschüssen, und um zu markieren, wem der Gruß gilt, wird an der Spitze des vordern Mastes (Vortop) die betreffende Nationalflagge gehißt. Deshalb 1sey die Kriegsschiffe die F. der Länder, mit denen sie voraussichtlich in Berührung kommen, mit sich. Ebenso begrüßen Kriegsschiffe beim Begegnen anderer die auf diesen wehenden Standarten fürstl. Personen oder die Distinktionsflaggen der Flaggoffiziere (s. d.), und zwar die Standarten mit 21, die F. des Admirals mit 17, die des Vizeadmirals mit 15, die des Kontreadmirals mit 13 und die des Commodore mit 11 Schüssen. Die Standarten erwidern diesen Gruß nicht, die Flaggoffiziere jedoch mit gleicher Schußzahl. Ist eine F. nur auf halbe Höhe gehißt, d. h. weht sie halbstocks, so ist dies ein Zeichen der Trauer. Die Notflagge wird gehißt, um andere Schiffe zu Hilfe zu rufen. Als internationale Notflagge gilt die Landesflagge, ihrer Länge nach zusammengebunden, und man nennt dies e»die I. weht im Schauv. Mit Signalflaggen (s. d.) verständigen sich die Schiffe untereinander. Die Quarantän den Oh ist bei allen Nationen gelb; sie muß von jedem Schiffe gehißt werden, das eine ansteckende Krankheit an Bord bat. Will ein Schiff einen Lotsen haben, so hißt es die Lotsenflagge. Auf deutschen Schiffen ist dies die von einem weißen Streifen umgebene Reichsflagge. Sonst dient im Auslande auch ein Signal aus dem internationalen Signalbuche oder das Hissen der eigenen Landesflagge am Vortop zu diesem Zwecke. Die Konsuln im Auslande haben das Recht, auf ihrer Wohnung ihre Landesflagge zu führen. Die Kauffahrteischiffe haben außer der Nationalflagge auch noch Nummerflaggen an Bord, um sich daran auf weite Entfernungen zu erkennen. Durch die Pariser Deklaration von 1856 ist der völkerrechtliche Grundsatz aufgestellt, daß neutrale F. feindliches Gut deckt, mit Ausnahme der Kriegs-⸗ contrebande, d. h. in Kriegszeiten ist feindliche Ware vor Wegnahme sicher, wenn sie sich unter freundlicher oder neutraler F. befindet. Nach derselben Deklaration darf auch neutrales Gut unter feindlicher F. nicht mit Beschlag belegt werden. Die curop. Seestaaten haben diese Grundsätze angenommen. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika haben sich jedoch geweigert und ihren Beitritt nur unter der Bedingung zugesagt, daß alle Kaperei zur See abgeschafft werde.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 868Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Tafeln zum Artikel 1

Auf derselben Druckseite 1

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Verkehr 6