FeedForstrevier
Recht & StaatBrockhaus 1882

Forstrevier, eine forstliche Wirtschaftseinheit, d. h. ein Wald, der einem Besitzer gehört und einem Wirtschaftsführer (Revier⸗, Oberförster) zur Verwaltung übertragen ist. Ist die einem Besitzer gehörige Waldung so groß, daß ein Verwaltungsbeamter allein dafür nicht genügt, so muß eine Teilung des Waldes in Reviere erfolgen. Jst dagegen die Waldung nicht größer, als daß sie ein Forstbeamter allein verwalten könnte, so bildet sie an und für sich eine Wirtschaftseinheit, ein Revier. Die beste Größe der Reviere läßt sich allgemein nicht bestimmen. Die niedrigste Grenze der Flächenausdehnung wird durch den kleinsten Umfang des selbständig für sich bestehenden Waldeigentums bedingt, aber auch durch isolierte Lage einzelner Teile eines größern Waldkörpers. Die höchste Grenze ist bestimmt durch die mögliche Ausdehnung eines Reviers, welche abhängt von der Lage und Arrondierung des Waldes, sowie von der Intensität der Wirtschaft an Arbeit; sie schwankt gewöhnlich zwischen 1-5000 ha. V größer die Arbeitsintensität, desto kleiner müssen die Reviere sein. Große Forstreviere teilt man wieder in Schutzbezirke. orstschulen, s. unter Forstakademien. orstschutz bezweckt die vom Waldeigentümer, beziehentlich Forstwirt als Privatmann ausgehende Sicherung des Waldes gegen nachteilige Einwirdand von seiten der Menschen und der Natur. Es handelt sich dabei um Vorbeugungs⸗ und Abstellungsmaßregeln. Der F. setzt voraus eine genaue Kenntnis aller Waldbeschädigungen und ihrer Ursachen, sowie die wirksamen Vorbeugungs⸗ und Abstellungsmittel, um eine sachgemäße Anwendung derselben zu ermöglichen. Er hat es zu thun mit: 1) Schutz der Waldungen gegen schädigende Eingriffe des Menschen (Foriwergeben, Forstfrevel u. s. w.); 2) Schutz derselben gegen die organische Natur, und zwar a) gegen Tiere (Säugetiere, Vögel und vorzugsweise Insekten), b) gegen Gewächse (Forstunkräuter, Pilze); 3) Schutz derselben gegen die anorganische Natur, und zwar a) gegen atmoiel-San Einwirkungen (Frost, Wind, Regen, Hagel, Schnee, Rauhreif, Eis), b) gegen außerordentliche Naturereignisse (Wasserschäden, Lawinen, Flugsand, Feuer); 4) Schutz derselben gegen Krankheiten, welche sich indessen meist auf die unter 1 bis 3 genannten Ursachen zurückführen lassen. Wo die Kraft des einzelnen als Privatmann nicht mehr zum Schutz des Waldes ausreicht, wo also die oberste Staatsgewalt eingreifen muß, hört ruliche auf, beginnt die Forstpolizei (s. d.) und forstliche Rechtspflege. So kann der einzelne wohl Schutzmaßregeln gegen Waldfeuer ergreifen, er kann aber nicht dritte Personen zur Mithilfe verpflichten oder die Anlage feuergefährlicher Industriewerke in unmittelbarer Nähe der Waldgrenze verbieten; letzteres ist Sache der Forstpolizeigesetze. Der F. ist ein ergänzender Teil des Waldbaues (s. d.), und man hat dafür auch den technischen Ausdruck Waldpflege angewendet; letztere umfaßt indessen mancherlei Wenen z. B. Durchforstungen, welche nicht zum F. gehören. Vgl. König, «Die Waldpflege (3. Nufl, herausg. von Grebe unter dem Titel Der Waldschutz und die Waldpfleges, Gotha 1875); Heß, «Der F.» (Lpz. 1878). Gorstverwalcung s. Forstbenutzung. forstverwaltung oder die Einrichtung des Forstdienstes muß eine verschiedene sein, je nachdem es sich um Groß⸗ oder Kleinbesitz handelt. Nur ersterer ermöglicht eine auf den Grundsätzen einer vernünftigen Arbeitsteilung beruhende Organisation der F., und gerade hierin liegt ein wesentlicher Vorteil. Die Hauptkategorien des Forstdienstes sind Schutz, Verwaltung und Direktion. Die Aufgabe der Schutzbeamten ist zunächst die Besorgung des Forstschutzes im ausgedehntesten Sinne, ganz besonders aber des Schutzes gegen Menschen, sodann die Unterstützung der Forstverwaltungsbeamten bei der Wirtschaftsführung überhaupt, also Aufsichtsführung bei den Fällungen, Kulturen, Wegebau, Holztransport u. s. w. In letzterer Beziehung nennt man das Schutzpersonal auch technisches Hilfspersonal. Einer wissenschaftlichen Vor⸗ und Fachbildung bedarf der Schutzbeamte nicht; für ihn genügt diejenige allgemeine Bildung, welche eine gute Dorfschule gewährt, fachlich eine handwerksmäßige Unterweisung, entweder nur bei einem Lehrherrn oder auf einer Förster- oder Waldbauschule. Tüchtige Personen aus dem enen sich a Arbeiterstande, ausgediente Soldaten eignen sich am besten für diesen Dienst. Titel gibt es für das Schutzpersonal viele: Waldwärter, Forstwärter, Wald⸗ oder Wer Umeriöri Waldschühen u. s. w., auch Förster oder Unterförster, namentlich dann, wenn ihre Funktion wesentlich mit in technischer Hilfeleistung besteht. Die Größe der Schutzbezirke — von der Lage und davon ab, ob ein Wald des Schutzes mehr oder weniger bedarf. Die verwaltenden oder betriebsführenden Beamten haben die unmittelbare, also selbständige Ausführung aller auf den technischen Betrieb bezüglichen Anordnungen, sowie aller derer, die sich auf Forstpolizei und Forstschutz beziehen, diese aber mehr in anordnendem, überwachendem Sinne. Sie führen die ganze Wirtschaft nach Maßgabe der von der höhern Instanz genehmigten Vorschläge oder Pläne, welche für gewisse Betriebsmaßregeln, z. B. Hauungen, Durchforstungen, mitunter jährlich, mitunter aber auch * mehrere Jahre vorgeschrieben sind, für andere Maßregeln, z. B. Forstverbesserungen (Kulturen, Wegebau, Entwässerungen), wohl überall alljährlich aufgestellt und genehmigt werden; sie haben ferner den Verkauf der Waldprodukte, Verrechnung der Materialerträge und Betriebsausgaben zu besorgen, jedoch meist ohne Geld selbst einzunehmen oder auszueben, und sind endlich die unmittelbaren Vorgeetzten des Schutz⸗ und technischen Hilfspersonals. Diese verwaltenden Beamten bilden die wichtigste Dienststufe im forstlichen Organismus, sie bedürfen einer gründlichen wissenschaftlichen Vorbildung, wie sie jene Schulen gewähren, welche Reifezeugnisse für die Universitäten ausstellen, und einer solchen Fachbildung, wie sie auf den forstlichen Hochschulen erworben wird. Der bezeichnendste Titel für die Beamten dieser Kategorie wäre Revierverwalter, meist nennt man sie aber Revier⸗ oder Oberförster. Die Größe der Reviere läßt sich ebenso wenig allgemein bestimmen, wie die der Schutzbezirke, sie hängt vom Terrain, von der Lage des Waldes, von der Arbeitsintensität ab. Zu kleine Reviere taugen ebenso wenig wie zu große; erstere gewähren dem Verwalter nicht hinreichende Beschäftigung, letztere vertragen sich mit einer feinern Forstwirtschaft nicht. über der Verwaltung steht die Direktion, die oberste fachliche Centralstelle. Ihre Thätigkeit umfaßt den gesamten, einer Person gehörigen Waldbesitz. Sie ist entweder büreaukratisch oder kollegialisch organisiert. Ihre Aufgabe ist, die Entscheidung Perionallacher Fragen, Bestimmungen über alle Personalsachen, also Anstellungen, Versetzungen, Besoldungen, Strafen und Belohnungen u. s. w. zu treffen; sie hat sich ferner an Ort und Stelle von dem Zustande der Wirtschaft, von dem Geiste der Verwaltung und des Personals zu überzeugen, also zu inspizieren. Die Titel einer solchen Behörde sind ebenfalls sehr verschieden; bei büreaukratischer Einrichtung hat man den Forstdirektor, Land⸗ oder Oberlandforstmeister u. s. w., diesem sind in einem Forstkollegium noch Forsträte, Forstmeister, Obersorsträte u. s. w. beigegeben. Fast in jedem Lande haben sich diese Einrichtungen und Benennungen anders gestaltet. Bei der Direktion muß ein eigenes Büreau sein, welches das Forsteinrichtungswesen besorgt, namentlich die erforderlichen Vorarbeiten für die Taxationsrevisionen. (S. Forsteinrichtung.) Ist der Waldbesitz so groß, daß er von einer Direktionsstelle nicht übersehen werden kann, so werden zwischen diese und die Verwaltung noch inspizierende Zwischenstufen eingeschoben (Forstinspektoren, Forstmeister, Oberforstmeister). In größern Staaten mit ausgedehntem Waldbesitz kann selbst dies unter Umständen nicht genügen, sondern notwendig werden, jeder größern Provinz eine Forstdirektion zu geben, und über diesen einzelnen Direktionen seht dann eine verschieden eingerichtete Centralstelle im Ministerium. So steht z. B. in Preußen die Staatsforstverwaltung unter dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, unter diesem steht die Centraldirektion (an deren Spitze ein Oberlandforstmeister), die Inspektion und Kontrolle besorgen die am Sitze der Regierungen befindlichen Lokaldirektionen (Oberforstmeister und Forstmeister), unter diesen stehen die Administrativbeamten (Oberförster). In Württemberg bildet die Forstdirektion eine Abteilung des Finanzministeriums, dieser unterstehen als Vorstände der Forstbezirke Forstmeister und diesen als Revierverwalter Revierförster. In Baden stehen die verwaltenden Oberförster direkt unter der Domänendirektion, Mittelbehörden sind nicht vorhanden. Im Königreich Sachsen bildet die oberste Centralstelle das Finanzministerium mit einem technischen Referenten (Landforstmeister), als Mittelbehörden fungieren die Oberforstmeister, denen die verwaltenden Oberförster unterstellt sind, u. s. w. Fast in jedem Lande ist die Organisation des Forstdienstes eine etwas andere, bedingt durch lokale Verhältnisse oder durch zufällige histor. Entwickelung. Selbst darüber sind die Ansichten vielfach geteilt, unter welches Ministerium die F. des Staates zu stellen sei, unter das der Finanzen oder das des Innern, oder unter ein besonderes Ministerium; letzteres ist nur in großen Staaten möglich, wie in Osterreich das Ackerbauministerium, in Preußen das für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Man hat versucht, zwei Gruppen der Verwaltungssysteme zu unterscheiden, das sog. Oberförster⸗ und das Revierförstersystem; ersteres ist charakterisiert durch eine größere Selbständigkeit der Revierverwaltung, letzteres durch größere amtliche Abhängigkeit derselben von Inspektions- und Direktionsbeamten. Wegen der vielfachen Modifikationen der F. in der Praxis ist dieser Unterschied aber nicht stichhaltig. Ein eigentliches Rebidet sast nur in solchem Sinne ist scharf ausgebildet fast nur in größern Privatforstwirtschaften, und zwar in Deutschland wie in Osterreich; dort ist der «Forstmeistero gewöhnlich Inspektions⸗, Direltions⸗ und Verwaltungsbeamter in einer Person, letzteres insofern, als die Revierverwalter (Förster, Revierförster) wenig Selbständigkeit besitzen und eigentlich nur die Anordnungen des Zorstamtes auszuführen 1 Für noch kleinern Besitz ist nicht einmal diese Arbeitsteilung möglich, dann beschränkt sich das Personal auf einen Verwaltungsbeamten und Schutzleute, oder es ist überhaupt nur ein einziger Förster für alles möglich. Getrennt von der eigentlichen F. ist meist die Kassenverwaltung. Diese wird von Rentmeistern, Rendanten u. s. w. geführt; die Geldausgaben und Einnahmen erfolgen auf spezielle Anweisung der Revierverwalter, Inspektions⸗ oder Direktionsbeamten; häufig sind die Kassenbeamten noch mit der Verwaltung anderer Kassen als der forstlichen betraut. In den Staaten, wo die Verwaltung der Gemeindeforsten und der der Stiftungen Aufgabe der Staatsregierung ist, ist dieselbe derartig mit der Staatsforstverwaltung verbunden, daß diese Wälder unmittelbar von Staatsforstbeamten verwaltet und beschützt werden (Württemberg, Baden, Hessen, preuß. Provinz Hessen-Nassau, Teile von Hannover, Frankreich u. s. w.). Anderwärts stellen die Gemeinden und Stiftungen sich ihre eigenen Forstverwalter und Schutzbeamten an, die jedoch der Leitung und Kontrolle von Staatsforstbeamten unterstellt sind (Bayern, preuß. Rheinprovinz, Westfalen). In noch andern Staaten findet eine Einwirkung der Staatsorgane auf die Gemeindewaldwirtschaft nur insoweit statt, als die Staatsregierung überhaupt befugt ist, den Gemeindehaushalt u überwachen (Ostprovinzen von Preußen, Sachzen u. s. w.). Auch mit der mehr oder weniger weit gehenden Oberaufsicht über die Privatforstwirtschaft sind mehrfach fiskalische Forstbeamte beauftragt [(Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, Frankreich u. s. w.). (S. Forsthoheit und Forstpolizei.) Besondere Organe, Landesforstinspektoren, sind in Osterreich zu dem Zweck angestellt, den Vollzug des 1. zu überwachen. Vgl. Micklitz, „Forstliche Haushaltungskunded (2. Aufl., Wien 1880); Albert, Lehrbuch der Forstverwaltungv (München 1883).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 26Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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