FeedEntrepöt
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Entrepöt (frz.) bedeutet zunächst eine Niederlage von Waren, vorzugsweise aber eine solche, worin dieselben vorläufig frei von der Entrichtung des Zolls lagern. Dem deutschen Zollwesen ist der Ausdruck CE. fremd. Dasselbe kennt nur MRiederlagen unverzollter Waren». (S. Niederlagen.) Die C. sind entweder öffentliche (Entrepots réels) oder private (Entrepöts fictifs). Offentliche E. existieren namentlich an den größern Handelsplätzen. Insofern in solchen E. die Waren unter gewissen Kontrollmaßregeln geteilt, umgepackt, sortiert, gereinigt und wieder ins Ausland versendet werden dürfen, letzteres bloß gegen Entrichtung des Durchgangszolls, wo solcher überhaupt noch erhoben wird, werden die CE. auch als Teilungslager bezeichnet. Für das, was von den gelagerten Gütern im Inlande verkauft wird, also hier zur Konsumtion kommen soll, ist bei der Entnahme aus dem E. der Einfuhrzoll zu entrichten. Die Privatentrepöts (Privatlager, Transitolager) werden unter den nötigen Vorsichtsmaßregeln solchen Gewerbtreibenden zugestanden, deren Verhältnisse genügende Sicherheit bieten; ähnliche egünstigungen genießen oft ansehnliche Großhändler in bedeutendern Handelsplätzen durch die sog. Contierungen 8 d.), welche die Grundlage von Kreditniederlagen hilden. Nicht alle Warenklassen sind zur Lagerung in den Privatentrepöts zugelassen, vielmehr müssen gewisse Artikel, bei denen die Gefahr des Schmuggelns zu groß ist, der Regel nach in den öffentlichen C. eingelagert werden. An Plätzen, wo öffentliche C. existieren, findet eine doppelte Preisnotierung der Waren statt: einmal für die verzollten Waren und dann für die unverzollten.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 199Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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