Gewicht für Maß und Maß für Gewicht, eine Klausel in Konnossementen von Schiffern bei Getreideladungen, wonach es denselben freisteht, bei Ablieferung die Fracht nach dem sich ergebenden Maß oder Gewicht zu bedingen. Sie wird namentlich bei Transportartikeln gebraucht, welche während der Fahrt ihr Volumen oder Gewicht ändern können.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 954Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei