FeedFreihafen
VerkehrBrockhaus 1882

Freihafen nennt man einen Hafen oder einen Seeplatz, welcher den Schiffen aller Nationen freien Verkehr und den ein⸗ und ausgeführten Waren Zollfreiheit gewährt oder von Schiffen und Waren nur sehr mäßige Abgaben erhebt, welche niemals die Bedeutung und Höhe wirklicher Zölle haben. Solche Freihäfen bilden Niederlagen, in welchen die eingebrachten Güter zunächst unverzollt lagern, eteilt, sortiert, bearbeitet und umgepackt werden önnen, um entweder ganz zollfrei oder gegen Entrichtung eines bloßen Durchgangszolls wieder ins Ausland versendet zu werden oder gegen Erlegun des Eingangszolls zum einheimischen Verbrau des Landes zu gelangen, dem der betreffende F. angehört. Die Freihäfen fördern demnach die Schifffahrt und den Großhandel und begünstigen insbesondere den Zwischenhandel, indem sie ein gleichsam ausländisches zollfreies Gebiet des eigenen Staats darstellen. Bei den zu Freihäfen erklärten Seeplätzen bildet entweder die ganze Stadt mit der nähern Umgegend, wie in Hamburg und Bremen, oder der Hafenplatz und ein genau abgegrenzter und bewachter kleiner Bezirk um denselben ein völlig ollfreies Gebiet, sodaß selbst die Konsumtion daselbs keine Eingangsabgaben trägt, welche vielmehr für die ins Innere des Staats gehenden Waren erst an der Landesgrenze der gedachten Stadt oder des gedachten Bezirks erhoben werden. In der neuern Zeit ist die Tendenz zur Centralisierung und Vereinheitlichung des ganzen staatlichen Verwaltungssystems den Freihäfen ungünstig gewesen, zumal sie in der That technisch durch ein zweckmäßiges und liberales Niederlagesystem mit großen Docks und Entrepöts, wo nicht besondere lokale Schwierigkeiten obwalten, ersetzt werden können. In Frantreich, wo namentlich Marseille F. war wurden sie schon in der Revolutionsperiode durch den Konvent aufgehoben. Gegenwärtig sind für Deutschland auf seinem eigenen Boden Hamburg und Bremen und auswärts Triest als Freihäfen von besonderer Bedeutung. Den beiden genannen Hansestädten ist durch Art. 34 der Reichsverassung das Recht eingeräumt, ihre Stellung außeralb der Zolllinie so lange beizubehalten, bis sie elbst ihren Eintritt in den Zollverband beantragen vürden. Diese ihre Sonderstellung wurde seit dem 879 eingetretenen Umschwung der deutschen Handelspolitik von vielen eiten heftig angegriffen, eils aus politisch-nationalen, teils aus protektionistisch-wirtschaftspolit. Gründen. Von seiten der Reichsregierung wurde 1881 gegen Hamburg, um dessen Anschluß durchzusetzen, eine energische Presion durch zwei Anträge beim Bundesrate ausgeübt, von denen der eine Einbeziehung der Unterelbe in das Zollgebiet, der andere die Aufhebung des Hauptzollamts in Hamburg betraf. Es kam endich zum Abschluß eines Vertrags, der 21. Jan. 1882 die Genehmigung des Reichstags erhielt, nach welchem Hamburg in den Zollverein eintreten wird nach Abtrennung eines genügend großen die Hällte gebiets, zu dessen Einrichtung das Reich die Hälfte der Kosten, jedoch höchstens 40 Mill. Mark beitragen wird. Die wirklichen Kosten werden jedenfalls 100 Mill. weit übersteigen. Bremen ist noch in seiner frühern Stellung geblieben.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 267Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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