Forstpolizei, die obrigkeitliche Sorge der Staatsgewalt in Bezug auf die Forsten, welche die Abwendung der dem Waldeigentum und der Forstwirtschaft drohenden bendaat sowie die höchste Blüte dieser Wirtschaft bezweckt. Die Maßregeln der F. treten erst dann ein, wenn die Macht des einzelnen nicht mehr zureicht, den genannten Zweck zu erreichen, d. h. die F. fängt dort an, wo der Forstschutz (s. d.) aufhört. Sie soll andererseits die Waldbesitzer niemals mehr beschränken, als dies durch das össentliche Interesse wirklich geboten erscheint. Die Maßregeln der F. betreffen zunächst die Sicherung des Waldeigentums gegen Verletzungen, und zwar gegen Fugen der. (Forstfrevel), gegen die nachteiligen Folgen der Waldservitute, gegen Naturereignisse, gegen solche Maßregeln oder Handlungen in den oder in unmittelbarer Nähe der Waldungen, welche deren die porsli gefährden. Man kann diesen Teil der F. die forstliche Sicherheitspolizei nennen; ihre Wirksamkeit ist vorzugsweise eine verhindernde, vorbeugende. Die Bestrafung etwaiger Zuwiderhandlungen oder Fahrlässigkeiten ist der gerichtlichen Entscheidung zu überlassen, soweit nicht die Polizeigesetze anderes bestimmen, oder der Übertreter sich die Polizeistrafe nicht gefallen lassen will. Bezüglich der Servitute handelt es sich um Schutz des Waldes gegen übertriebene, schädliche Ausdehnung der Servitutsrechte, Gesetzgebung über Ablösung oder Regulierung der Servitute. Naiurerrigmisze werden insofern Objekt der F., als es sich darum handelt, gemeinsame Maßregeln zur Bekämpfung derselben anzuordnen; der einzelne vermag z. B. durch alle Vorbeugungs- und Vertilgungsmaßregeln eine Borkenkäferverheerung nicht abzuwenden, wenn die benachbarten Waldbesitzer nicht gezwungen werden, ebenfalls Maßregeln zu ergreifen. Handlungen, welche die Waldungen gefährden, sind z. B. Feueranmachen, Unvorsichtigkeit bei der Köhlerei u. s. w. Sodann betreffen die Maßregeln der F. die Sicherung einer gewissen Menge von Wald und dessen zweckmäßiger Verteilung im Lande in Rücksicht auf die Bedeutung des Waldes im Haushalte der Natur und der Menschen. Die F. wird hier zur forstlichen Wohlfahrtspolizei und is recht eigentlich ein Aussluß der Forsthoheit (s. d.). Die Eigentümlichkeiten der Forstwirtschaft ließen es mit Recht bedenklich erscheinen, die Bewaldung eines Landes lediglich der Privatspekulation zu überlassen. Vermehrt wurden diese Bedenken durch zahlreiche Waldverwüstungen und durch die schon mehrere Jahrhunderte alte Furcht vor Haslerdinet welche noch im Anfang des 19. Jahrh. allerdings eine größere Berechtigung hatte als jetzt, wo die Verbesserung der Verkehrsmittel den Holzhandel in großartiger Weise entwickelt hat. Der frühere Polizeistaat hielt in dieser Beziehung die weitgehendsten Eingriffe in die Privatforstwirtschaft fr nötig und gerechtfertigt. So kam es, daß in einigen Ländern Süddeutschlands eine förmliche Beförsterung aller Waldungen des Landes Wurttez ausgesprochen wurde 6. B. namentlich in Württemberg). Theoretisch ging man noch weiter, man verlangte, daß der Staat für die Sicherung des notwendigen Bedarfs an Waldprodukten im ganzen und einzelnen sorgen, in richtiger Konsequenz dieser Forderung aber auch zur Verhinderung der Holzverschwendung die Verwendung der Forstprodukte überwachen solle. Vgl. Hundeshagen, «Lehrbuch der F.5 (4. Aufl., von Klauprecht, Tüb. 1859); von Berg, «Die Staatsforstwirtschaftslehrer (Lpz. 1850). Die neuere Zeit, welche die Freiheit des Eigentums, auch die des Grundeigentums, mehr und mehr zur Geltung gebracht hat, verträgt solche polizeilicheYEingriffe nicht. Die Aufgabe der F. in dieser wird dadurch mit Recht eine beschränktere; ganz kann sie aber nicht aufgehoben werden. Unbedingt muß der F. die Befugnis zustehen, die Erhaltung und zweckmäßige Bewirtschaftung jener Waldungen ohne Unterschied des Besitzers zu erzwingen, welche für die allgemeine Landeskultur von besonderer Wichtigkeit sind, die der sog. Schutzwaldun gen. Darunter versteht man solche, deren Erhaltung nötig ist zum Schutze der Quellen und Tlüsse, zur Bedeckung hoher Gebirgskuppen, zum Schutze der steilen Gebirgshänge gegen Abschwemmungen, Abrutschungen, im Hochgebirge besonders gegen Lawinen, zur Bindung von Flugsand namentlich an den Meeresküsten, aber auch im Binnenlande, zum Schutze der Kulturländereien gegen schädliche Winde, namentlich in den dem Meere benachbarten Ebenen. In der Praxis hat es freilich oft große Schwierigkeiten, zu bestimmen, ob ein Wald Schutzwald sei oder nicht; während deshalb manche Forstgesetze (z. B. das bayrische von 1852 und 1879, das württembergische von 1879, das österreichische von 1852 u. a.) diese Bestimmung direkt Sachverständigen überlassen, macht sie das Gesetz über Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften, welches in Preußen am 6. Juli 1875 erschien, abhängig von dahin zielenden Anträgen der gefährdeten Interessenten, der Gemeinde⸗, Amts⸗, Kreis⸗ und sonstigen Kommunalverbände, der Landespolizeibehörde. „Weitere Beschränkungen der Privatwaldwirtschaft, als die Schutzwaldungen fordern, rechtfertigen sich nicht. Anders ist es mit den Waldungen juristischer Personen, wie Gemeinden und Stiftungen. Hier erscheint die jetzige Genera tion nur als Nutznießerin, der Staat hat die Pflicht, nicht bloß das Recht, dafür zu sorgen, daß die Nachkommen, daß die ewige juristische Perf on, der eigentliche Eigentümer, nicht durch die Nutznießerin ge-WWalden werde; diese Pflicht ist gegenüber dem X aldeigentum eine besonders wichtige. Es erscheint 510 vollständig richtig, wenn der Staat einfach [ die Verwaltung solcher Waldungen ganz in die Hand nimmt, wie es z. B. in Baden, in Württemgerg, in der preuß. Provinz Nassau u. s. w. der Fall ist. Aber auch die Privatforstwirtschaft kann dadurch gefördert werden, daß die Gesetzgebung die Bildung von Waldgenossenschaften erleichtert und unterstützt, da hierdurch bis zu einem gewissen Grade der kleine Besitz auch der Vorteile teilhaftig wird, welcher für die Waldwirtschaft der große Besitz bietet, namentlich einer Erleichterung und Verbesserung des Schutzes und der Verwaltung. Im übrigen ist es die zweckmäßigste forstliche Wirtschaftspolitik, wenn der Staat seinen eigenen Waldbesitz nicht bloß erhält, sondern zu vergrößern sucht, was bezüglich der Schutzwaldungen nötigenfalls durch Expropriation zu dufgaben hat. Schließlich sind noch Aufgaben der F. als Wohl-Dun des ei Anordnungen bezüglich der Ausbilung des Forstpersonals, Förderung der forstlichen Wissenschaft durch Pflege des Unterrichts, des Vereins⸗ und des Versuchswesens. Da alle forstpolizeilichen Maßregeln Sache der Staatsgewalt sind, hat man nicht selten für F. auch den Ausdruck Staatsforstwirtschaft gebraucht, die Lehre von der F. Staatsforstwirtschaftslehre genannt (z. B. von Berg). Es ist dies aber nicht ganz richtig, da es die F. nicht bloß mit den Waldungen des Staates selbst, sondern mit allen Waldungen des Landes zu thun hat. Vgl. noch Grebe, 4Die Beaufsichtigung der Privatwaldungen von seiten des Staats Eisenach 1845); ud der „(Der Wald im Hausalte der Natur und der Volkswirtschaft² (2. Aufl., pz. 1862); Bernhardt, «Die Waldwirtschaft und der Waldschutz, mit besonderer Rücksicht auf die Waldschutzgesetzgebung in Preußen (Berl. 1869); Albert, «Lehrbuch der Staatsforstwissenschaft (Wien 1875); Vogelmann, «Die Forstpolizeigesetzgebung bezüglich der Privatwaldungen im Großherzogtum Badeno (Karlsr. 1871). orstrecht, in älterer Zeit das Recht, in dem Walde eines andern gewisse Nutzungen selbst ausüben, oder von dem Waldeigentümer die Lieferung gewisser Waldprodukte (Bau⸗, Brennholz, Streu u. s. w.) fordern zu dürfen, entweder gegen oder ohne Gegenleistungen durch Arbeit, Geld oder durch Lieferung anderer Naturalprodukte. In diesem Sinne begreift das F. Forstberechtigungen (Servituten) und Reallasten. — Mit F. bezeichnet man auch das Recht, Wald- und Jagddistrikte in Bann legen, in Forsten verwandeln zu dürfen. F. ist dann soviel wie Bannrecht. (S. Forstbann.) Jetzt versteht man unter F. die bezüglich der Forsten in einem Lande geltenden rechtlichen Bestimmungen. Forstregal. Versteht man in der Zeit vor dem 13. Jahrh. unter Regalien die vorzüglichsten, nur von dem Rehred der höchsten Staatsgewalt verleihbaren Rechte, die nicht im allgemeinen, sondern einzelnen teils verschenkt, teils als Lehn oder mit diesem in Verbindung vergeben wurden, so war die Befugnis zur Errichtung von Bannforsten ein Regal, also ein F., dies ebenso wie die spätere Forsterechtigkeit. (S. Forsthoheit.) Ein F. im eigentichen Sinne des Wortes, welches sich auf allen Nutzen aus den Forsten eines Landes erstreckt hätte, hat es in Deutschland nie gegeben, wohl aber haben Rechtsgelehrte und Staatsmänner des 17. und 18. Jahrh. ein solches F. anzunehmen versucht. Während man in dieser Zeit die Regalität der Jagd erreichte, gelang dies jedoch mit dem F. nicht.