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Recht & StaatBrockhaus 1882

Gemeinde, Kommune, bedeutet in dem Sinne, in welchem das Wort regelmäßig gebraucht wird, einen dem Staat untergeordneten öffentlich-rechtlichen Verband zur Befriedigung örtlicher Gemeininteressen; das Wort wird aber auch, namentlich in Zusammensetzungen, von jedem achbarverband zu irgend einem Zwecke verstanden, z. B. Kirchengemeinde, Schulgemeinde, Armengemeinde, Wirtschaftsgemeinde. Die politische Gemeinde ist ihrem Wesen nach dem Staat gleichartig; sie ist wie dieser eine jurist. Person (Korporation) des öffentlichen Rechts, sie hat ein Gebiet und Angehörige, über welche sie herrscht; sie hat eine Verfassung und hat Behörden und Beamte, die ihr als Organ dienen; sie hat eine Gesetzgebung (Autonomie, Ortsstatut) und Verwaltung, öfters auch eine eigene Gerichtsbarkeit; sie ist vermögensfähig; sie hat auch prinzipiell keine andern Aufgaben als der Staat. In der ältesten Zeit fällt bei allen bekannten Völkern auch in der That die G. mit dem Staat zusammen; die Stadtstaaten des Altertums wie die Volksgemeinden der german. Stämme sind souveräne Gemeinwesen von enger lokaler Begrenzung gewesen. Die Unzulänglichkeit der Kräfte nötigte diese G., zunächst zu dem Zwecke der emeinsamen Verteidigung wie des gemeinsamen kriegerischen Angriffs untereinander Verbände einzugehen und sich einer gemeinsamen Führung zu unterwerfen; gemeinsame Opfer und Götterverehrung und Aufrechthaltung des Friedens unter den vereinigten G. waren die unmittelbaren Folgen der Kriegsgemeinschaft: die gemeinsamen Vorbereitungen zum Kriege, sowie die gemeinsamen Einrichtungen, um die Ergebnisse des Kriegs, mögen sie glückliche oder unglückliche gewesen sein, zur Durchführung zu bringen, erzeugten auch gemeinsame Maßregeln im Frieden. So zieht die Vereinigung der G zu weitern Verbänden zugleich mit dem militärischen Oberbefehl gemeinsamen Kultus, Gericht und Verwaltung mit innerer Notwendigkeit nach sich; die G. werden einem höhern polit. Organismus eingefügt, verfassungsmäßig miteinander verbunden, sie gehen aus ihrer polit. Isolierung heraus und verlieren dadurch ihre Unabhängigkeit. Sowie sich in einem noch frühern Entwickelungsstadium die Familien und Sippen zu G. zusammengethan, das quasi-⸗völkerrechtliche Verhältnis, in welchem sie zueinander gestanden hatten, in ein politisches umgewandelt und dadurch ihre Unabhängigkeit aufgeopfert haben, so werden auch die G. mediatisiert und von einer ncht.d polit. Ordnung überwölbt. Hierdurch entsteht der Gegensatz zwischen G. und Staat. Die Realisierung der gemeinschaftlichen Aufgaben und Lebenszwecke der Volksgesamtheit nlt auf den Staat über, die G. wird beschränkt auf diejenigen Interessen, welche auf dem nachbarlichen Zusammenwohnen beruhen. Die Auseinander-Daalt zwischen Staat und G., die Abgrenzung der allgemeinen Volksinteressen von den örtlichen und nachbarlichen, die Erreichung eines harmonischen Zusammenwirkens zur gemeinsamen u derung der öffentlichen Interessen vollzieht sich in einem wechselvollen, durch zahlreiche Einflüsse mannigfach bestimmten histor. Prozeß. Mit jedem Kulturfortschritt entsteht eine Vertiefung und Verbreiterung der gemeinsamen Lebensinteressen eines Volks und demgemäß der staatlichen Aufgaben und der staatlichen Herrschaftsrechte, wodurch die G. in eine größere Abhängigkeit von der Staatsgewalt und immer festere Unterordnung unter dieselbe gebracht werden; andererseits bildet gerade die außerordentliche Vielseitigkeit und Ausdehnung der staatlichen Aufgaben eine Nötigung, die G. zur thätigen Mithilfe bei Realisierung derselben heranzuziehen und sie dem staatlichen Organismus als elbstthätiges Glied einzufügen. Die Geschichte der Staatsverfassung hängt daher auf das innigste zusammen mit der Geschichte der Gemeindeverfassung und findet in ihr gleichsam ihr Spiegelbild. Im Mittelalter hielt mit dem Verfall der Staatsgewalt das Aufblühen der G. und die Entfaltung einer umfassenden polit. Thätigkeit derselben gleichen Schritt. Es gilt dies im allgemeinen auch von der Landgemeinde, soweit die Einfachheit der Aufgaben, die Gerin febieieit der Mittel, die Beschränktheit des Gesichtskreises der Mitglieder eine Wirksamkeit für öffentliche Interessen gestatteten; neben der Thätigkeit für Gericht und Polize war namentlich die Verwaltung des Gesamteigentums an Wald und Weide Sache der G. Die Freiheit der bäuerlichen G. trat aber mehr und mehr vor der grundherrlichen Gewalt zurück, und der Drelmn die De Vogt, Amtmann oder Rentmeister üubernahm die Verwaltung an Stelle der Genossenschaft, ohne indes die letztere ganz zu verdrängen. Zu reicher Entwickelung kam dagegen die polit. ätigkeit in den größern Städten: sie übernahmen allmählich die Gesamtheit aller staatlichen Aufgaben und sorgten sogar auch für den Renerischen Schutz gegen Feinde, da das Schutzverhältnis, in welchem sie zum Kaiser oder zu einem Landesherrn standen, sich meistens als unzulänglich erwies. Während im übrigen Reich die feudale Gestaltung der Verfassung, d. h. die Auffassung aller Hoheitsrechte und aller ihnen entsprechenden Pflichten unter privatrechtlichen (patrimonialen) Gesichtspunkten immer vollkommener Platz griff und die lehnrechtlichen Verhältnisse an die Stelle der obrigkeitlichen traten, werden in den Städten die Grundgedanken des modernen Staates zur Durchführung gebracht; der Onentinhr Wohlfah der Begriff der Obrigkeit, die öffentliche Wohlfa Aubbaoe die Handhabung des Rechtsschutzes, die Ausbildung der Polizeigewalt, die Gleichheit aller dem Gemeinwesen Angehörigen vor dem Gesetz sind die Grundlagen der städtischen Verfassung geworden. Je mehr sich das Reich und die Territorien in Gutsbezirke auflösen, die nur lose durch das lehnrechtliche Treu-und Schutzverhältnis zusammengehalten wurden, desto reicher entfaltete sich die polit. Triebkraft in den Stadtgemeinden, sodaß die letztern fast in allen Beziehungen die Vorbilder der neuern Staaten wurden. Mit der Ausbildung der landesherrlichen Staatsder 3 trat aber ein Rückschlag gegen die Freiheit er G. ebenso wie gegen die Selbstverwaltung der Gutsherren ein; die G. mußten von neuem mediatisiert, einer höhern weiterreichenden Staatsgewalt untergeordnet werden. Man ging in einzelnen Staaten, namentlich in Brandenburg, so weit, die Stadtgemeinden aller Selbständigkeit zu berauben und sie zu staatlichen Verwaltungsdistrikten herab-Wastehume indem die Gemeindebeamten in allen eziehungen von den staatlichen Behörden geleitet und angewiesen wurden. Besonders feindselig egen die Freiheit der G. erwies sich die Französische Revolution. Indem sie alle histor. Rechte und sog. Privilegien — und eine straffe Centralisakion der Staatsgewalt herzustellen trachtete, vermittelst deren die volonté geénérale (d. h. die jedesmalige Majorität) den gesamten Staat in allen seinen Teilen absolut un dieselbe bemächtigte sie sich auch der G., unterwarf dieselben der Regierung, indem den Präfekten so weit reichende Befugnisse eingeräumt wurden, daß die G. ihnen gegenüber fast willenlos waren, und befriedigte die Eitelkeit und die polit. Vorurteile der höhern Klassen der städtischen Bevölkerung durch Einrichtung von Lokalparlamenten (conseils municipaux), die an der Verwaltung nicht unmittelbar beteiligt, sondern auf Beschlüsse über das städtische Budget und Resolutionen über städtis .Heen frauz Vorbilde heiten beschränkt waren. Diesem franz. Vorbilde folgten am Anfange des 19. Jahrh. mehrere unter franz. Einfluß stehende deutsche Staaten. Aber auch da, wo man nicht die G. durch den Staat fast ganz absorbierte, gelangte man zu einer Unterscheidung, welche im Resultat nicht viel besser war. Man ging nämlich davon aus, daß alle Hoheitsrechte ohne Unterschied, also Gerichtsbarkeit, Polizei, Besteuerungsrecht, Der Aunal des Schulwesens, der Armenpflege, der Anstalten für Handel und Verkehr u. s. w., unveräußerliche Rechte des Staats seien und daher von den G. entweder gar nicht oder nur auf Grund eines staatlichen Auftrags und unter fortlaufender Kontrolle und Oberleitung von Staatsbehörden ausgeübt werden können; daß dagegen die wirtschaftliche oder Vermögensverwaltung der Kommunen den Staat im allgemeinen nichts angehe, sondern ihnen wie allen andern Rechtssubjekten gebühre. Dadurch wurden die G. der öffentlich-rechtlichen Funktionen entweder ganz entkleidet oder einer, jede Selbständigkeit ausschließenden Bevormundung auf die Be und wie privatrechtliche Korporationen auf die Verwaltung des Kommunalvermögens beschränkt. Es erwies sich dies aber als unhaltbar; denn einerseits ließ sich die wirtschaftliche Verwaltung von der obrigkeitlichen auf keinem Gebiete völlig loslösen, da zur Erreichung aller öffentlichen Zwecke immer beides, die Aufwendung von Vermögen und die Handhabung obrigkeitlicher Befugnisse, erforderlich war; andererseits verlor der Staat die Mitwirkung und selbstthätige Unterstützung durch die G. gerade da, wo sie für ihn am wertvollsten war. Das unvergängliche Verdienst, die richtigen Grundlagen einer den Bedürfnissen der Gegenwart entsprechenden Gemeindeverfassung geschaffen zu haben, gebührt dem Freiherrn von Stein, welcher durch die Preußische Städteordnung vom 19. Nov. 1808 in glücklichster Weise das Problem löste, den städtischen G. die zu einer delbhandig Entwickelung erforderliche Freiheit und Selbständigkeit zu gewähren und sie zugleich dem Organismus des Staats dergestalt einzufügen, daß sie seine Zwecke fördern und die ihm gestellten Aufgaben ausführen helfen. Die Trennung von obrigkeitlicher und wirtschaftlicher Selbstyerwaltung ist vermieden; die G. haben beides, haben auf beiden Gebieten Selbstbestimmung und Beweglichkeit, sind aber auf beiden Gebieten sicht bloß der Gesetzgebung, sondern auch der Aufsicht des Staats unterworfen. 0 der Verfassung der G. ist in der SNir der beiden Kollegien des Magistrats und der Stadtverordneten nicht die franz. Trennung eines exekutiven und legislativen Organs Versasungel sondern an die in den ältern deutschen Verfassungen hergebrachte Einrichtung eines 2.Ouad und weitern Rats angeknüpft worden, und die Stadtverordneten erhielten an der unmittelbaren Verwaltung dadurch einen Anteil, daß Deputationen eingesetzt wurden, welche aus Mitgliedern des Magistrats und der Stadtverordneten kombiniert sind. In dem Magistratskollegium wurde sowohl der berufsmäßige Beamtendienst als das Ehrenamt in zweckmäßiger Verbindung verwendet. Der unerwartet günstige Erfolg, den die Preußische Städteordnung in kurzer Frist hatte, veranlaßte die meisten andern Staaten, ihre Gemeindeordnung auf ähnlichen Prinzipien neu zu errichten, wobei die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Westen und Süden Deutschlands es gestatteten, für städtische und ländliche G. übereinstimmende Normen aufzustellen. Auch in den westl. Provinzen Preußens gelangte man zu einer gesetzlichen Regelung sowohl der städtischen als der ländlichen Gemeindeverfassung; in den östl. Provinzen dagegen schlug ein im J. 1850 unternommener Versuch fehl und erst im J. 1872 ist es gelungen, durch die Kreisordnung die Verfassung der Landgemeinden zu reformieren; an einer vollständigen Landgemeindeordnung fehlt es in den sechs östl. Provinzen noch jetzt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 726Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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