Hammerschlagsrecht nennt man die einem Grundbesitzer zustehende Befugnis, behufs der Aufführung oder Ausbesserung eines Gebäudes, einer Mauer, eines Zauns u. dgl. das Grundstück des Nachbars zu betreten. Es ist nur partikularrechtlich anerkannt.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 763Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei