Handelspolitik ist der Inbegriff der Grundsätze, nach welchen ein Staat seine wirtschaftlichen Interessen nach außen hin wahrt und befördert und auch den Verkehr im Innern zu beeinflussen sucht. Manche wollen überhaupt der rationellen H. keine andere als eine bloß negative Aufgabe zugestehen, nämlich die Wegräumung der aus der Vergangen1n noch übriggebliebenen Hindernisse des freien inändischen und auswärtigen Verkehrs. Ohne Zweifel bildet die Entscheidung der Frage, ob Freihandel (s. d. oder Schutzzoll (s. d.), die Hauptaufgabe der H., und zwar hat sie dieselbe zu treffen nicht nach abstrakten Theorien, sondern mit Rücksicht auf die besondern, historisch gegebenen Verhältnisse der eigenen Nation und auf Grund möglichst allseitiger und genauer Erhebungen der Thatsachen. Im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schutzzoll-Husen stehen auch handelspolit. Maßregeln, wie usfuhr⸗, Schiffahrts-, Fischereiprämien, und die restriktive ältere Kolonialpolitik. Gewisse andere Maßregeln dagegen sind auch mit dem vollständigen Freihandelssystem recht wohl verträglich. Hierher gehört der Abschluß günstiger Handelsverträge mit andern, noch nicht freihändlerischen Staaten, die Anstellung von Konsuln, namentlich Berufskonsuln, in allen bedeutenden Handelsplätzen der Erde, welche dort über die Interessen des nationalen Handels wachen und für die Ausfuhr durch Berichte, Mustersendungen u. s. w. nützliche Winke geben sollen; die Organisierung einer möglichst genauen und vollständigen Handelsstatistik (s. d.); Einwirkung auf Tarife der Eisenbahnen zur Beförderung des Außenhandels wie des Binnenhandels; Fürsorge für den Handelsunterricht, Anlegung von Exportmuseen, Veranstaltung von Ausstellungen, Sorge für eine zweckmäßige Gestaltung des Handelsrechts und der Handelsgerichtsbarkeit, sowie für eine angemessene Vertretung des Handelsstandes durch geeignete Organe, wie namentlich Handelskammern (s. d.). (S. Handelsfreiheit.)