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PflanzenreichRitter-Exercitien-Lexicon 1742

Forst, Jst ein weit umfangener, mit Ober-Holtz bewachsener, offener Raum, daraus derjenige, dem die Forst-Gerechtigkeit darüber zukommt, die Nutzung vom Wild, Holtz-Buch- und Eichel-Mast, wilden Obst u. a. m. zu geniessen hat. Wie nun an pfleglicher und gebührlicher Verwaltung u. Erhaltung eines Forstes und demselben anhängiger Gerechtsame einer Herrschafft, weil ein mercklicher Theil ihres Einkommens darauf beruhet, sehr viel gelegen ist; als sind, wo eines Herrn Land oder Herrschafft groß und weitläufftig, und mit vielen Holtzungen, auch Feldern, Wiesen, Brüchen, Trifften, Hüthungen etc. versehen, dieselben in gewisse Forst-Reviere eingetheilet, und nach vorhandenen Gelegenheiten in richtige Grentzen mit sonderlichen Zeichen, Mahl-Reinen oder Hauffen abgestecket, und einem ieden Revier ein Förster vorgesetzet. Sind nun in einer Herrschafft viele Forst-Reviere, zu deren Aufsicht folglich auch viel Förster seyn müssen, wird über solche ein Ober-Förster, oder da es noch weitläufftiger wäre, ein Forst-Meister, über diese aber noch bey grossen Fürstlichen wesen ein Ober-Forstmeister, als deren Vorgesetzter verordnet, die Ober-Aufsicht über dieselben zu haben, daß kein Unterschleiff unter ihnen, oder von andern keine Schmälerung oder Eingriff wegen Holtz- und Wildpret-Sachen, dem herrschafftlichen Regali zum Præjudiz unverantwortlich vorgenommen oder nachgelassen werde.

Valentin Trichter, Curiöses Reit- Jagd- Fecht- Tantz- oder Ritter-Exercitien-LexiconLeipzig: Gleditsch 1742 · Sp. 822–823Text: Deutsches Textarchiv · CC BY-SA 4.0

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