Glücksspiele oder Hazardspiele nennt man diejenigen Spiele, bei welchen der Ausgang nicht von der Kunst und Geschicklichkeit der Spieler, sondern lediglich oder doch wesentlich vom Zufall abängt, und bei welchen es sich um den Gewinn oder Verlust eines wirklichen, für die Spielenden losen ihren Verhältnissen) nicht völlig bedeutungslosen Spielobjekts handelt. Es „ dahin: Pharao, Bassette, Rouge et noir, Roulette, Landsknecht. Grobhäusern, Trente et quarante, Biribi, Tassedi, Kümmelblättchen u. s. w. Das m ich 6 und Verderbliche dieser Spiele hat man sich zu keinen Zeiten verhehlt, und es ist daher Pflicht des Staats, Eanticher dafür zu sorgen, daß das G. nicht in öffentlicher, das Publikum zur miibes herausfordernder Form getrieben werde, weil es dann nur zu sehr geeignet is, die Volkswohlfahrt schwer schädigen und 9 untergraben. Denn nicht nur er Reiche und Vermögende fröhnt dann der Leidenschaft des Spiels, auch die minder Bemittelten und die untern Klassen der Bevölkerung werden in der Sucht, auf leichte Weise etwas zu gewinnen, von derselben ergriffen und opfern ihr das mü hsam Erworbene. In richtiger Erkenntnis dieser demoralisierenden Wirkung des Spiels setzte schon das alte röm. Recht strenge Strafen auf das G., bestimmte auch, daß das im unerlaubten Spiel verlorene Geld zurückgefordert werden könne. Ein arger Mißgriff ist es dagegen, wenn der Staat selbst dem G. durch Konzessionierung von Spielbanken Vorschub leistet, und leider gab Deutschland mit seinen Spielbanken in Baden-Baden, Doberan, Ems, Wiesbaden, Homburg, Nauheim u. s. w. in dieser Beziehung ein trauriges Schauspiel, dem zwar einige Einzelstaaten durch Kündigung oder Lösung der mit den Spielbankpächtern geschlossenen Kontrakte bereits ein nahes Ziel gesteckt hatten, dem aber doch erst durch das norddeutsche Bundesgesetz, betreffend die ½½ der öffentlichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868 und nach Wiederaufrichtung des Deutschen Reichs durch dessen einheitliche Gesetzgebung ein vollständiges Ende gemacht wurde. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch bedroht den Inhaber eines öffentlichen Versammlungsortes, welcher G. daselbst gestattet oder zur Verheimlichung solcher Spiele mitwirkt, mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark, sowie denjenigen, welcher unbefugt auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen Platze oder in einem öffentlichen Versammlungsorte G. hält, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen. Weit härtere Strafe, und zwar Gefängnis bis zu zwei Jahren, neben welchem auf Geldstrafe von 8600— 6000 Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, droht das deutsche Strafgesetzbuch aber demjenigen an, der, sei es als Bankhalter, beziehentlich Gehilfe desselben, sei es als Spieler, aus dem G. ein Gewerbe macht; es bestimmt überdem, daß, wenn der Verurteilte ein Ausländer ist, die Landespolizeibehörde befugt sein soll, denselben aus dem Reiche zu verweisen. Das Feilbieten von Waren im Umherziehen in der Art, daß dieselben versteigert oder im Wege des G. oder der Auslosung abgesetzt werden, ist nach der Gewerbeordnung Hhrafeb des Jahres 1883) §. 148, Nr. 75, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, beziehungsweise Haft bis zu vier Wochen bedroht. Nach einem Reichsgerichtserkenntnis vom 29. April 1882 ist das sog. Buchmachen bei Pferdewettrennen und das Wetten am Totalisator für ein G. zu erachten. Auf Einziehung des zum G. aufgelegten Geldes kann erkannt werden. Auch in allen andern europ. Ländern sind jetzt die Spielbanken, welche zuerst in Italien aufgekommen sind, verpönt, in Frankreich bereits seit 1839, nur das Fürstentum Monaco besitzt eine solche. uch die meisten Civilrechtsgesetze verhalten sich abwehrend gegen das G., indem sie die Einklagung des Spielgewinns nicht zulassen, dagegen die Zurückforderung des im unerlaubten Spiel Verlorenen gestatten. Vgl. F. Bruck, «Uber Spiel und Wettev (Greifsw. 1868); Krügelstein, «über den begrifflichen Unterschied zwischen Spiel und Wettev (Lpz. 1869); Schuster, «Das Spiel, seine Entwickelung und Bedeutung im deutschen Rechtv (Wien 1878); Liszt und Dochow, «Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft² (Bd. 2, Berl. 1882).