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GeschichteBrockhaus 1882

Genfer Konvention nennt man eine unterm 22. Aug. 1864 zu Genf abgeschlossene internationale übereinkunft, deren Zweck ist, die vom Kriege un zertrennlichen Übel möglichst zu mildern, nutzlose Härte zu verhüten und das Los der auf den Schlachtfeldern verwundeten Militärpersonen zu lindern. Zu diesem Zwecke vereinigten sich Baden, Belgien, Dänemark, Frankreich, Hessen, Italien, die Niederlande, Preußen, die schweiz. Eidgenossenschaft und Württemberg und kamen überein, im Falle eines Kriegs das Personal der leichten und Hauptlazarette, einschließlich der mit der Aufsicht, der Waport der Deuwr der Verwaltung und dem Transport der Verwundeten beauftragten Personen, sowie die Feldprediger so lange an der Wohlthat der Neutralität teilnehmen zu lassen, als sie ihren Verrichtungen obliegen und als Verwundete aufzuheben oder zu verpflegen sind; ebenso sollen die Verbandplätze oder Depöts nebst dem sie leitenden Personal unbedingte Neutralität genießen. Das äußere Zeichen der Neutralität soll bei Gebäuden und Verbandplätzen eine deutlich erkennbare und übereinstimmende Fahne, bei Personen eine von der Militärbehörde verabfolgte und abgestempelte Armbinde sein, welche beide, Fahne wie Binde, ein rotes Kreuz auf weißem Grunde tragen; neben der vorerwähnten Fahne muß unter allen Umständen die Nationalflagge aufgepflanzt werden. Die Einzelheiten der Ausführung sollen von den Oberbefehlshabern der kriegführenden Heere nach den Anweisungen ihrer betreffenden Regierungen und nach Maßgabe der in der übereinkunft selbst ausgesprochenen allgemeinen Grundsätze geordnet werden. Die Ratifikationsurkunden der Genfer Konvention sind 22. Juni 1865 ausgetauscht worden und derselben nachträglich die Regierungen von Griechenland, Großbritannien und Irland, sowie des Ottomanischen Reichs beigetreten. Allmählich haben, abgesehen von einigen außereurop. Staaten, alle Kulturstaaten, außer Nordamerika, ihren Beitritt zur Genfer Konvention erklärt. Der Schah von Persien ist 1873 in London derselben beigetreten. Zu den vier Jahre zuvor gefaßten und von preuß. Seite im Deutschen Kriege von 1866 zum ersten mal zu praktischer Anwendung gelangten Bestimmungen der Genfer Konvention sind unterm 20. Okt. 1868 fünfzehn Zusatzartikel abgeschlossen worden, durch welche außer andern die ursprüngliche Konvention ergänzenden Bestimmungen vornehmlich deren Ausdehnung auf die Marine und den Seekrieg festgesetzt worden ist. Das Originalexemplar dieser Additionalartikel ist im Archiv der schweiz. Eidgenossenschaft niedergelegt worden; den Beitritt zu denselben haben gleichfalls alle bedeutendern europ. Staaten bereits erklären lassen. Während des Deutsch-Französischen Kriegs von 1870 und 1871 wurde die Genfer Konvention seitens der Franzosen, sowohl im Heere wie im Volke in vielen Fällen verletzt, deren augenfälligste die polit. Behörden Deutschlands zu einem Protest gegen derartige Akte völkerrechtlichen Verhaltens veranlaßten. Franz. Beschwerden ähnlicher Art gegenüber dem Verhalten der deutschen Truppen erwiesen sich ausnahmslos als unbegründet. Vornehmlich bemerkenswert in den vorgenannten Beziehungen sind das Rundschreiben des Ministers Latour d'Auvergne (datiert Paris 30. Aug. 1870), die Depesche des Staatssekretärs von Thile (datiert Berlin 27. Sept. 1870), des Grafen Chaudordy (Ende Dez. 1870) und des Grafen Bismarck (vom 9. Jan. 1871). Von Schriften gehört hierher: „(Wie die Franzosen Krieg führen! Ein Beitrag zur Sitten- und Kulturgeschichte des 19. Jahrh.» (Berl. 1870), sowie die als Manuskript gedruckten „Protokolle, Berichte u. s. w. über Verletzungen der Genfer Konvention und Angriffe auf deutsche Parlamentäre von seiten der Franzosen ». Es ist nicht zu leugnen, daß mit der Genfer Konvention auch arger Mißbrauch getrieben worden ist. So trugen z. B. französische Arzte im Deutsch-Französischen Kriege von 1870 und 1871 ungestempelte Binden, viele derselben wußten bei demVerhör wenig oder nichts von der Konvention u. s. w. Vgl. Bluntschli, „Das moderne Kriegsrecht der civilisierten Staaten o (2. Aufl., Nördlingen 1874); Schmidt-Ernsthausen, Das Prinzip der Genfer Konvention vom 22. Aug. 18645 (Berl. 1874); endlich die gekrönte Preisschrift von Lüder, „Die Genfer Konventiono (Erlangen 1876). Die Genfer Konvention und die in demselben Sinne thätigen Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger verdanken ihren Ursprung sehr alten Bestrebungen. Durch Dr. Gurlts Untersuchungen ist nachgewiesen, daß in der 1 von 1602 bis 1864 bereits 291 für einzelne riegsfälle oder bestimmte Zeiträume abgeschlossene Verträge, welche den Grundgedanken der Genfer Konvention enthalten, in Geltung gestanden haben, z. B. bei der übergabe von Bonn 12. Okt. 1689 an Kurfürst Friedrich III. von Brandenburg, bei der Übergabe von Mainz 9. Sept. 1689 an den Herzog von Lothringen, in dem 8 Grottkau 9. Juli 1741 zwischen Preußen und Ssterreich abgeschlossenen Kartell, welches zu Karlsbad 22. Dez. 1756 erneuert wurde. Die Unverletzlichkeit der Feldlazarette ist zum ersten mal im J. 1743 im Esterreichischen Erbfolgekriege Lärtan Earl Stair und Due de Noailles vereinbart und nach Angabe von Sir John Pringle auch streng beobachtet worden, und im März, beziehungsweise Mai 1759 schloß Preußen mit Osterreich eine Konvention zum Schutze der einer Badekur bedürftigen Angehörigen der beiderseitigen Heere, welche die Bäder zu Landeck, Warmbrunn, Teplitz und Karlsbad gebrauchen würden; doch wurden die Kurorte selbst nicht neutralisiert. Un Die Auswechselung der Kranken, Verwundeten und Kriegsgefangenen vereinbarten Frankreich und England 6. Febr. 1759 zu Sluys, Usamt und Frankreich 7. Sept. 1759 zu Brandenburg mit der Bestimmung, daß Ärzte, Apotheker, Feldprediger und Postbeamte nicht zu Kriegsgefangenen gemacht,‚2 verwundete Gefangene +1 gepflegt und die hieraus entstandenen Kosten zurückerstattet werden sollten. Dieselben Grundsätze enthält ein 15. Okt. 1759 zu Bütow in Pommern zwischen Preußen und Rußland geschlossenes Kartell. Die Unverletzlichkeit der Feldlazarette forderte 1765 der franz. Generalintendant de Chamousset, und 1780 schlug Professor Peyrilhe vor, dieselbe durch eine Konvention aller Souveräne allgemein verbindlich zu machen. Ein von Percy 1800 aufgestellter Srerkeich zu einem derartigen Abkommen zwischen Ssterrei und Frankreich enthält schon die wesentlichsten Bestimmungen der Genfer Konvention, deren bedeu⸗⸗ tendste Vorläufer sodann die von dem preuß. Regimentsarzte Dr. Aug. Ferd. Wasserfuhr 1820, sowie von Palasciano in Neapel, Arrault in Paris und Dunant in Genf 1861 und 1862 aufgestellten Forderungen zu einer völkerrechtlichen Regelung dieser Frage gewesen sind. Das durch den Krimkrieg (Orientkrieg von 1853. bis 1856) und den Italienischen Krieg von 1859 abermals zu Tage getretene Elend der Verwundeten und Kranken brachte die Notwendigkeit, Maßregeln zur Abhilfe zu vereinbaren, zum allgemeinen Bewußtsein, und Dunants kleine Schrift Un souvenir de Solferinoo (Genf 1862) brach dieser Erkenntnis Bahn. Dunant und Dr. Appia in Genf wirkten unablässig für den Abschluß einer Konvention zur Linderung des Elends der Verwundeten und Kranken, und auch im nordamerik. Bürgerkriege trat die dringende Notwendigkeit, Abhilfe zu schaffen, hervor. Die Société génévoise d'utilité publique sug sich diesen Besirebungen an, und ein Ausschuß der Wohlthätigkeitsvereine der Schweiz bearbeitete unter dem Vorsitze des eidgenössischen Generals Dufour einen bezüglichen Entwurf, welcher als Anlage zu einem Aufrufe (1. Sept. 1863) zu einer internationalen Versammlung an alle Staatsregierungen versendet und durch Dunant dem 1863 zu Berlin tagenden Statistischen Kongreß vorgelegt wurde. Sämtliche europ. Regierungen gaben dieser Anregung Folge und sendeten Vertreter nach Genf, wo vom 26. bis 29. Okt. 1863 36 Kommissare unter dem abwechselnden Vorsitze des preuß. Prinzen Reuß und des Genfers Moynier über diese Angelegenheit berieten und den Entwurf zur Genfer Konvention feststellten. der größte See des Nordabhangs der Alpen, liegt 375 meüber dem Meere, zwischen der Schweiz (Kantone Wallis, Waadt und Genf) und Frankreich (Depart. Hochsavoyen), ist 578 akm groß, 78 km lang, zwischen Rolle und Thonon 14 km breit und zwischen Ouchy und Evian bis 334 m tief; die Uferlänge beträgt 175 km. Der See bildet mit der Hauptrichtung von O. nach W. einen nach N. gekrümmten Halbmond, dessen oberes Ende, einst bis zur Felsenge der Porte du Rhöne bei St.⸗Maurice ausgedehnt, jetzt bis Bouveret und Villeneuve von den Anschwemmungen des Rhöne ausgefüllt ist. Das untere Ende (Petit Lac) verschmälert sich von der Pointe d'Pwoire abwärts auf 1—5 Km. Das Conversations-Lexikon. 13. Aufl. VII. nördl. Ufer wird von den Rebenhügeln der Waadt umrahmt, hinter welchen sich die Kalkketten des Jura und das Plateau des Mont-Jorat erheben; östlich der Veveyse schließen sich daran die Voralpen der westl. Saanegruppe mit der Cape de Moine (1945 m), der Dent de Jaman (1879 m) und dem Rocher de Naye (2044 m). Das südl. Ufer, von Genf bis zur Mündung der Dranse eine von Hügelzügen durchsetzte Ebene, nimmt weiter östlich ebenfalls Gebirgscharakter an und die Kallketten des Chablais, berragt von den Gipfeln der Montblancgruppe, schieben sich bis dicht an den See vor. Einen klassischen Hintergrund bilden am obern Ende die hinter der sumpfigen Rhöne-Ebene jäh aufsteigenden Felsmassen der Dent du Midi (3185 w). Außer dem Rhöne, der bei Bouveret einfließt und bei Genf wieder austritt, ergießen sich eine Menge von Flüssen und Bächen in den See, von denen die wichtigsten sind die Veveyse, die Venoge, die Morges, die Aubonne, die Promenthouse und die Versdix am Nordufer, die Morge, die Dranse und der Foron auf dem Südufer. Eigentümlich sind dem See, abgesehen von seiner prachtvoll tiefblauen Färbung, die unter dem Namen Seyches bekannte Ebbe und Flut, die wahrscheinlich durch ungleichen Luftdruck an verschiedenen Stellen des Seespiegels bewirkt wird, und die Strömungen (Lardyres), die von unterirdischen Quellen herrühren sollen. Die Temperatur des Wassers, an der Oberfläche während des Sommers durchschnittlich w19 C., beträgt in der Tiefe nur 8'. Ganz zugefroren ist der See in histor. Zeit nie, nur der seichtere Petit Lar Lertherr in kalten Wintern, wie 1880. Die beiden herrschenden Winde, der Nordost oder La-Bise und der Südwest oder Le-Vent, erzeugen hier und da lebhafte Stürme; sogar Wasserhosen treten zeitweilig auf. Der Fischreichtum ist geringer als bei andern Seen der Schweiz; am höchsten geschätzt wird der hier Fera genannte Weißfelchen (Corregonus maraena L.). Die Schiffahrt ist sehr lebhaft; neben 12 größern Dampfern und den kleinen Dampfbooten (Mouches) des Petit Lac befahren den See eine Menge von Segelbarken, die bis 3600 Ctr. laden und mit ihren lateinischen Segeln einen charakteristischen Schmuck des Dendih bilden. Das schweiz. Ufer ist reich und freundlich, trefflich bebaut und dicht besetzt von zahlreichen Städten und Flecken, stadtartig gebauten Dörfern, Villen und Schlössern; das savoyische Gelände ist ebenfalls fruchtbar, aber weniger gut angebaut und spärlicher bevölkert, ernster und großartiger; mit der Üppigkeit der Kastanienwälder und Weinberge steht die Armlichkeit der düstern, halbverfallenen Städte und Dörfer in schneidendem Kontrast. Von den Uferorten sind, abgesehen von Genf, 2 nennen: das Städtchen Villeneuve, das Schloß Chillon, die Kurorte Montreux und Clarens, Vevey, Ouchy, der Hafen von Lausanne, Morges, Rolle, Nyon und Coppet auf Schweizerseite, Mwoire mit seinem alten Felsenschloß, Thonon, Evian und das malerische Meillerie auf Savoyerseite. Dem nördl. Ufer entlang zieht sich die Bahnlinie Genf-Lausanne-Villeneuve der Schweizerischen Westbahn, das südl. Ufer wird von der Linie Annemasse-Evian der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn berührt. Vgl. Rey, «Genève et les rives du Lac I.émano (Par. 1868); Herbst, Der G. und seine Umgebung » (Weim. 1877).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 768Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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