Gaiter (Luigi), ital. Schriftsteller, geb. 5. Nov. 1815 zu Caprino im Veronesischen, erhielt seine Vorbildung im Lyceum zu Verona, studierte sodann im Priestersenunar daselbst Theologie und erhielt 1838 die Priesterweihe. Hierauf ging er nach Padua, wo er sich philos. Studien widmete, dann wurde er Professor am Stadtgymnasium zu Verona und 1848, nach dem Abzug der Jesuiten, welche das Gymnasium an sich gebracht hatten, mit der Neuorganisation desselben betraut. Im J. 1853 wurde er nach Mantua versetzt, 1861 als Professor nach Verona zurückberufen und trat 1868 in den Ruhestand. Von seinen zahlreichen Schriften sind zu nennen: La Prigioniera del Lago di Garda, Novelle in Versen (Verona 1834), Poesies (Verona 1843), «Poesie sacrer (Verona 1852), Principii di Letteratura italianao (Verona 1856), „Sulla lingua tecnica in Italias (Verona 1863), „Fede di Dante Alighierio (Verona 1865), aII dialetto di Verona nel secolo di Dantes (Bologna 1873), 4Scritti critici o (Verona 1874), &II tesoro di Brunetto Latini riscontrato la prima volta sul testo originale francese, criticamente emendato con più manoscritti ed illustratob (3 Bde., Bologna 1879—82). Gains, früher minder richtig Cajus geschrieben, ein röm. Rechtsgelehrter, der zu den Zeiten der Kaiser Hadrian und Antoninus Pius (117—161) lebte. Seine Institutioneso, eins der gangbarsten Lehrbücher des röm. Rechts bis auf Justinian, die Grundlage des gleichbenannten offiziellen Lehrbuchs des Rechtssystems, welches eine wesentliche Stelle in der Justizreform Justinians einnahm, und die einzige einigermaßen vollständige und systematisch geordnete Quelle der ältern Rechtswissenschaft der Römer, wurde lange Zeit für verloren erachtet und war nur aus einzelnen Stellen, welche andere Schriftsteller aufbewahrt hatten, aus Auszügen und Umarbeitungen bekannt. Nachdem zuerst Maffei zu Anfang des 18. Jahrh. zwei Blätter einer Handschrift des Werks in der Bibliothek des Domkapitels zu Verona aufgefunden, entdeckte Niebuhr 1816 eine vollständigere Handschrift in Verona in einem sog. Codex rescriptus der Briefe des heil. Hieronymus. Zwar konnte er anfangs nur so viel erkennen, daß ein altes jurist. Werk hier verborgen sei; allein aus dem wenigen, was er dann in Paris Savigny in Beziehung auf seine Entdeckung mitteilte, riet dieser sehr glücklich auf des G. Institutionen. Auf Niebuhrs Veranlassung schickte die Akademie der Wissenschaften zu Berlin 1817 Imm. Bekker und Göschen, denen sich Bethmann-Hollweg anschloß, nach Verona, um den Inhalt des Werks genauer zu prüfen. Savignys Vermutung bestätigte sich; durch die vereinten Bemühungen der drei genannten Gelehrten wurde der größte Teil des Werks in Zusammenhang gebracht, bis auf die ganz unleserlichen Stellen hergestellt und (Berl. 1820) gedruckt. Nochmals wurde die Handschrift von Blume verglichen und dessen Erlans (Werl. und Verbesserungen in einer neuen Aufage (Berl. 1825) nachgetragen. Andere Ausgaben besorgten Heffter (Bonn 1830), Lachmann (Bonn 1841), Böcking (Bonn 1837; 5. Aufl. 1866) und Huf le (Lpz. 1861; auch in seinen Jurisprudentiae antejustinianae quae supersunty, 4. Aufl., Lpz. 1879). In neuerer Zeit hat Dernburg in seiner Schrift „Die Institutionen des G., ein Kollegienheft aus dem J. 161 n. Chr.» (Halle 1869) wahrscheinlich gemacht, daß wir in der That hier ein Kollegienheft vor uns haben, das der Verfasser veröffentlichte, um seine Lehrvorträge einem größern Kreise zugänglich zu machen. Eine sehr wesentlich verbesserte Lesart wurde durch nochmalige Lesung seitens des Philologen Studemund erzielt. Nach einem vorläufigen Bericht in «Mitteilungen antiquarischen Inhalts aus den Palimpsesten des G.» (Lpz. 1869) gab er heraus: 4Gaii Institutionum commentarii quatuor. Codicis Veronensis denuo collati apographum o (Lpz. 1874). Auf dieser neuen Studemundschen Lesung, welche viele und wesentliche neue Resultate zu Tage förderte, ruhen die jüngsten Ausgaben: in der „Collectio librorum juris antejustinianio von Krüger, Mommsen und Studemund (Berl. 1877), die editio separata tertia von Huschke (Lpz. 1878); auch ausländ. Editionen: die französische von E. Dubois (1881) und die des Schotten Muirhead (1880). G. war übrigens wahrscheinlich nicht in Rom, sondern er war ein Provinzialjurist, vielleicht zu Troas in Asien (Mommsensche Hypothese, neuerdings wieder vertreten von J. CE. Kuntze, Der Provinzialjurist G., wissenschaftlich abgeschätzt o, Lpz. 1883). Vgl. darüber, daß 4Gaiusv nicht Vorname, sondern gentilicischer ist, Padelletti im Archivo Giuridico v (13. Bd., 1874; auch separat erschienen, Bologna 1874). Durch diese Institutionen wurden viele scharfsinnige und gelehrte Hypothesen über die röm. Rechtsgeschichte zerstört.