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Recht & StaatBau-Lexikon 1881

Gemeindehaus, nu., 1. Gebäude, worin eine Dorfgemeinde ihre Versammlungen hält und worin sonstige Geschäfte derselben besorgt werden. Es muß einen großen Sal, ein Sitzungszimmer für den Gemeinderath, einige Schreibezimmer und ein Archiv enthalten; das Weitere richtet sich nach der Größe der Gemeinde. Oft werden in den Gemeindehäusern Gefängnisse, oft auch Wohnungen für verarmte Gemeindemitglieder angebracht, od. es dient lediglich zu diesem Zweck u. heißt dann wohl auch Armenhaus. — 2. s. im Art. Basilika 2.

Illustrirtes Bau-Lexikon. Praktisches Hülfs- und Nachschlagebuch im Gebiete des Hoch- und Flachbaues, Land- und Wasserbaues, Mühlen- und Bergbaues, der Schiffs- und KriegsbaukunstHrsg. von Oscar Mothes, 4. Aufl., Leipzig und Berlin: Otto Spamer 1881–1884 · Bd. 2, S. 415Scan: Universitätsbibliothek Heidelberg · gemeinfrei

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