Ausspielgeschäft heißt die Veräußerung einer Sache an denjenigen, welchen das Los aus einer Mehrheit von Einsetzenden bestimmen oder welcher bei einem gemeinschaftlichen Glücks⸗ oder Geschicklichkeitsspiele den Preis davontragen wird. Man bedient sich dieses aenand z. B., um für schwerverkäufliche Wertgegenstände, wie mühsame Meisterstücke von Handwerkern, einen angemessenen Preis bu erlangen, indem man die 4 Summ der Erwerbung um eine ganz geringfügige Summe eröffnet. Es werden 91. aber auch Grundstücke, Kostbarkeiten, Waren u. s. w. mit Vorteil abgesetzt; meist übernimmt dann ein Bankier gegen Provision oder auch eine Behörde oder ein Ausschuß von Beteiligten die Garantie, daß nicht mehr als die planmäßige Anzahl che ausgegeben und der Spielgegenstand dem endlichen Gewinner ausgeliefert werden solle. Über die rechtliche Natur des A. sind die Meinungen geteilt. Einige betrachten dasselbe als eine Art Hoffnungskauf, welcher erst durch das Zusammenbringen der erforderlichen Einsätze und den Sieg eines Teilnehmers bei dem ren aor Ausspielen zur Vollendung gelange, dagegen aber, wenn das Ausspielen aus irgend einem Grunde, z. B. wegen Untergangs der Sache, unterbleibe, in sich selbst zusammenfalle, sodaß die Worden als ohne Grund gezahlt, zurückverlangt werden können. Andere sehen darin eine Verbindung von Kauf und Spiel, oder es sollen in dem A. zwei Verträge vorliegen, nämlich ein vorbereitendes Geschäft zur Bildung einer Gemeinschaft von Teilnehmern und ein nachfolgender Verkauf der Sache an diese Gemeinschaft, unter der Verpflichtung des ausspielenden Verkäufers, die Sache dem Gewinner zu überantworten. Hiernach würde die Spielergemeinschaft, wenn nichts anderes bedungen ist, schon vom Augenblicke jenes Verkaufs die Einsätze dem Verkäufer preisgeben und die Gefahr übernehmen. Unbestritten ist jedoch, daß der nach der Ziehung eintretende Untergang der Sache den Gewinnenden trifft. Das A. kann leicht zu Betrügereien gemißbraucht werden, da die Menge in der Hoffnung auf ein großes Glück und bei der Geringfügigkeit der einzelnen Einsätze sich nicht weiter darum zu bekümmern pflegt, ob der in dem Gesammterlös der Lose 99 der dl Verkaufspreis kein Übertriebener sei und ob der Ausspielende den Gegenstand auch gewähren werde, und da es vielfach nur der Gewinnsucht der Unternehmer dient, die auf die kurzsichtige Leidenschaft spekulieren, so ist es in den meisten Staaten entweder sehr beschränkt oder ganz verboten. In Frankreich ist es untersagt, in er Deso Bayern, Württemberg, Baden von einer besondern Erlaubnis der betreffenden Verwaltungsbehörde oder des Ministeriums abhängig; im Königreich 1π1— ist nur in gewissen Fällen das der Drisn beweglicher Sachen unter Genehmigung der Ortspolizeibehörde gestattet, nämlich wenn es erwiesenermaßen einem milden Zwecke dient, oder wenn es nur Objekte von Aussoiel Werte zum Ge Anehm hat, wenn die usspielwaren von den Teilnehmern l 5 6 schafft sind u. s. w. Das Reichsstrafgesetzbuch bestraft in §. 286 die ohne obrigkeitliche Erlaubnis öffentlich veranstalteten Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen mit Gesangnis is zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bis 3000 Mark. usspitzen (im Bergbau), s. Auskeilen. die Laute u heißt die besondere Art und Weise, wie die Laute und ihre Verbindungen beim Sprechen beschaftigt si werden. In der Sprachwissenschaft beschäftigt sich mit der Fixierung derselben die Lautphysiologie im allgemeinen, die Lautlehre für jede Sprache oder jeden Dialekt im besondern. Im gewöhnlichen Leben wird eine ge-Puud n Sprache z. B. eines Dialekts oder einer emden Sprache in der Regel kurz charakterisiert als «hart, weich, singend, voll » u. dgl., Bezeichnungen, die ganz wertlos sind, da man keinen bestimmten Begriff damit verbindet und dieselben zu relativ sind: was dem einen hart, erscheint dem andern weich. Für Schule und Leben kommt am meisten der Gegensatz zwischen sog. Kreiner und «unreinero (oder «richtigero und «falscher v) A. in Betracht. Als «reinev, normale A. des —— und ähnlich in andern Ländern) gilt die auf der ühne im Trauerspiel und Schauspiel übliche, der die Umgangssprache der Gebildeten nachzustreben hat. Unreine, verkehrte A. ist, wo nicht etwa ein individueller Fehler vorliegt, in der Regel nichts weiter als die an sich völlig berechtigte, nur in den Kreisen der Gebildeten vermiedene Aussprachsweise eines Volks⸗ oder Lokaldialekts. In den meisten Ländern gilt die A. einer besondern Gegend oder eines einzelnen Ortes als die richtigste und die feinste, so in Frankreich die pariser, in Rußland die moskauer u. a., in Bezug auf Deutschland kann man nur im allgemeinen ben v daß die korrekteste A. des Schriftdeutsch in den gebildeten Kreisen Norddeutschlands —1 usstand, Arbeitseinstellung seitens der Arbeiter, s. Strike.