FeedFeuerversicherung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Feuerversicherung, auch Feuer⸗ oder Brandassekuranz, ist der mittels eines besondern Vertrags in der hierfür gesetzlich als unerläßlich vorgeschriebenen schriftlichen Form (Police) für eine bestimmte bare Gegenleistung (Prämie) gewährte Schutz Rt den materiellen Schaden, den bewegliches (Mobiliar) oder unbewegliches (Immobiliar, Realitäten, Gebäude) Eigentum ohne «Schuld » (dolus) des Besitzers durch Brand (Blitzschlag, Explosion) oder dessen Folgen (Diebstahl beim Brande, sonstiges Abhandenkommen oder Wertloswerden dabei, Beschädigung durch Löschwasser oder beim Retten ([Bergen!]) erleiden kann. Der diese Verpflichtung zum Ersatze des eventuellen Schadens eingehende Teil der Kontrahenten (Versicherer, Assureur) ist in der Regel eine Vereinigung mehrerer zum Zwecke des Betriebes von Assekuranzen, d. h. eine auf Gegenseitigkeit beruhende, resp. nach genossenschaftlichem Prinzip begründete private Gesellschaft oder eine (anonyme) Aktiengesellschaft, oder aber öffentliche Institutionen, wie der Staat, die Kreisvertretung, die Provinzialstände, die Gemeinde. Ein einzelner Versicherer, wie es bei der Seeversicherung vorkommt, ist bei der F. nicht denkbar. Der Versicherungsvertrag wird stets auf einen gewissen Zeitraum (die Norm ist ein Jahr als Dauereinheit für die Berechnung der Prämie) zu durch die Konkurrenz geregelten, dem wirklichen Bedarf an Mitteln zur Deckung der Schadensansprüche und Bestreitung der Geschäftsunkosten entsprechenden, der Natur des zu schützenden Gegenstandes (Risiko) und der mit dessen Schutze verbundenen größern oder geringern Gefahr, die man gleichfalls Risiko nennt, angepaßten, und zwar in Promille (½0) der Versicherungssumme ausgedrückten Prämiensätzen, wie sie der Tarif ergibt, abgeschlossen. Risiko im allgemeinen ist jeder versicherbare Gegenstand an sich und ohne Rücksicht auf die Nachbarschaft; sobald diese aber in Betracht kommt, tritt die dritte Bedeutung des Wortes auf, der Begriff Ein Risiko, d. i. die Gesamtheit von Gebäuden nebst Inhalt, deren Bauart und Lage zueinander die Zerstörung durch Ein Feuer unter ungünstigen Umständen als wahrscheinlich annehmen lassen. Als eine Gruppe bezeichnet man einen Kompler von Risiken, welche durch einen innerhalb desselben ausgebrochenen Brand in Mitleidenschaft gezogen werden können. Das Festhalten an den bezüglich Trennung der Risiken o durch Brandmauern, unbebaute Zwischenräume u. s. w. aufgestellten Prinzipien ist die Grundlage und Voraussetzung für richtige Begrenzung der Maxima, d. h. der Summen, bis zu denen äußerstens eine Gesellschaft für eigene Rechnung zeichnet. Jedes Risiko, jede Gruppe, jeder Ort, bei größern jeder Stadtteil haben daher ihr besonderes Maximum. lüber letzteres hinaus tritt die Beteiligung von Rückevent. Mitversicherern ein. Die Grundidee der F. ist, wie die aller Elementarversicherungen: dem mit der fortschreitenden Kultur gewachsenen und unabweisbar gewordenen Bedürfnis, mühsam erworbenen Besitz zu erhalten, durch das anfangs der Wohlfahrt, dann der richtig geleiteten Spekulation zu dankende Bestreben abzuhelfen, mittels in Bezug auf Raum und Zeit möglichst weit ausgebreiteter Beteiligung vieler an einer gemeinsam zu tragenden Gefahr den unvorhersehbaren Schaden einzelner von ihnen nach Kräften abzuschwächen; Zweck der Versicherungsanstalten also: für diese Notfälle vor ihrem Eintritt genügende Mittel zu sammeln, wobei (was die Aktiengesellschaften betrifft) der Gewinn nur unter die das Betriebskapital Beschaffenden (Aktionäre) verteilt wird, während die Mitglieder, d. h. hier die Versicherten, wechsel⸗ oder gegenseitiger Institute am Gewinn nach Maßgabe ihrer geleisteten Beiträge partizipieren, den Verlust aber entweder in demselben Verhältnis tragen oder, falls sie sich im engern Sinne des Wortes genossenschaftlich verbunden hatten (ein Ausnahmefall), für den Verlust solidarisch haftbar sind. Das Recht, zur Deckung dieses Verlustes Nachschuß von den versicherten Mitgliedern zu erheben, ist ein wesentlicher Bestandteil des Vermögens einer Gesellschaft von genossenschaftlichem Charakter. Der auch bei der F. geltende wesentlich oberste Grundsatz aller Elementarassekuranz (unter welcher Bezeichnung man den Schutz durch Versicherung gegen Schäden aus Brand, Blitz, Explosion, Hagel und Transportgefahr zusammenfaßt zum Unterterschiede von der Unfall⸗, Lebens⸗, Vieh- und Kreditversicherung), daß die Versicherung für den Versicherten zu keinem Gewinn führen darf, sondern lediglich den wirklichen, nachweisbaren Schaden ersetzen soll, ist in der Rechtsanschauung aller Kulturvölker begründet. Ein hieraus abgeleiteter anderer bei der F. platzgreifender Satz lautet: Die Versicherungssumme, welche auch der Berechnung der zu zahlenden Prämie zu Grunde liegt, ist im Schadensfalle nicht an sich Gegenstand der Ersatzforderung, sondern nur der Maßstab und die äußerste Grenze der Ersatzpflicht des Versicherers. (Bei der Versicherung auf das menschliche Leben allein ist die versicherte Summe gleichzeitig Gegenstand der Versicherung, also der Ersatzforderung, weil hier kein partieller, sondern nur totaler Schaden eintreten kann.) Die Geschichte der F. zeigt ihr erstes Auftreten bereits im 17. Jahrh. in England, der Heimat des ganzen Versicherungswesens. Zunächst entstanden öffentliche Brandhilfskassen für Immobilien, dann für Mobilien, später erst Privatanstalten. Der londoner Phönix besteht seit 1782, North-British and Mercantile zu London-Edinburgh seit 1809, Liverpool-London-Globe seit 1836. Außerdent sind nennenswert: Commercial-Union in London, Imperial in London (1803), Lancashire in Manchester (1852), London and Lancashire in Liverpool (1862), Manchester in Manchester (1824), National-Assurance-Company of Ireland (1828), Northern in London (1836 in Aberdeen gegründet), Queen in Liverpool (1856), Royal in Liverpool (1845), Scotish-Imperial in Glasgow und Standard in London (1871). In Frankreich, wo Paris schon 1745 eine Immobiliarkasse hatte, bestehen Feuerversicherungsaktiengesellschaften seit 1819. In diesem Jahre wurde die Compagnie d'Assurances Genérales gegründet, eine bedeutende Gesellschaft, der Vorläufer zahlreicher anderer guter und geachteter Anstalten, wie Phénix, Nationale, Union, Soleil, France, Urbaine, Providence, Aigle, Confiance, Midi, Abeille, Centrale, Monde u. s. w. Belgien besitzt seit 1821, resp. 1830 die Compagnie des Propriétaires Réunis und Compagnie Belge d'Assurances Genérales, beide in Brüssel, Lion Belge in Lüttich u. s. w. Die älteste der zahlreichen Anstalten der Branche in Holland ist die von 1771 zu Amsterdam. Rußland hat größere Gesellschaften in Petersburg (Salamander, Nadeshda, Erste und Zweite Russische Kompagnie u. s. w.), Moskau (Moskowische Kompagnie, Jakor), Warschau, Kiew, Riga u. s. w.; Ru mänien in Bukarest (Dacia-Romania, Nationala). Dänemark, Schweden, Norwegen und Finland, wo die Ausländer ohne Konzession Zutritt haben, besitzen zahlreiche, mehr oder weniger unbedeutende Institute, ebenso Italien; Spanien, Italien und Griechenland haben das Versicherungswesen in der Feuerbranche weniger entwickelt, desto mehr die Seeversicherung. In den Vereinigten Staaten Nordamerikas ist die älteste Gesellschaft die Knickerbocker-Company in Neuyork von 1787. Außerdem bestehen dort Home, Continental, Manhattan, Phenix, Germania, Niagara, Star u. s. w., letztere alle gleichfalls in Neuyork. In der Schweiz besteht neben den beiden Aktiengesellschaften zu St. Gallen und Basel (s. Statistische Übersicht, S. 768, Tabelle V) außer den mit Monopol ausgestatteten Kantonalbrandkassen seit 1826 in Bern die (Schweizerische Mobiliarversicherungsgesellschafto auf Gegenseitigkeit, die nur in der Schweiz arbeitet, hier aber ein sehr bedeutendes Geschäft hat (Versicherungssumme eirca 1½ Milliarde Frs.). Wegen der Entwickelung der F. in Osterreich-Ungarn vgl. die Statistische übersicht, S. 768, Tabelle IV. In Deutschland entstand die älteste Brandkasse zu Anfang des 18. Jahrh. in der Kurmark Brandenburg; der eigentliche Aufschwung im Betriebe der F. datiert erst seit 1821, in welchem Jahre E. W. Arnoldi (s. d.) in Gotha die «Feuerversicherungsbank für Deutschlando gründete, deren Erscheinen eine Epoche in der Geschichte der deutschen Assekuranzen bezeichnet. Kurz vorher waren 1819 in Leipzig, 1812 schon in Berlin die bestehenden ältesten Aktiengesellschaften entstanden, die jedoch erst nach Jahren wirkliche Bedeutung erlangten. Seit jener Zeit erstanden nach und nach die andern der heutigen großen deutschen Privatgesellschaften. Hier sind hervorzuheben die durch die eigene Art ihrer Konstitution bemerkenswerte, 1825 von David Hansemann gegründete, durch Direktor „Hofrat Brüggemann zu hoher Blüte und Bedeutung gebrachte Aachen-Münchener Gesellschaft, die ihren Schwerpunkt im landwirtschaftlichen Geschäft hat und die Hälfte ihres Reingewinns gemeinnützigen Zwecken zuführen muß, sowie die 1844 von Friedr. Knoblauch errichtete Magdeburger Feuerversicherungsgesellschaft, welche, im Besitze einer gewaltigen Organisation, ihren Hauptschutz der Industrie zuwendet und auf keinem Flecke der bewohnten Erde unbeteiligt ist. Diesen Aktiengesellschaften verdankt man auch die Einführung der Rückversicherung (von der die Gothaer Bank keinen Gebrauch macht), einer sehr wichtigen Institution, vermöge deren unter Ausschluß des direkten Verkehrs mit dem versicherten Publikum eine Gesellschaft oder mehrere kraft besonderer Verträge und unter Erstattung eines bestimmten Provisionssatzes für Zuweisung der betreffenden Geschäfte einen Teil des von andern Versicherern direkt gezeichneten Risikos gegen Abtretung der darauf entfallenden Prämie, in deren Verhältnis der Rückversicherer auch am Schaden zu partizipieren hat, übernehmen. Hierdurch konnte die notwendige Verteilung der Gefahrslast auf möglichst großen Raum und auf möglichst viele Schultern weit leichter und schneller von statten gehen als vordem. Die größten Feuerversicherungsaktiengesellschaften (in Köln, Aachen, Magdeburg, Frankfurt a. M., Stettin, Hamburg, Gladbach u. s. w.) haben daher auch eigene Rückversicherungsfilialen; andere Direktzeichner decken bei besondern Rückversicherungsbanken rück oder bei befreundeten Anstalten der eigenen Branche, denn die meisten Institute geben und nehmen Rückversicherung. Die öffentlichen gegenseitigen Feuerversicherungsanstalten oder Landesbrandkassen, in Preußen auch Societäten genannt, sind teilweise mit Monopol ausgestattet, d. h. der Gebäudebesitzer, will er überhaupt versichern, muß es bei der betreffenden Kasse thun, andernfalls muß er unversichert bleiben, oder sogar mit Beitrittszwang, wenn überhaupt alle Gebäude des zu ihrem Betriebe gehörigen Kreises (Land, Provinz) gesetzlich bei der dafür errichteten Kasse versichert werden müssen. Die Prämien oder Umlagenv pflegen von den Societäten postnumerando nach Feststellung des Bedarfs für Schäden, Verwaltung und Reserven in der Form direkter Steuern erhoben zu werden. Die öffentliche Assekuranz ist der freien Bewegung im Verkehr mehr hemmend als förderlich gewesen, da der Versicherungszwang den Grundbesitzer z. B. hindert, sich bei moderner organisierten Privatanstalten zu günstigern Bedingungen und mit dem vollen Werte seines Eigentums, wie es doch wünschenswert, zu schützen, so- wie aus andern Gründen; sie gibt deshalb überall immer mehr der rrr. Privatassekuranz Raum, der sie unberechtigte Konkurrenz macht, da die Societäten, durch Privilegien begünstigt, im Kampf ums Geschäft besser gewaffnet auftreten. Die schtich se der deutschen Landesbrandkassen ist geschichtlich sehr einfach nachzuweisen. Die Fürsten pflegten, um Verarmung zu verhüten, ihren 2en Bante wenn deren Häuser abgebrannt waren, auholz und wohl auch Geld zu schenken. Das fiel jedoch den Landeskassen beschwerlich und reichte auch nicht aus, weshalb Brandkassen errichtet wurden, von deren Benutzung das Publikum indes erst wirklich Gebrauch machte, als es darüber aufgeklärt war, daß durch größere Beteiligung bei der Brandkasse die Beiträge des einzelnen geringer würden, und als ihm die Unterstützung nach Brandfällen aus andern Fonds entzogen wurde. Der erste Zweck der F. überhaupt war, wie hieraus ersichtlich, die Leistung einer Beihilfe zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses der civilisierten Menschen; später erst wurde daran edacht, daß auch der Inhalt der Wohnungen des Schutzes bedarf. Der Unterschied zwischen der F. und der freiwilligen Brandunterstützung besteht in dem durch die vertragliche Versicherungsnahme erworbenen klagbaren Recht auf Schadenersatz. Das öffentliche Feuerversicherungsrecht ist für Preußen durch Gesetz vom 8. Mai 1837 geregelt. Danach darf kein Gegenstand des Mobiliarvermögens gegen

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 760Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6