Mäkler oder Makler, auch Sensal (vom ital. sensale; frz. courtier, engl. broker), wird derjenige Unterhändler genannt, welcher Geschäftsgelegenheiten gewerbsmäßig nachweist und Abschlüsse vermittelt. Besonders wichtig ist die Stellung des M. im Handel, und es beschränken sich hier seine Geschäfte nicht auf Ein⸗ und Verkäufe, sondern sie erstrecken sich auch auf die Vermittelung der Frachten, Bodmereien und Assekuranzen. In größern Plätzen gibt es besondere M. für das Warengeschäft im engern Sinne (Warenmäkler), für das Geld⸗ und Wechselgeschäft (Wechselmäkler), für Geschäfte in Staatspapieren und Aktien (Fondsmäkler), für die Land⸗ und Flußfracht (Frachtmäkler, Güterbestätter, Schaffner), für die Seefracht (Schiffsmätler), für die Versicherung (Assekuranzmäkler); vielfach geht diese Arbeitsteilung noch weiter: Produktenmäkler, Kolonialwarenmäkler, Wein⸗, Woll⸗, Tuch⸗, Tabacks⸗, Holzmäkler u. s. w.; in London gibt es auch eigene M. für die Besorgung der Verzollungen (Zollmäkler, Custom-house brokers). In Frankreich, Belgien, Italien und Spanien heißen die Wechsel- und Fondsmätler Wechselagenten (Agents de change). Der M. fungiert häufig auch als Sachverständiger, und die Leitung der großen Warenauktionen liegt ihm gewöhnlich ob. Für seine Bemühungen bei Geschäftsvermittelungen erhält er eine Vergütung, die in Prozenten oder Promille vom Geldbetrage gerechnet und Mäklerlohn, Courtage oder Sensarie genannt wird. Seine rechtliche Stellung regeln die Handelsgesetze oder spezielle Mäklerordnungen, und ist er eidlich in Pflicht genommen, so heißt er vereideter oder beeidigter M. und führt einen amtlichen Stempel. Das Deutsche Handelsgesetzbuch nennt diese vereidigten M. Handelsmäkler und hat lediglich deren Rechtsverhältnisse reguliert (Art. 66—84). Doch tritt die Bedeutung solcher öffentlicher M. mehr und mehr in den Hintergrund, aus manchen Ländern sind sie bereits gänzlich verschwunden. In mehrern Ländern und Orten bilden die berechtigten M. des Platzes eine Korporation, welcher die Feststellung der Kurse, die Aufsicht über die Befolgung der Börsengesetze und die Schlichtung der Streitigkeiten zwischen M. und Privaten obliegt. Ihre Zahl ist an manchen Orten gesetzlich begrenzt. Auch da, wo gesetzlich nur die vereideten M. vermitteln dürfen, gibt es neben ihnen sog. Winkelmäkler, Pfuschmäkler, Beiläufer oder Bönhasen (in Frankreich Marrons). über die von ihm abgeschlossenen Geschäfte muß der vereidete M. ein Buch führen, welches die wichtigsten Punkte der Verabredung enthält: das Mäklerjournal; eine Abschrift jedes Einzelpostens desselben ist der Schlußzettel (Schlußnote, Schlußschein), welchen der M. beiden Parteien einhändigt, die durch dessen Annahme ihre schließliche Einwilligung in das Geschäft erklären. Mäklerjournal und Schlußzettel gelten als öffentliche Urkunden; es ist aber auch deshalb, um Misbräuchen und Täuschungen vorzubeugen, den vereideten M. zur Pflicht gemacht, Aufträge und zustimmende Erklärungen ganz unmittelbar von den Beteiligten selbst entgegenzunehmen. Empfangene Aufträge muß der vereidete M. in Person ausführen. Über die Geschichte des Maklergewerbes vgl. Ehrenberg in der «Zeitschrift für Handelsrecht (Bd. 30, Stuttg. 1885).